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Findok · Richtlinien

UP-6200

10. Ceuta und Melilla

überholte Fassung (bis 28.04.2020)RichtlinieBMF-010310/0068-III/11/2019gilt ab 01.01.2017

Inhaltsverzeichnis der UP-6200

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2017 bis 28.04.2020.

Wortlaut laut Findok

10. Ceuta und Melilla 10.1. Anwendung des Ursprungsprotokolls Der Begriff ,Europäische Union' umfasst nicht Ceuta und Melilla. Ursprungserzeugnisse eines unterzeichnenden Andenstaats erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Die unterzeichnenden Andenstaaten gewähren bei der Einfuhr von unter dieses Übereinkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird. Für die Zwecke der Anwendung des vorigen Absatzes auf Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla gilt das Ursprungsprotokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Abschnittes 10.2. sinngemäß. 10.2. Besondere Bestimmungen Vorausgesetzt, dass die Ursprungserzeugnisse unmittelbar befördert worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: a)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, 1.dass diese Erzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, oder 2.dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse der EU oder eines unterzeichnenden Andenstaats sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) hinausgehen; als Ursprungserzeugnisse eines unterzeichnenden Andenstaats: a)Erzeugnisse, die in einem unterzeichnenden Andenstaat vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b)Erzeugnisse, die in einem unterzeichnenden Andenstaat unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, 1.dass diese Erzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, oder 2.dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der EU sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung hinausgehen. Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke "Ecuador", "Peru" oder "Kolumbien" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen. Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010310/0068-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0004-IV/7/2017
Stammnummer
72723
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 8)
Gültig
01.01.2017 bis 28.04.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF