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Findok · Richtlinien

ZK-1770

4. Vereinfachte Zollanmeldung

überholte Fassung (bis 27.09.2020)Richtlinie2020-0.591.525gilt ab 16.09.2020

Inhaltsverzeichnis der ZK-1770

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.09.2020 bis 27.09.2020.

Wortlaut laut Findok

4. Vereinfachte Zollanmeldung Die vereinfachte Zollanmeldung gemäß Artikel 166 UZK ist eine Zollanmeldung, in der über Antrag des Anmelders bzw. Vertreters bestimmte für die Abgabe einer vollständigen Zollanmeldung vorgesehenen Angaben nicht gemacht werden müssen oder der nicht alle für das beantragte Zollverfahren vorgesehenen Unterlagen beigefügt sind. 4.1. Ausnahmen 4.1.1. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren durch Annahme der Anmeldung Die Inanspruchnahme der vereinfachten Zollanmeldung ist gemäß Artikel 163 Abs. 2 Buchstabe a) UZK-DA nicht zulässig, wenn diese Zollanmeldung gleichzeitig als Antrag auf Bewilligung eines besonderen Verfahrens verwendet werden soll. 4.1.2. Ausnahmen bis zur Inbetriebnahme des Automatisierten Export Systems (AES) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems "AES" gemäß dem Anhang zum UZK-AP (siehe Abschnitt 0.2.5.1.) ist eine vereinfachte Zollanmeldung aufgrund fehlender Angaben in der Ausfuhr nicht möglich, da die technischen Voraussetzungen zurzeit nicht vorhanden sind. 4.2. Bewilligung Eine Inanspruchnahme der vereinfachten Zollanmeldung bedarf grundsätzlich einer Bewilligung. Bei gelegentlicher Inanspruchnahme genügen für den Antrag auf Bewilligung die Abgabe sowie für die Erteilung der Bewilligung die Annahme der vereinfachten Zollanmeldung, während eine regelmäßige Inanspruchnahme ein formelles Antrags- und Bewilligungsverfahren voraussetzt (Artikel 166 Abs. 2 UZK - siehe auch Abschnitt 4.2.2.). Hinweis: Soll die vereinfachte Zollanmeldung in mehreren Mitgliedstaaten angewendet werden, so ist zusätzlich zur Bewilligung für die vereinfachte Zollanmeldung eine Bewilligung für die "zentrale Zollabwicklung" erforderlich (siehe Abschnitt 7.). Eine kombinierte Bewilligung für beide Begünstigungen (Vereinfachte Zollanmeldung und zentrale Zollabwicklung) ist nicht vorgesehen. 4.2.1. Gelegentliche Inanspruchnahme Sofern dem Anmelder bzw. Vertreter im Zeitpunkt der Abgabe einer Zollanmeldung nicht alle Angaben oder erforderlichen Unterlagen der Zollanmeldung zur Verfügung stehen, besteht die Möglichkeit im Einzelfall (nicht regelmäßig) die Anmeldung der Waren mittels vereinfachter Zollanmeldung ohne formelle Bewilligung vorzunehmen. Zu diesem Zweck hat der Anmelder bzw. Vertreter in der Zollanmeldung die Gründe für Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung unter Verwendung eines der nachstehend angeführten "zusätzliche Informationen-Codes" entsprechend anzugeben: | 50000 | Erforderliche Unterlagen, von deren Vorlage die Höhe der Zollschuld abhängig ist, fehlt | 50100 | Vereinfachte Zollanmeldung: fehlender Präferenznachweis | 50300 | Eigen-/Rohmasse geschätzt, da tatsächliches Gewicht noch unbekannt | 50500 | Vereinfachte Zollanmeldung: fehlende Unterlage zur Ermittlung des Zollwertes | 50800 | Lizenz/Bewilligung, die für die Überlassung der Ware erforderlich ist, fehlt noch | 50900 | Vereinfachte Zollanmeldung: sonstige fehlende Unterlage | 50999 | Vereinfachte Zollanmeldung mit allen Unterlagen Die Zulassung der vereinfachten Anmeldung erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung. 4.2.2. Regelmäßige Inanspruchnahme Als "Regelmäßige Inanspruchnahme" ist jedenfalls zu verstehen, wenn die vereinfachte Zollanmeldung systematisch und über einen gewissen Zeitraum wiederkehrend den gleichen Sachverhalt betreffend abgegeben wird. Beispiel: Die Firma A importiert laufend Waren, für die der endgültige Zollwert erst nachträglich ermittelt werden kann. Beispiel: Der Zollwert richtet sich nach dem Weltmarktpreis oder ist abhängig von der Abrechnung von Lizenzgebühren oder von der Warenqualität, die erst nach erfolgter Zollabfertigung festgestellt werden kann. 4.2.3. Bewilligungsvoraussetzungen (Artikel 145 UZK-DA) Die Bewilligung für die regelmäßige Inanspruchnahme des vereinfachten Anmeldeverfahrens wird nur erteilt, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: 4.2.3.1. Keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße Der Antragsteller muss die Voraussetzung nach Artikel 39 Buchstabe a) UZK erfüllen und darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften sowie keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben. Siehe dazu Arbeitsrichtlinie AEO (ZK-0380 Abschnitt 3.4.1.) 4.2.3.2. Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen Sofern der beantragte Warenkreis auch Waren umfasst, auf die handelspolitische Maßnahmen oder Maßnahmen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Anwendung finden, so muss der Antragsteller über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von diesbezüglichen Lizenzen und Genehmigungen verfügen. Siehe dazu Arbeitsrichtlinie AEO (ZK-0380 Abschnitt 3.4.2.) Dementsprechend sind Aufzeichnungen zu führen aus denen ersichtlich ist, für welche Waren vorstehend genannte Lizenzen und Genehmigungen erforderlich sind. Die verantwortlichen Personen sind vom Antragsteller nachweislich zu unterrichten, welche Maßnahmen betreffend die Ein- bzw. Ausfuhr derartiger Waren zu setzen sind (rechtzeitige Beantragung und Verwaltung von Lizenzen und Genehmigungen, Zurverfügungstellung bei der Zollabfertigung). 