Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1506-W/03
Ausgaben für den Lehrgang zum Lebens- und Sozialberater keine berufsspezifischen Werbungskosten bei einem Versicherungsangestellten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1506-W/03vom 18.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Angestellter einer Versicherungsgesellschaft
und erzielte im Jahre 2002 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In
der am 5. Februar 2003 eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2002 beantragte der Bw. u.a. Fort- und abzugsfähige
Ausbildungskosten in Höhe von 3.474,59 € als Werbungskosten.
Das Ersuchen um Ergänzung vom 25. März 2003 des
Finanzamtes, in dem der Bw. um belegmäßigen Nachweis sowie
Erläuterungen der Fortbildungs- oder Ausbildungskosten ersucht wurde,
beantwortete er damit, dass er aufgrund starker wirtschaftlicher Probleme in der
Versicherungsbranche versucht, durch spezielle Qualifikation in anderen Teilen
des Unternehmens tätig zu bleiben. In Frage kommen die Bereiche
Reha-Management, Kommunikation/Coaching/Mediation und innerbetriebliche
Vorsorge. Die kompletteste Weiterbildung, die alle diese Bereiche abdecke,
stelle der Lehrgang zum diplomierten Lebensberater dar. Aufgrund fixer Vorgaben
der Konzernzentrale müssten in seinem Unternehmen viele Posten
wegrationalisiert werden.
Die Ausgaben für den Lehrgang "Diplomierter
Lebensberater" setzen sich wie folgt zusammen:
217,50
€ für das Vorbereitungsseminar und 2.550,00 € für
Lehrgangskosten, 1. Teil,
insgesamt
648,64 € für Fahrtkosten für 2 Fahrten zum Vorbereitungsseminar
nach Wilhelmsburg und 9 Fahrten zum Lehrgang nach Rax/Reichenau und
58,45
€ für Fachliteratur,
Sachbücher.
Im Einkommensteuerbescheid 2002
wurden vom Finanzamt die Werbungskosten nicht anerkannt, weil aufgrund des
vorliegenden Sachverhaltes nicht von einer Fortbildungsmaßnahme
ausgegangen werden kann, vielmehr liegt eine Ausbildung zu einem neuen Beruf
vor.
Die Berufung vom 14. Juli 2003 begründete der Bw.
damit, dass der Lehrgang in seinem Fall keine Ausbildung zu einem neuen Beruf
darstelle, der später in selbständiger Tätigkeit ausgeübt
wird, sondern eine Zusatzqualifikation zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes.
Der Bw. hat die Chance, in einem anderen Teil seines
Unternehmens tätig zu bleiben, wie die Bereiche Reha-Management,
innerbetriebliche Vorsorge und Weiterbildung, wozu professionelle Kenntnisse aus
den Bereichen Konfliktmanagement-Mediation, Coaching-Supervision, psychologische
Beratung-Krisenintervention, sowie Fähigkeiten, Seminare im Bereich
Kommunikation und Persönlichkeitsbildung für Versicherungskaufleute
eigenverantwortlich zu planen und durchführen zu können, erforderlich
seien.
Die Aneignung aller erforderlichen Kenntnisse in
Einzelmodulen würde wesentlich höhere Gesamtkosten verursachen und
eine wesentlich höhere Zeitspanne mit sich bringen. Der Lehrgang zum
Lebensberater beinhalte als einziges Angebot alle relevanten
Ausbildungsblöcke. Die speziellen Inhalte umfassen professionelle
Kenntnisse, die teilweise sogar in den grenztherapeutischen Raum reichen, wie
den Umgang mit Menschen in akuten Krisen im Rahmen des Rehamanagement,
Problemlösungen mit teilweise schwer neurotischen Personen im Rahmen der
innerbetrieblichen Vorsorge oder das Erkennen und Steuern von gruppendynamischen
Prozessen im Rahmen der innerbetrieblichen Weiterbildung.
Der Bw. verweist auf eine Bestätigung des
Arbeitgebers, die als Beilage nicht aufscheint.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 27. August
2003 wurde begründend ausgeführt, dass Lehrgänge, deren Inhalt
Beraten, Führen, Kommunikation, Motivation, Konfliktvermeidung ist,
Anregungen zur Verbesserung des menschlichen Verhaltens und Kommunikation in
verschiedensten Lebenslagen vermitteln und all jenen Personen zugute kommen, die
mit anderen Personen berufliche, außerberufliche oder sonstige menschliche
Kontakte pflegen. Nach der herrschenden Rechtsprechung führen
Weiterbildungen in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den
außerberuflichen wie auch für verschiedene berufliche Bereiche
Bedeutung haben, aufgrund des strengen Aufteilungsverbotes nicht zu einer
berufsspezifischen Bedingtheit. Auch wenn die Teilnahme nützlich oder
notwendig war, wird dadurch die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten nicht
gerechtfertigt.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 9. September 2003 führt der Bw.aus,
dass der Lehrgang zum Lebensberater entgegen der Begründung in der
Berufungsvorentscheidung die Teilnehmer befähigt auf professionellem Niveau
als Berater und Trainer tätig zu sein. Die Ziele, Inhalte und Anforderungen
dieser Weiterbildung gehen über das für jeden Menschen bzw. alle
Berufe Förderliche hinaus.
Über Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates
führte der Bw. im Schreiben vom 11. Dezember 2003 aus, dass die
Teilnehmer am Lehrgang aus den verschiedensten Bereichen kommen, wie
freiberuflich Tätige und im Angestelltenverhältnis tätige
Projektleiter, Chefsekretärinnen oder Bankangestellte. Die Teilnehmer
verwenden den Lehrgang als Weiterqualifikation in ihrem angestammten Berufsfeld.
Es handelt sich um Personen aus unterschiedlichen Bereichen der Wirtschaft. Der
Lehrgang zum Lebens- und Sozialberater ist in 6 Teile untergliedert kombiniert
mit Gruppenselbsterfahrungseinheiten und schließt mit einer schriftlichen
und mündlichen Prüfung im April 2005 ab.
Der Lehrgang umfasst u.a. die Themen Psychologie (wie
beispielsweise Entwicklungspsychologie, Krisenintervention,
Kommunikationsprozess, Supervision), Medizin (Psychosomatik, Psychiatrie),
Lerntechniken, Grundlagen eines Beratungsgespräches,
Gruppenselbsterfahrung, Betriebswirtschaft und Steuerrecht. Der Ablauf des
Lehrganges sei nach Ansicht des Bw. auf Probleme des Alltags eines
Versicherungsangestellten abgestellt, zumal die weitere Tätigkeit des Bw.
in jenen Bereichen gegeben sein wird, die für Schulung, Weiterbildung,
Mediation, Coaching, Supervision verantwortlich sind und was auch das Schreiben
des Arbeitgebers vom 4. Juli 2003 bestätigen soll. In diesem Schreiben
bestätigt der Abteilungsleiter Kranken-Unfallabteilung
wunschgemäß, dass der Bw. seit nunmehr 27 Jahren im Gesamtkonzern im
Bereich der Auftragsverwaltung tätig ist. Da aufgrund von
Umstrukturierungsmaßnahmen der jetzt gegebene Arbeitsplatz in Zukunft
nicht garantiert werden kann, wird von beiden Seiten eine Fortführung des
Dienstverhältnisses in anderen Abteilungen des Unternehmens (z.B. interne
Aus- und Weiterbildungsabteilung) angestrebt. Die dafür jeweils notwendigen
speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erlangen seien Aufgabe des
Mitarbeiters.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die vom Bw. geleisteten Ausgaben für
den Lehrgang "Diplomierter Lebensberater" in Höhe von 3.474,59 €
abzugsfähige Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen.
Die Abzugsfähigkeit ergibt sich aus der beruflichen
Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem
Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes,
nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der
Einkunftsart gemacht werden (BFH 28.11.1980, BStBl. 1981 II 368).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind
Werbungskosten u.a. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen
dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren)
Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium
stehen.
Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der
Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können (Erkenntnis des
VwGH 30.1.1990, 89/14/0227). Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits
ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Eine konkrete Gefahr für die berufliche
Stellung bzw. das berufliche Fortkommen ist nicht Voraussetzung; es muss auch
kein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen bzw.
zukünftigen Einkünfte gegeben sein (VwGH 18.3.1986, 85/14/0156).
Daneben sind seit dem StRefG 2000 auch
Ausbildungsmaßnahmen soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit
verwandten Beruf im Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist
die konkrete Tätigkeit. Nach wie vor nicht abzugsfähig sind dagegen
Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden Charakter haben sowie
Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B.
Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein) (Doralt,
Kommentar zum EStG, § 16, Tz. 203/2ff).
Ausbildung ist hingegen gegeben, wenn die
Bildungmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Für die
Klärung der damit im Zusammenhang stehenden wesenlichen Frage der
Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der
Verkehrsauffassung aufgrund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufes
darstellt.
Der Bw. übte im Jahr 2002 den Beruf des
Versicherungsangestellten in der Antragsverwaltung aus, die Ausbildung zum
Lebens- und Sozialberater hat er im Oktober 2002 begonnen, um eine
Zusatzqualifikation zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes zu erlangen und in einem
anderen Teil des Unternehmens tätig zu bleiben.
Er fürchtet, durch den starken wirtschaftlichen Druck,
dem die Versicherungsbranche ausgesetzt ist und der mit Personalabbau begegnet
wird, von diesen Maßnahmen betroffen zu sein und mit 42 Jahren kaum mehr
eine Tätigkeit im Innendienst eines anderen Versicherungsunternehmens zu
finden.
Lebens- und Sozialberatung ist die bewusste und geplante
psychologische Beratung und Begleitung von Menschen jedes Lebensalters in den
verschiedensten Problem- und Entscheidungssituationen. Das Berufsbild des
Lebens- und Sozialberaters ist nicht mit dem eines Versicherungsangestellten
ident und auch nicht verwandt.
Der erfolgreiche Abschluss des Lehrganges im Sinne der
Lebensberaterverordnung ist Voraussetzung zur Erlangung der Konzession für
das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung.
Seitens des unabhängigen Finanzsenates wird der
fördernde Zusammenhang der strittigen Aufwendungen mit der beruflichen
Tätigkeit des Bw. nicht bestritten. Die Teilnahme am Lehrgang zum Lebens-
und Sozialberater ist aber keine berufsspezifische Fortbildung eines
Angestellten bei einem Versicherungsunternehmen. Es handelt sich nach der
Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten
(BGBl. 221/1998) um die Befähigung zur Erlangung des bewillungspflichtigen
Gewerbes des Lebens- und Sozialberaters.
Hierfür sprechen schon die Grundlagen der gesetzlich
definierten Lehrgangsinhalte, wie Einführung in die Lebens- und
Sozialberatung, Gruppenselbsterfahrung, Grundlagen für die Lebens- und
Sozialberatung in den abgrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen,
psychotherapeutischen, pädagogischen und medizinischen Fachbereichen,
Krisenintervention, Rechtsfragen, Berufsrecht und betriebswirtschaftliche
Grundlagen.
Daraus kann ersehen werden, dass die Lebens- und
Sozialberatung ein weites Spektrum an Lehrgangsinhalten in sich birgt und
keinesfalls auf Bereiche der Versicherungswirtschaft begrenzt ist.
Das Fehlen einer berufsspezifischen Fortbildung ergibt sich
auch aus der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises (freiberuflich und
angestellte ProjektleiterInnen, Chefsekretärinnen, Bankangestellte), woraus
abgeleitet werden kann, dass das im Lehrgang vermittelte Wissen von sehr
allgemeiner Art ist. Die vermittelten Inhalte könnten in verschiedenen
beruflichen Bereichen, wie verschiedene Wirtschaftsbereiche- nicht nur die
Versicherungsbranche- sowie Sozial- und Bildungsbereich, Verwendung finden.
An der Beurteilung, dass keine berufsspezifische
Fortbildung vorliegt, kann auch die Bestätigung des Arbeitgebers nichts
ändern. Dass der Dienstnehmer angehalten wird, sich spezielle Kenntnisse
und Fertigkeiten anzueignen, um in anderen Abteilungen des Unternehmens (wie
interne Aus- und Weiterbildungsabteilung) tätig sein zu können, ist
natürlich Wunsch jedes Arbeitgebers. Dass im strittigen Lehrgang Kenntnisse
vermittelt werden, die für die Berufsausübung eines
Versicherungsangestellten förderlich sein können (sowie für jeden
anderen Beruf oder zwischenmenschlichen Bereich auch), steht nicht in Streit,
seine Erforderlichkeit ist aber nicht erkennbar. Die vermittelten Inhalte
stellen nicht spezifisch auf das Verhalten von Versicherungsangestellten ab,
sondern wenn überhaupt spezifisch, dann nur auf den Beruf des Lebens- und
Sozialberaters. D.h. nicht einmal der Arbeitgeber ist imstande, die
Berufsbezogenheit zu bestätigen.
Auch die Inhalte des Lehrganges (wie Krisenintervention,
Persönlichkeitsentwicklung, Kommunikationsprozess, Beratungsgespräch)
und der daraus vermittelten Fähigkeiten lassen eine einwandfreie
Erkennbarkeit der berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen nicht zu. Die
Lehrgangsthemen sind von so allgemeiner Art, dass sie nicht geeignet sind, eine
berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen.
Die Teilnahme am Lehrgang zum Lebens- und Sozialberater ist
als Ausbildungsmaßnahme zur Ausübung eines anderen (neuen) Berufes
und nicht als solcher zu werten, welcher der Fortbildung im Rahmen der
ausübenden beruflichen Tätigkeit des Bw. als Versicherungsangestellter
dient. Die Lebens- und Sozialberatung stellt eine eigene Berufssparte dar,
welche verschiedene Beratungstätigkeiten (Persönlichkeitsberatung,
Beziehungs- und Sexualberatung, Ehe-, Familien- und Erziehungsberatung,
Konfliktberatung, Gesundheits- und Ernährungsberatung, Bildungs-, Berufs-
und Finanzberatung, Freizeitberatung, Sozialberatung, Coaching, Supervision und
Kommunikationstrainings) abdeckt.
Die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater sieht
entsprechend der Ausbildungsübersicht für den Lehrgang zum Lebens- und
Sozialberater nach erfolgreichem Abschluss durch Ablegung einer schriftlichen
und mündlichen Prüfung in erster Linie die Berechtigung zur
Ausübung eines selbständigen Berufes vor, auch wenn das im konkreten
Fall nicht angestrebt wird.
Soweit in der Berufung vorgebracht wird, dass die
erworbenen Kenntnisse im Lehrgang zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes im
Unternehmen dienen, muss entgegengehalten werden, dass selbst der Arbeitgeber
die Befürchtungen des Bw., seinen bisherigen Arbeitsplatz zu verlieren,
nicht bestätigen kann. Eine konkrete Gefahr für die berufliche
Stellung bzw. das berufliche Fortkommen ist auch nicht Voraussetzung für
die Anerkennung als Werbungskosten. Vielmehr liegt aufgrund der
Lehrgangsteilnehmer und -inhalte keine berufsspezifische Fortbildung vor,
sondern es handelt sich um eine von vielen Fortbildungen allgemeiner Art.
Da nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates bei
einer Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater kein Zusammenhang mit der
ausgeübten Berufstätigkeit als Versicherungsangestellter oder einer
damit verwandten Tätigkeit festzustellen ist, können die für die
Lehrgangsgebühren und die im Zusammenhang stehenden Ausgaben für
Fachliteratur und Fahrtkosten nicht als Werbungskosten gewertet werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
18. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1506-W/03
- Stammnummer
- 7301
- Gültig
- 18.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF