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Findok · Richtlinien

ZK-1770

7.5. Verfahrensabwicklung

geltende FassungRichtlinie2022-0.667.198gilt ab 28.09.2020

Inhaltsverzeichnis der ZK-1770

Wortlaut laut Findok

7.5. Verfahrensabwicklung Die nachstehenden Bestimmungen finden auch in den Fällen einer Befreiung von der Gestellungs-/Anschreibungsmitteilung Anwendung, wenn eine periodische Mitteilungspflicht auferlegt wurde. 7.5.1. Abgabe einer Zollanmeldung oder einer Gestellungs-/Anschreibungsmitteilung Der Inhaber der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung gestellt die Waren der zuständigen Zollstelle, indem er bei der Überwachungszollstelle folgendes einreicht: a)eine Standardzollanmeldung oder b)eine vereinfachte Zollanmeldung - in Verbindung mit der zentralen Zollabwicklung nur mit gesonderter Bewilligung zulässig! - oder c)eine Gestellungs-/Anschreibungsmitteilung im Anschreibeverfahren - in Verbindung mit der zentralen Zollabwicklung nur mit gesonderter Bewilligung zulässig! 7.5.2. Aufgaben der Überwachungszollstelle 7.5.2.1. Bei Abgabe der Anmeldung bzw. Gestellungs-/Anschreibungsmitteilung Die Überwachungszollstelle übernimmt nach Abgabe der Zollanmeldung bzw. der Gestellungs-/ Anschreibungsmitteilung folgende Aufgaben: Überwachung der Überführung in das betreffende Zollverfahren; Prüfung der Anmeldung und erforderlichenfalls der Unterlagen; Übermittlung der Daten der Zollanmeldung und Ergebnisse der Risikoanalyse an die Gestellungszollstelle; Mitteilung an die Gestellungszollstelle, ob die Waren zum betreffenden Verfahren überlassen werden können bzw. Ersuchen an die Gestellungszollstelle in begründeten Fällen um Durchführung von Zollkontrollen. 7.5.2.2. Nach Erhalt der Zustimmung zur Überlassung Nach Erhalt der Kontrollergebnisse bzw. der Zustimmung zur Überlassung durch die Gestellungszollstelle obliegt der Überwachungszollstelle: die Festsetzung und Erhebung eines etwaigen Einfuhrabgabenbetrags; die Überlassung der Waren unter Berücksichtigung der eigenen Kontrollergebnisse und der Kontrollergebnisse der Gestellungszollstelle; die Unterrichtung der Gestellungszollstelle über die Überlassung der Waren; im Falle der Ausfuhr die Übermittlung der Angaben der Ausfuhranmeldung an die angegebene Ausgangszollstelle nach Überlassung der Waren; im Falle der Ausfuhr die Bescheinigung des Ausgangs der Waren, nachdem sie von der Ausgangszollstelle die Ergebnisse beim Ausgang erhalten hat. 7.5.3. Aufgaben der Gestellungszollstelle Die Gestellungszollstelle hat nach Erhalt der Daten der Zollanmeldung und Ergebnisse der Risikoanalyse sowie eines allfälligen Ersuchens um Warenkontrolle innerhalb der in der Bewilligung festgelegten Frist: die Überwachungszollstelle zu unterrichten, ob im Falle einer beabsichtigten Überlassung die Durchführung eigener Kontrollen aufgrund nationaler Bestimmungen (einschließlich nationale VuB) der Waren vorzunehmen sind; der Überwachungszollstelle im Falle eines etwaigen Kontrollersuchens die Durchführung der Kontrollen zu bestätigen sowie über die Durchführung allfälliger eigener Kontrollen zu informieren. Die Gestellungszollstelle übermittelt nach erfolgter Kontrolle der Überwachungszollstelle die Ergebnisse der Kontrolle. 7.5.4. Bis zur Inbetriebnahme der Systeme für CCI und AES Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der Systeme für CCI und AES gemäß dem Anhang zum UZK-AP (siehe Abschnitt 0.2.5.1.) erfolgt eine Kommunikation und ein Informationsaustausch zwischen der Überwachungszollstelle und der für den Warenort zuständigen Zollstelle entsprechend der im Kontrollplan festgelegten Vorgehensweise und es ist weiters wie folgt vorzugehen: Der Bewilligungsinhaber gestellt die Waren am zugelassenen Warenort, und übermittelt der Überwachungszollstelle eine Zollanmeldung oder eine Anschreibungsmitteilung. Neben der Übermittlung der Zollanmeldung oder der Anschreibungsmitteilung hat der Bewilligungsinhaber der für den Warenort zuständigen Zollstelle sämtliche Informationen betreffend die am zugelassenen Warenort eingetroffenen und angemeldeten bzw. angeschriebenen Waren in der von der örtlich zuständigen Zollstelle festgelegten Form (zB mittels E-Mail) zu übermitteln. 7.5.4.1. Risikoanalyse "GRÜN" Im e-zoll System wird der Timer für die Grünfälle entsprechend der im Kontrollplan festgelegten Zeitspanne für eine Kontrollentscheidung durch die örtlich zuständige Zollstelle festgesetzt. Die örtlich zuständige Zollstelle entscheidet, ob sie eine Warenkontrolle vornimmt, und verständigt innerhalb der im Kontrollplan festgelegten Zeit die Überwachungszollstelle über die Durchführung einer Warenkontrolle. Teilt die örtlich zuständige Zollstelle der Überwachungszollstelle mit, dass sie eine Warenkontrolle durchführt, so setzt die Überwachungszollstelle die betreffende Anmeldung bzw. Anschreibungsmitteilung im e-zoll System auf "Kontrolle" und wartet auf die Kontrollergebnisse durch die örtlich zuständige Zollstelle, die sodann im e-zoll System erfasst werden. 7.5.4.2. Risikoanalyse "ROT" Wurde die betreffende Anmeldung bzw. Anschreibungsmitteilung auf Grund der Risikoanalyseergebnisse in e-zoll auf "ROT" gesetzt, so ersucht die Überwachungszollstelle die örtlich zuständige Zollstelle unverzüglich um Durchführung einer Kontrolle und übermittelt dazu alle notwendigen Informationen. Der Umfang der Kontrolltätigkeit richtet sich grundsätzlich nach den Ergebnissen der Risikoanalyse; die Letztentscheidung darüber obliegt jedoch der örtlich zuständigen Zollstelle. Nach erfolgter Kontrolle übermittelt die örtlich zuständige Zollstelle der Überwachungszollstelle die Kontrollergebnisse, die sodann im e-zoll System erfasst werden. Hinweis: Im Fall der Befreiung von der Gestellungs-/Mitteilungspflicht im Anschreibeverfahren findet grundsätzlich kein Informationsaustausch zwischen der Überwachungszollstelle und der für den Warenort zuständigen Zollstelle statt. Wird eine periodische oder stichprobenweise Gestellungs-/Mitteilungspflicht der Überwachungszollstelle im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Zollstelle angeordnet, so finden Abschnitt 7.5.4.1. bzw. Abschnitt 7.5.4.2. sinngemäß Anwendung.

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Bestand
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Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.667.198
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0114-IV/6/2016
Stammnummer
72643
Enthalten in Fassung
5, 6 (geltend: 6)
Gültig
28.09.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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