Findok · Richtlinien
ZK-1770
2. Allgemeines zu den Vereinfachungen
überholte Fassung (bis 18.09.2022)Richtlinie2020-0.619.713gilt ab 28.09.2020
Inhaltsverzeichnis der ZK-1770
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.09.2020 bis 18.09.2022.
Wortlaut laut Findok
2. Allgemeines zu den Vereinfachungen
2.1. Örtliche Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung
2.1.1. Zuständigkeit in Österreich
Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung von Bewilligungen für Vereinfachungen bei der Zollanmeldung richtet sich gemäß § 39 Abs. 1 ZollR-DG grundsätzlich nach dem Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers.
Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz nicht im Anwendungsgebiet haben, jedoch sämtliche zollrelevanten Aktivitäten (Hauptbuchhaltung/Zoll, Zollabfertigung udgl.) ausschließlich im Anwendungsgebiet ausüben, haben den Antrag auf Erteilung der Bewilligung für das Anschreibeverfahren gemäß § 39 Abs. 2 ZollR-DG beim Zollamt Innsbruck einzubringen.
2.1.2. Zuständigkeit bei zentraler Zollabwicklung
Bei der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung, die mehrere Mitgliedstaaten betrifft, ist gemäß Artikel 22 Abs. 1 dritter Unterabsatz UZK die Zollbehörde für die Bewilligungserteilung zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Ort befindet, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist und an dem wenigstens ein Teil der von der Entscheidung zu erfassenden Vorgänge (zB Gestellung der Waren, Abgabe der Zollanmeldung, udgl.) durchgeführt wird.
Bei Ansässigkeit des Antragstellers in Österreich ist daher darauf zu achten, dass neben der Abgabe der Zollanmeldung zumindest auch die zollrelevanten Aufzeichnungen in Österreich zugänglich sind.
Ergibt sich daraus, dass die Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung in Österreich liegt, finden die nationalen Zuständigkeitsregelungen in Abschnitt 2.1.1. Anwendung.
2.2. Sicherheitsleistung bei allen Vereinfachungen
Da sämtliche in den Abschnitten 4., 5. und 7. genannten Vereinfachungen auf die Abgabe der Zollanmeldung abstellen und nicht die Überführung in ein Zollverfahren selbst betreffen, ist für die Bewilligung derselben keine gesonderte Sicherheitsleistung erforderlich.
Die Leistung einer Sicherheit bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen von Vereinfachungen erfolgt im Wege eines zuvor bewilligten Zahlungsaufschubes.
Bei der Anwendung von Vereinfachungen zur Überführung in ein besonderes Zollverfahren ist die Sicherheit bereits im Rahmen der Bewilligung zum besonderen Verfahren zu leisten.
Bei Inanspruchnahme der zentralen Zollabwicklung ist zu beachten, dass für die Ermittlung des Referenzbetrags zur Sicherheitsleistung jedenfalls auch die in den beteiligten Mitgliedstaaten anfallenden nationalen Abgaben (zB Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuer) zu berücksichtigen sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht ausdrücklich auf eine Besicherung dieser Abgaben aufgrund von in diesem Mitgliedstaat bestehenden Ausnahmebestimmungen verzichtet.
2.3. Antrag und Bewilligung
Für die Inanspruchnahme der Vereinfachungen bei der Zollanmeldung ist grundsätzlich ein formeller Antrag auf Bewilligung in elektronischer Form über das System für "Zollentscheidungen (CDA)" zu stellen.
Die allgemeinen Bestimmungen zum Antrags- und Bewilligungsverfahren (zB Voraussetzungen für die Annahme des Antrags, Fristen, Mängelbehebung udgl.) sind der Arbeitsrichtlinie ZK-0220 (Zollrechtliche Entscheidungen, Bewilligungen und Rechtsbehelfe) zu entnehmen.
Abweichungen zu den allgemeinen Bestimmungen sind im jeweiligen Abschnitt dieser Arbeitsrichtlinie bei der entsprechenden Vereinfachung geregelt.
Hinweis:
Für Vereinfachungen in der Einfuhr bzw. in der Ausfuhr sind jeweils gesonderte Anträge zu stellen; die Bewilligung einer Vereinfachung darf entweder nur für die Einfuhr (z.B. Verfahren 40, 51 und 71) oder ausschließlich für die Ausfuhr (z.B. Verfahren 10, 22 und 31) beantragt und bewilligt werden.
2.3.1. Inhalt des Antrags und der Bewilligung
Der Inhalt des Antrags auf Bewilligung sowie der Bewilligung selbst richtet sich nach den Bestimmungen von Anhang A zu UZK-DA und UZK-IA.
2.3.2. Änderung der Bewilligung
Jede Änderung der in der Bewilligung für eine Vereinfachung bei der Zollanmeldung genannten Umstände und Bedingungen ist der zuständigen Zollbehörde unverzüglich mitzuteilen, damit die Änderung der Bewilligung rechtzeitig vorgenommen werden kann.
2.3.3. Aussetzung, Widerruf sowie Neubewertung der Bewilligung
Hinsichtlich der Aussetzung bzw. des Widerrufs der Bewilligung sowie für die Neubewertung der Bewilligung sind die allgemeinen Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie ZK-0220 (Zollrechtliche Entscheidungen, Bewilligungen und Rechtsbehelfe) zu beachten.
Normen und Schlagworte
- § 39 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 39 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.619.713
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0114-IV/6/2016
- Stammnummer
- 72643
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 6)
- Gültig
- 28.09.2020 bis 18.09.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF