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Findok · Richtlinien

ZK-1770

7.4. Bewilligung

überholte Fassung (bis 27.09.2020)Richtlinie2020-0.591.525gilt ab 16.09.2020

Inhaltsverzeichnis der ZK-1770

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.09.2020 bis 27.09.2020.

Wortlaut laut Findok

7.4. Bewilligung 7.4.1. Bewilligungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Beantragung einer Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung ist gemäß Artikel 179 Abs. 2 UZK, dass der Antragsteller Inhaber der Bewilligung des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) ist. Dies bedeutet, dass ein Antrag auf zentrale Zollabwicklung erst angenommen werden kann, wenn dem Antragsteller bereits die Bewilligung eines AEOC erteilt worden ist. Aus diesem Grund ist es auch zweckmäßig einen Antrag auf zentrale Zollabwicklung erst bei der zuständigen Zollbehörde einzubringen, nachdem die Bewilligung des AEOC erteilt wurde; andernfalls ist der Antrag auf zentrale Zollabwicklung abzulehnen. 7.4.1.1. Verwaltungsvereinbarung oder Konvention betreffend die Aufteilung der Erhebungskosten Für die zentrale Zollabwicklung für die Überlassung zum freien Verkehr ist weiters zu beachten, dass diese derzeit nur mit jenen Mitgliedstaaten möglich ist, die auch entweder die Verwaltungsvereinbarung betreffend die einzigen Bewilligung unterzeichnet oder die Konvention betreffend die zentrale Zollabwicklung über die Aufteilung der Erhebungskosten ratifiziert haben. Eine Liste der Mitgliedstaaten, welche die Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet bzw. die Konvention ratifiziert haben, steht auf der Website der GD TAXUD zur Verfügung. 7.4.1.27.4.1.1. Bis zur Inbetriebnahme der Systeme der Zentralen Zollabwicklung in der Einfuhr (CCI) bzw. des Automatisierten Exportsystems (AES) Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der Systeme für CCI und AES gemäß dem Anhang zum UZK-AP (siehe Abschnitt 0.2.5.1.) können Anträge auf zentrale Zollabwicklung gemäß Artikel 20 UZK-TDA abgelehnt werden, wenn die Bewilligung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Hinweis: 7.4.1.1.1. Prüfung der Verhältnismäßigkeit vor Antragsannahme Aufgrund der fehlenden technischen Voraussetzungen für den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Zollbehörden sind Anträge auf Bewilligung für die zentrale Zollabfertigung in der Einfuhr mit Standard- oder vereinfachter Zollanmeldung bzw. im Anschreibeverfahren mit Gestellungspflicht gemäß Aufgrund der fehlenden technischen Voraussetzungen für den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Zollbehörden ist vor Antragstellung der Kontakt mit der zuständigen Zollstelle unter Bereitstellung der für einen allfälligen Antrag erforderlichen Angaben herzustellen, damit im Wege des CC-ZV mit den beteiligten MS abgeklärt werden kann, ob die Möglichkeit einer Bewilligungserteilung besteht oder ein allfälliger Antrag auf Bewilligung für die zentrale Zollabfertigung mit Standard- oder vereinfachter Zollanmeldung bzw. im Anschreibeverfahren mit Gestellungspflicht aufgrund des unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands gemäß Artikel 20 UZK-TDA abzulehnen. ohnehin abzulehnen ist. Wurde bereits ein Antrag eingebracht, ist eine Abklärung umgehend zu veranlassen, damit die Entscheidung über die Annahme bzw. Ablehnung des Antrags innerhalb der in Artikel 22 Abs. 2 UZK festgelegten Frist von 30 Tagen getroffen werden kann. 7.4.2. Sicherheitsleistung Eine speziell auf die zentrale Zollabwicklung abgestellte Leistung einer Sicherheit ist nicht erforderlich (siehe Abschnitt 2.2.). 7.4.3. zugelassene Warenorte Sofern die Gestellung und Zollabfertigung im Rahmen der zentralen Zollabwicklung nicht am Amtsplatz einer Zollstelle, sondern an einem zugelassenen Warenort erfolgen soll, ist zusätzlich auch ein Antrag auf Bewilligung der Gestellung und Abfertigung an einem zugelassenen Warenort zu stellen. Für diesen Zweck ist der in der Formulardatenbank des BMF als Ausfüllversion im PDF-Format zur Verfügung stehende Vordruck Za289 zu verwenden. 7.4.4. AntragsverfahrenAntragsteller 7.4.4.1. Antragsteller Der Antragsteller auf Erteilung einer Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung muss jedenfalls AEOC sein (siehe Abschnitt 7.4.1.). Eine Zollvertretung gemäß Artikel 18 Abs. 1 UZK bei der Antragstellung kann nur im Rahmen einer direkten Vertretung vorgenommen werden, weil in diesem Fall der Antrag im Namen und für Rechnung des antragstellenden Wirtschaftsbeteiligten eingereicht wird, welcher zum Bewilligungsinhaber und somit auch zum Inhaber des Verfahrens wird. 7.4.5. Konsultationsverfahren Ein Konsultationsverfahren ist erforderlich, wenn eine Bewilligung für zentrale Zollabwicklung beantragt wird, und somit mehr als ein Mitgliedstaat am Verfahren beteiligt ist. Die Erteilung einer Bewilligung für zentrale Zollabwicklung ist nur nach vorheriger Abstimmung zwischen den Zollverwaltungen der beteiligten Mitgliedstaaten zulässig. Das Konsultationsverfahren wird - ausgenommen für bestehende "einzige Bewilligungen für vereinfachte Verfahren (SASP)"; dieses erfolgt weiterhin mit E-Mail im Wege des CC-ZV - mit dem System für "Zollentscheidungen (CDA)" abgewickelt. 7.4.5.1. Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren (CC-ZV) Das CC-ZV ist zuständig für die Abwicklung des Konsultationsverfahrens sowohl im Falle einer Bewilligungserteilung in Österreich (aktive Konsultation) als auch im Falle der Mitwirkung als beteiligter Mitgliedstaat (passive Konsultation). Dem CC-ZV obliegt als zentraler Stelle die Kommunikation mit den am Verfahren beteiligten Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten bezüglich den Informationsaustausch der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dieser die Bewilligung betrifft. Eine direkte Kommunikation der Zollämter mit Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten im Rahmen des Konsultationsverfahrens ist nicht zulässig. Kontaktdetails CC-ZV: ZA LINZ WELS - Außenstelle Schärding Competence Center Zoll- u. Verbrauchsteuerverfahren Gerichtsplatz 2, 4780 SCHÄRDING Tel.: +43 (0)50 233 735 Fax: +43 (0)50 233 5965057 Mail: CC-ZV.national-contactpoint-authorisations@bmf.gv.at 7.4.5.2. Ausnahmen bis zur Inbetriebnahmevon der Verwendung des Systems für "Zollentscheidungen (CDA)" Anträge auf Änderung, Aussetzung oder Widerruf bestehender "Einziger Bewilligungen für vereinfachte Verfahren (SASP)" sind weiterhin außerhalb des Systems für "Zollentscheidungen (CDA") zu stellen. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems für "Zollentscheidungen" gemäß dem Anhang zum UZK-AP (siehe Abschnitt 0.2.5.1.)In diesem Fall informiert das bewilligende Zollamt das CC-ZV unverzüglich über jede Änderung, Aussetzung oder Widerruf bzw. über die Ergebnisse einer Neubewertung. Ebenso leitet das CC-ZV eingehende Informationen von anderen Mitgliedstaaten an die am Verfahren beteiligten Zollämter weiter. 7.4.5.3. Konsultationsverfahren - aktiv (als bewilligender Mitgliedstaat) Das Konsultationsverfahren wird grundsätzlich im Wege des Systems für "Zollentscheidungen (CDA)" abgewickelt. In diesem Fall ist zusätzlich zu den in CDA verfügbaren Antrags- und Bewilligungsdaten noch folgende Informationen bzw. Unterlagen in CDA bereitzustellen: - den Entwurf eines Kontrollplans; - alle sonstigen für die Erteilung der Bewilligung notwendigen Informationen (zB Ergebnis der Risikoanalyse, Bewilligung für den zugelassenen Warenort, ggf. Bewilligung für das Anschreibeverfahren). 7.4.5.3.1. bestehende "Einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren (SASP)" DasBei Änderung, Aussetzung oder Widerruf einer bereits bestehenden "Einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren (SASP)" übermittelt das bewilligende Zollamt übermittelt, sofern die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt sindeiner beantragten Änderung, Aussetzung oder dem Widerruf zugestimmt werden kann, folgende Informationen bzw. Unterlagen an das CC-ZV (bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems für "Zollentscheidungen" gemäß dem Anhang zum UZK-AP (siehe mittelsAbschnitt 0.2.5.1. ) erfolgt die Übermittlung mittels E-Mail)E-Mail: den Antrag; den Entwurf der Bewilligung; den Entwurf eines Kontrollplanes, sofern die Bewilligung vor Inbetriebnahme der Systeme für CCI und AES oder in Verbindung mit der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders erteilt werden soll; alle sonstigen für die Erteilung der Bewilligung notwendigen Informationen (zB Ergebnis der Risikoanalyse, Warenortbewilligung). - den Antrag; - den Entwurf der Bewilligung; - den Entwurf eines Kontrollplanes, sofern die Änderung der Bewilligung auch Auswirkungen auf den Kontrollplan hat; - alle sonstigen für die Erteilung der Bewilligung notwendigen Informationen (zB Ergebnis der Risikoanalyse, Bewilligung für den zugelassenen Warenort). Das CC-ZV leitet in der Folge das Konsultationsverfahren mit den vom Bewilligungsantrag betroffenen Zollverwaltungen der anderen Mitgliedstaaten ein. Zusätzlich sind, sofern zumindest ein Mitgliedstaat am Verfahren beteiligt sein soll, in dem Deutsch keine offizielle Amtssprache ist, auch die Übersetzungen des Antrags - diese ist durch den Antragsteller beizubringen - und des Entwurfes von Bewilligung und Kontrollplan durch das Zollamt - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Übersetzungsdienstes - in die englische Sprache (Hilfsübersetzungen ohne Rechtsverbindlichkeit) zur Unterstützung und zur Beschleunigung des Konsultationsverfahrens zu übermitteln. 7.4.5.3.12. Qualitätscheck Das CC-ZV unterstützt die Zollämter bei der ordnungsgemäßen Abwicklung des Bewilligungsverfahrens. Das CC-ZV prüft die übermittelten Unterlagen auf Vollständigkeit und formelle Richtigkeit. Soweit erforderlich kann das CC-ZV auch Korrekturempfehlungen und Ergänzungsvorschläge vorbringen, denen im Regelfall nachzukommen sein wird. Teilt das für die Bewilligungserteilung zuständige Zollamt die Auffassung des CC-ZV nicht, ist das BMF (Abteilung IV/6) zu befassen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.591.525
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0114-IV/6/2016
Stammnummer
72643
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 6)
Gültig
16.09.2020 bis 27.09.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF