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Findok · Richtlinien

ZK-1770

7. Zentrale Zollabwicklung

geltende FassungRichtlinie2022-0.667.198gilt ab 28.09.2020

Inhaltsverzeichnis der ZK-1770

Wortlaut laut Findok

7. Zentrale Zollabwicklung Die zentrale Zollabwicklung ermöglicht es dem Bewilligungsinhaber, die Zollanmeldung für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren zentral bei der für den Sitz des Bewilligungsinhabers zuständigen Zollstelle abzugeben, obwohl die betreffenden Waren bei einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat gestellt werden. Die zentrale Zollabwicklung ist grundsätzlich an keine bestimmte Form der Zollanmeldung (Standardanmeldung, vereinfachte Zollanmeldung oder Anschreibung in der Buchführung) gebunden. Soll die zentrale Zollabwicklung jedoch gemeinsam mit der vereinfachten Zollanmeldung oder mit der Anschreibung in der Buchführung angewendet werden, so ist für jede dieser Vereinfachungen eine gesonderte Bewilligung zu beantragen. Für die ausschließliche Zollabfertigung im Anwendungsgebiet ist die zentrale Zollabwicklung aufgrund der bestehenden technischen und organisatorischen Gegebenheiten nicht vorgesehen. 7.0. Zentrale Zollabwicklung auf der Grundlage bestehender "Einziger Bewilligungen für vereinfachte Verfahren (SASP/CC)" in der Übergangsphase 7.0.1. Neubewertung bestehender SASP-Bewilligungen Eine Neubewertung bestehender SASP-Bewilligungen ist erst unmittelbar jedoch rechtzeitig vor der Inbetriebnahme der Systeme für CCI und AES gemäß dem Anhang zum UZK-AP (siehe Abschnitt 0.2.5.1.) vorzunehmen. 7.0.2. Änderungen bestehender SASP-Bewilligungen Anträge auf Änderungen bestehender SASP-Bewilligungen sind großzügig zu beurteilen. So lösen geringfügige Änderungen und erforderliche Konsultationen (zB aufgrund neuer Warenorte) keine Neubewertung aus. Für die Anträge auf Änderung ist das Antragsformular, welches einschließlich die zugehörigen Erläuterungen erforderlichenfalls über das Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren (CC-ZV) (Kontaktdetails siehe Abschnitt 7.4.5.1.) angefordert werden kann, zu verwenden. Bei Änderung bestehender SASP-Bewilligungen für das Anschreibeverfahren ist das Feld 2 c) auszufüllen. Beispiel - SASP-Bewilligung für das Anschreibeverfahren in der Ausfuhr: [Grafik] In Feld 3 ist Code 2 und die Bewilligungsnummer anzugeben. Zusätzlich ist - sofern sich ansonsten nichts in der Bewilligung ändert - es ausreichend, wenn bei Änderung aufgrund neuer Warenorte nur der Punkt 9. des Zusatzblattes Ausfuhr ausgefüllt wird. Die Änderung der Bewilligung erfolgt sodann mittels Standardset SET166, welches ebenfalls über das CC-ZV zu beziehen ist. Erforderlichenfalls ist der Anhang mit zusätzlichen Sonderregelungen für die am Verfahren beteiligten Mitgliedstaaten anzupassen bzw. neu aufzunehmen. 7.0.3. Anpassung des Kontrollplans Im Zuge von Änderungen bestehender SASP-Bewilligungen ist der Kontrollplan an die neuen rechtlichen Bestimmungen anzupassen. Sofern sich keine Änderungen in den Kontrollabläufen ergeben haben, sind inhaltlich keine Änderungen des Kontrollplans vorzunehmen. 7.0.4. Ausfuhranmeldung Da die bestehenden SASP-Bewilligungen nun als Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung zu werten sind, ist die Abgabe einer vollständigen Ausfuhranmeldung mittels Nachricht EX400, wie bereits vor dem 1. Mai 2016, im Rahmen der Bewilligung zulässig. In diesem Fall entfällt die Übermittlung einer ergänzenden Zollanmeldung. 7.1. Zulässige Zollverfahren Die zentrale Zollabwicklung ist zulässig für die Anmeldung von Waren zu einem der nachstehend angeführten Zollverfahren: Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Zolllagerverfahren Vorübergehende Verwendung Endverwendung Aktive Veredelung Passive Veredelung Ausfuhr und Wiederausfuhr. 7.2. Ausnahmen 7.2.1. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren durch Annahme der Anmeldung Die Abgabe einer Zollanmeldung im Rahmen der zentralen Zollabwicklung ist gemäß Artikel 163 Abs. 2 Buchstabe b) UZK-DA nicht zulässig in den Fällen, in denen eine Zollanmeldung als Antrag auf Bewilligung eines besonderen Verfahrens (Vereinfachtes Bewilligungsverfahren) gilt. 7.2.2. weitere Ausnahmen Ausgenommen von der zentralen Zollabwicklung sind weiters Anmeldungen zum Versandverfahren, Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung sowie summarische Eingangsanmeldungen und summarische Ausgangsanmeldungen. 7.3. Übergangsbestimmungen SASP (Artikel 345 Abs. 4 UZK-IA) Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der Systeme für CCI und AES gemäß dem Anhang zum UZK-AP (siehe Abschnitt 0.2.5.1.) gelten bestehende Bewilligungen für "Einzige Bewilligungen für vereinfachte Verfahren (SASP)" unter Berücksichtigung der seit 1. Mai 2016 geltenden rechtlichen Bestimmungen jedoch in dem darin bewilligten Umfang als Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung weiter. Hinweis: Hinsichtlich der Neubewertungen bestehender "Einziger Bewilligungen für vereinfachte Verfahren (SASP)" wird auf Abschnitt 7.0.1 verwiesen.  

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Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.667.198
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0114-IV/6/2016
Stammnummer
72643
Enthalten in Fassung
5, 6 (geltend: 6)
Gültig
28.09.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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