4.2.3.3. Entsprechend angewiesenes Personal Vom Antragsteller ist durch firmeninterne Verfahrensabläufe sicher zu stellen, dass das im Rahmen der Bewilligung tätige Personal entsprechend instruiert ist, unverzüglich die zuständige Zollbehörde zu unterrichten, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden. Siehe dazu Arbeitsrichtlinie AEO (ZK-0380 Abschnitt 3.4.2.) Außerdem ist vom Antragsteller im Einvernehmen mit der zuständigen Zollbehörde ein Verfahren festzulegen, in welcher Form diese Unterrichtung zu erfolgen hat. 4.2.3.4. Bearbeitung von Lizenzen bei Verboten und Beschränkungen Sofern der beantragte Warenkreis auch Waren umfasst, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, so muss der Antragsteller über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von diesbezüglichen Lizenzen und Genehmigungen verfügen. Ebenso sind Maßnahmen zur Unterscheidung der Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, von anderen Waren sowie zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verbote und Beschränkungen zu setzen. Siehe dazu Arbeitsrichtlinie AEO (ZK-0380 Abschnitt 3.4.2.) 4.2.3.5. AEOC Wurde dem Antragsteller der Status eines AEOC bewilligt, so wird davon ausgegangen, dass dieser die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt, sofern auch seine Aufzeichnungen für die Erstellung einer vereinfachten Zollanmeldung geeignet sind. Hinweis: Nachdem der Inhaber einer Bewilligung für den AEOS die gleichen Voraussetzungen erfüllt, die für die Bewilligung der vereinfachten Zollanmeldung erforderlich sind, kann auch in diesem Fall unter der vorstehend genannten Bedingung davon ausgegangen werden, dass die Bewilligungsvoraussetzungen als erfüllt gelten. 4.2.4. Sicherheitsleistung Eine speziell auf die vereinfachte Zollanmeldung abgestellte Leistung einer Sicherheit ist nicht erforderlich. Siehe dazu Abschnitt 2.2. 4.3. Verfahrensabwicklung Die vereinfachte Zollanmeldung darf nur abgegeben werden, a)in elektronischer Form; die Abgabe einer schriftlichen Zollanmeldung ist nur im Falle eines Notfallverfahrens (Betriebskontinuitätsverfahren) zulässig; b)für Waren, die an einem bewilligten Warenort oder bei einer Zollstelle gestellt werden, und c)für Waren, die - im Fall einer formellen Bewilligung für die vereinfachte Zollanmeldung - in dieser Bewilligung zugelassen sind. 4.3.1. Inhalt der vereinfachten Zollanmeldung Die vereinfachte Zollanmeldung muss zumindest die Angaben enthalten, wie diese in Spalte C1 (in der Ausfuhr) bzw. I1 (in der Einfuhr) der Matrix in Titel I des Anhangs B UZK-DA und UZK-IA festgelegt sind. Die erforderlichen Angaben der vereinfachten Zollanmeldung unter Berücksichtigung allfälliger zusätzlicher nationaler Anforderungen sind in den technischen Spezifikationen von e-zoll festgelegt. 4.3.1.1. Inhalt der vereinfachten Zollanmeldung bis zur Anpassung von e-zoll Bis zur Anpassung des nationalen Einfuhrsystems (e-zoll) ist eine vereinfachte Zollanmeldung mittels Nachricht IM526 (reduzierter Datensatz) oder mittels Nachricht IM500 (fehlende Unterlagen) zu übermitteln. 4.3.2. Unterlagen Grundsätzlich müssen bei Abgabe der Zollanmeldung alle für die Überführung in das beantragte Zollverfahren erforderlichen Unterlagen im Besitz des Anmelders bzw. Vertreters sein und von diesem für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Eine vereinfachte Zollanmeldung kann auch angenommen werden, wenn eine oder mehrere für die Überführung in das betreffende Zollverfahren erforderliche Unterlage nicht vorhanden ist. In diesem Fall ist in der Zollanmeldung jeweils ein Hinweis auf die fehlende Unterlage aufzunehmen. Jedoch müssen Unterlagen, von deren Vorhandensein die Überführung in das betreffende Verfahren, also für die Überlassung zum betreffenden Verfahren, abhängig ist (zB Ursprungszeugnisse, Einfuhrgenehmigungen, udgl.), gemäß Artikel 224 UZK-IA zumindest vor der Überlassung der Waren zur Verfügung der Zollbehörden gehalten werden. 4.3.3. Zollkontingente Wird eine vereinfachte Zollanmeldung für Waren abgegeben, für die auch eine Abgabenermäßigung aufgrund eines nach der zeitlichen Reihenfolge der Zollanmeldungen verwalteten Zollkontingents beantragt wird, so sind sämtliche für die Inanspruchnahme des Zollkontingents erforderlichen Angaben entweder bereits in der vereinfachten Zollanmeldung oder in der ergänzenden Zollanmeldung aufzunehmen. Hinweis: Für die Zuteilung eines Zollkontingents ist der Tag der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung maßgeblich. Soll daher die Inanspruchnahme eines Zollkontingents erst mit der ergänzenden Zollanmeldung beantragt werden, kann dieser Antrag erst mit Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung bearbeitet werden.

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Bestand
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Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.591.525
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0114-IV/6/2016
Stammnummer
72643
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 6)
Gültig
16.09.2020 bis 27.09.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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