Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1545-L/02
Darlehensrückzahlungen für Gaststättenbau als Sonderausgaben oder ag. Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1545-L/02vom 15.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau
vom 12. November 2001, betreffend Einkommensteuer für 1997,
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die Fälligkeit der Abgaben
erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungswerber wurde am 10.10.1977 von der Gemeinde T.
der Neubau eines Gaststättenbetriebes baubehördlich genehmigt. Am
17.7.1984 erfolgte für dieses Bauvorhaben eine
Teilbenützungsbewilligung. Am 23.10.1992 forderte die Gemeinde T. den
Rechtsmittelwerber mit Bescheid auf, seine konsenslos begonnenen "Bauten" in T.
einzustellen. Mit Schreiben vom 23.3.1993 wurde der Einschreiter von der
genannten Baubehörde ersucht, die beigebrachten Planskizzen durch einen
vollständigen Bauplan mit entsprechenden Einreichungsunterlagen der
Gemeinde vorzulegen, was bis heute nicht erfolgt ist. Das Gebäude dient
nicht Wohnzwecken.
In der am 5. Juli 2001 eingebrachten
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 1997 machte der Berufungswerber auch Kapitalrückzahlungen und
Zinsen von Schulden an die RaiKa T. in Höhe von S 218.440,-- als
Sonderausgaben und als außergewöhnliche Belastung geltend. Dabei
handelt es sich um die teilweise Tilgung eines Bankkredites, welcher laut
Abstattungskreditvertrag vom 15.10.1991 umgeschuldet wurde.
Mit Schreiben vom 17.8.2001 forderte das Finanzamt den
Rechtsmittelwerber auf, den Schuldschein bzw. Darlehensvertrag vorzulegen und
das Darlehen mittels Original-Baurechnungen bzw. Original-Sanierungsrechnungen
ab Zeitpunkt der Darlehensaufnahme nachzuweisen und die Rechnungen auf dem
beigelegten Formular L 75 aufzulisten. Falls es sich um Aufwendungen für
Wohnraumschaffung handle, seien Baubewilligung und ein behördlich
genehmigter Bauplan vorzulegen.
Dem kam der Einschreiter insoweit nach, als er einen am
10.10.1977 baubehördlich genehmigten Bauplan sowie einen (nicht
baubehördlich genehmigten und nicht datierten) Einreichplan (Korrektur) und
den Abstattungskreditvertrag vom 15.10.1991 über die Umschuldung
vorlegte.
Da kein Nachweis über die Verwendung des Darlehens
erfolgte, wandte sich das Finanzamt an die Darlehensgeberin, die
bestätigte, dass das Darlehen für den Bau des
Gaststättenbetriebes in T. aufgenommen worden sei.
Im Einkommensteuerbescheid vom 12. November 2001
berücksichtigte das Finanzamt diese Ausgaben weder als Sonderausgaben noch
als ag. Belastung, weil weniger als zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des
Gebäudes Wohnzwecken dienten. Laut Bestätigung des Gemeindeamtes T.
sei dem Rechtsmittelwerber eine Baubewilligung für die Errichtung eines
Gaststättenbetriebes erteilt worden.
Dagegen wurde fristgerecht berufen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Februar 2002
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Durch den Vorlageantrag gilt das Rechtsmittel wiederum als
unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich der strittigen Darlehensrückzahlungen
incl. Zinsen in Höhe von S 218.440,-- ist vorerst zu prüfen, ob
eine Berücksichtigung als Sonderausgaben in Frage kommt. Nach §
18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 sind Rückzahlungen von Darlehen, die
für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die
Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie
Zinsen für derartige Darlehen Sonderausgaben. Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG zählen dazu auch Beträge, die zur
Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim
ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens
zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen.
Eigentumswohnung ist eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975,
die mindestens zu zwei Drittel der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient.
Eine Berücksichtigung der beantragten Aufwendungen als
Sonderausgaben kommt aus mehreren Gründen nicht in Betracht: Der
Berufungswerber hat trotz Aufforderung nicht den Nachweis erbracht, dass das
strittige Darlehen zur Schaffung von Wohnraum verwendet wurde, vielmehr wird im
Antrag 1998 von einem "Soz.-Umwelt-Pilotprogramm" gesprochen. Die von
der Gemeinde T. erteilte Baubewilligung vom 10.10.1977 betrifft nur den
Einreichplan über den "Gaststättenbetriebsneubau" des
Berufungswerbers. Dieser erfüllt keinesfalls die Voraussetzungen des §
18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG, weil nicht mindestens zwei Drittel der
Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Der Umbau in
Eigentumswohnungen wurde nicht bewilligt. Das Gebäude dient nach wie vor
nicht Wohnzwecken.
Somit stellen die beantragten Darlehensrückzahlungen
keine Sonderausgaben dar, weshalb noch zu prüfen ist, ob eine
Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung
im Sinne des § 34 EStG in Frage kommt.
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 macht den Anspruch auf
Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung u.a.
auch davon abhängig, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig erwächst; dies ist dann der Fall, wenn der
Steuerpflichtige sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Daraus ergibt sich nach
Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn/Büsser, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 34 Abs. 3 EStG 1988, Tz. 1, mit aller Deutlichkeit, dass
freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 ebensowenig
Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen
zurückzuführen sind, die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem
sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat oder die sich
als Folge eines vom Steuerpflichtigen übernommenen Unternehmerwagnisses
darstellen (vgl. VwGH-Erk. 26.9.1985, 85/14/0116, betreffend Verschuldung aus
einer gewerblichen Tätigkeit).
Auch im vorliegenden Fall wurde das Darlehen, dessen
Rückzahlung inclusive Zinsen als außergewöhnliche Belastung
beantragt wurde, infolge eines vom Einschreiter übernommenen
Unternehmerwagnisses aufgenommen, weshalb auch eine Anerkennung als
außergewöhnliche Belastung nicht in Frage kommen kann.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Linz,
15. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1545-L/02
- Stammnummer
- 7281
- Gültig
- 15.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF