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Findok · Richtlinien

ZK-1770

5.4.4. Dateninhalte

geltende FassungRichtlinie2022-0.667.198gilt ab 28.09.2020

Inhaltsverzeichnis der ZK-1770

Wortlaut laut Findok

5.4.4. Dateninhalte Der Inhalt der Anschreibung in den zollrelevanten Aufzeichnungen muss gemäß Artikel 234 Abs. 1 Buchstabe b) UZK-IA zumindest die Daten der vereinfachten Zollanmeldung enthalten. 5.4.4.1. Inhalt bis zur Anpassung von e-zoll Bis zur Anpassung des nationalen Einfuhrsystems (e-zoll) richtet sich der Dateninhalt der Anschreibung zumindest nach all jenen Daten, die auch für eine Gestellungs-/Anschreibungsmitteilung (Nachricht IM511) erforderlich sind. 5.4.5. Unterlagen - Verfügbarkeit und Bestätigung Sämtliche für die Überführung in das betreffende Zollverfahren erforderlichen Unterlagen müssen gemäß Artikel 163 UZK grundsätzlich im Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung (= Anschreibung) im Besitz des Bewilligungsinhabers sein und für allfällige Kontrollen durch die Zollbehörde zur Verfügung gehalten werden. Unterlagen, die einer zollamtlichen Bestätigung der Abschreibung bedürfen (zB Bewilligungen oder Lizenzen), sind der zuständigen Zollstelle entweder im Zuge einer Kontrolle oder, sofern keine Kontrolle stattfindet, einmal wöchentlich - jedoch spätestens im Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung - zur zollamtlichen Bestätigung vorzulegen. Sämtliche Unterlagen über die Durchführung des Zollverfahrens (zB Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sind den betreffenden Anschreibungen zuzuordnen und entsprechend zu kennzeichnen, so dass deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Unterlagen einer anderen Person weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen entsprechend festzuhalten und sind Kopien aufzubewahren. 5.4.6. Überlassung der Waren 5.4.6.1. Überlassung bei Gestellungs-/Mitteilungspflicht Besteht für die am zugelassenen Warenort eingetroffenen und im Anschreibeverfahren anzumeldenden Waren die Verpflichtung für den Bewilligungsinhaber die Waren mitzuteilen (siehe Abschnitt 5.4.2.1. bzw. Abschnitt 5.4.2.2.2. und Abschnitt 5.4.2.2.3.), so gelten die Waren erst nach Zustimmung durch die für den zugelassenen Warenort zuständige Zollstelle als zum betreffenden Verfahren überlassen (e-zoll Nachricht EZ924). Bis zum Erhalt der Nachricht EZ924 darf über die betreffenden Waren nicht verfügt werden. 5.4.6.2. Überlassung bei Befreiung von der Gestellungs-/Mitteilungspflicht Wurde dem Bewilligungsinhaber auch die Befreiung von der Gestellungs- bzw. Mitteilungspflicht bewilligt, so gelten die Waren gemäß Artikel 182 Abs. 3 UZK als im Zeitpunkt ihrer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders überlassen. Hinweis: Im Falle einer zeitweiligen Aussetzung der Befreiung von der Gestellungs-/Mitteilungspflicht (siehe Abschnitt 5.4.2.2.2. und Abschnitt 5.4.2.2.3.) ist jedenfalls die Zustimmung durch die zuständige Zollstelle für die Überlassung der Waren (e-zoll Nachricht EZ924) abzuwarten. 5.4.7. Kontrollplan Der Kontrollplan soll sicherstellen, dass in allen Phasen des Anschreibeverfahrens wirksame Zollkontrollen durchgeführt werden können. Im Kontrollplan werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Pre-Audits beim Bewilligungsinhaber, der Anzahl der Vorgänge, der ermittelten Risikofaktoren und der internen Kontrollprozesse beim Bewilligungsinhaber die Art und Häufigkeit von Kontrollen entsprechend festgelegt. Diese beinhalten ua. die Überprüfung der Einhaltung von Verboten und Beschränkungen, sofern in der Bewilligung auch Waren zugelassen sind, die unter derartige Bestimmungen fallen; der ergänzenden Zollanmeldung ; der ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabenbeträge durch Anfrage bei der Abgabensicherung; der ordnungsgemäßen Einreihung von Waren in den Zolltarif; der Ordnungsmäßigkeit von Präferenznachweisen, die für die Anwendung von ermäßigten Abgabensätzen erforderlich sind; sowie auch die Anordnung einer zeitweiligen Gestellungs-/Mitteilungspflicht im Falle einer Befreiung von der selben entsprechend Abschnitt 5.4.2.2.2. und Abschnitt 5.4.2.2.3.; und die Durchführung von unangekündigten Kontrollen entsprechend Abschnitt 5.4.2.2.4.; von entsprechend den festgestellten Risikofaktoren vorgesehener Mindestkontrollen und spezifischen Kontrollen (Dokumenten- bzw. Warenkontrolle, Musterentnahme). Der Kontrollplan ist erforderlichenfalls von der Überwachungszollstelle - auch in Abstimmung mit gegebenenfalls anderen beteiligten Zollstellen, siehe Abschnitt 5.4.6.1. - laufend anzupassen, um in jeder Phase des Verfahrens effiziente und risikobasierte Kontrollen sicherzustellen. 5.4.7.1. Konsultation beteiligter Zollstellen Findet die Abwicklung des Anschreibeverfahrens an mehreren Warenorten bzw. Betriebsstätten des Bewilligungsinhaber statt, für die verschiedene Zollstellen zuständig sind, so ist im Kontrollplan auch die Aufteilung der Aufgaben zwischen der Überwachungszollstelle und den für die Warenorte zuständigen Zollstellen festzulegen. Zur Abstimmung des Kontrollplans sind diese Zollstellen von der Überwachungszollstelle vor Bewilligungserteilung zu konsultieren.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.667.198
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0114-IV/6/2016
Stammnummer
72643
Enthalten in Fassung
5, 6 (geltend: 6)
Gültig
28.09.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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