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Findok · Richtlinien

ZK-1770

1. Begriffsbestimmungen

geltende FassungRichtlinie2022-0.667.198gilt ab 28.09.2020

Inhaltsverzeichnis der ZK-1770

Wortlaut laut Findok

1. Begriffsbestimmungen Die Begriffe, welche im Zusammenhang mit den Vereinfachungen bei der Zollanmeldung verwendet werden, sind nachstehen erläutert: 1.1. Anmelder - Artikel 5 Z 15 UZK Anmelder ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung abgibt oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird. Nähere Details zum Anmelder siehe Abschnitt 1.1. der Arbeitsrichtlinie ZK-1580 (Zollanmeldung - Standardverfahren). 1.2. Feste Transporteinrichtung - Artikel 1 Abs. 2 Z 12 UZK-IA Feste Transporteinrichtung ist eine technische Einrichtung für den ständigen Transport von Waren wie Strom, Gas und Öl. 1.3. Hauptbezugsnummer (Master Reference Number - MRN) - Artikel 1 Z 22 UZK-DA Hauptbezugsnummer ist die Registriernummer, die von der zuständigen Zollbehörde Anmeldungen oder Mitteilungen gemäß Artikel 5 Nummern 9 bis 14 UZK, TIR-Verfahren oder Nachweisen des Zollstatus von Unionswaren zugewiesen wird. 1.4. Im Zollgebiet der Union ansässig - Artikel 5 Z 31 UZK Im Zollgebiet der Union ansässig ist a)eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat, b)eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung im Zollgebiet der Union hat. 1.5. Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (Economic Operators Registration and Identification number - EORI-Nummer) - Artikel 1 Z 18 UZK-DA Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte ist eine im Zollgebiet der Union einmalige Kennnummer, die von einer Zollbehörde einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person zur Registrierung für Zollzwecke zugewiesen wird. 1.6. Ständige Niederlassung - Artikel 5 Z 32 UZK Ständige Niederlassung ist eine dauerhafte Niederlassung, in der die erforderlichen Personal- und Sachmittel ständig vorhanden sind und über die die zollrelevanten Vorgänge einer Person vollständig oder teilweise abgewickelt werden. 1.7. Überlassung von Waren - Artikel 5 Z 26 UZK Überlassung von Waren ist die Handlung, durch die die Zollbehörden Waren für das Zollverfahren zur Verfügung stellen, in das die betreffenden Waren übergeführt werden. 1.8. Überwachungszollstelle - Artikel 1 Z 36 UZK-DA Die Überwachungszollstelle ist a)im Fall der vorübergehenden Verwahrung gemäß Titel IV des Zollkodex oder der besonderen Verfahren außer dem Versandverfahren gemäß Titel VII des Zollkodex die in der Bewilligung genannte Zollstelle für die Überwachung der vorübergehenden Verwahrung der Waren oder des betreffenden besonderen Verfahrens; b)im Fall der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex, der zentralen Zollabwicklung gemäß Artikel 179 des Zollkodex, der Anschreibung in der Buchführung gemäß Artikel 182 des Zollkodex die in der Bewilligung genannte Zollstelle für die Überwachung der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren. 1.9. Wirtschaftsbeteiligter - Artikel 5 Z 5 UZK Wirtschaftsbeteiligter ist eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind. 1.10. Zollamtliche Überwachung - Artikel 5 Z 27 UZK Die zollamtliche Überwachung besteht aus allgemeinen Maßnahmen der Zollbehörden mit dem Ziel, die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls der sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die für Waren gelten, die solchen Maßnahmen unterliegen. 1.11. Zollanmeldung - Artikel 5 Z 12 UZK Die Zollanmeldung ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren zu überführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Regelung. 1.12. Zollbehörden - Artikel 5 Z 1 UZK Zollbehörden sind die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und sonstige nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden. 1.13. Zollformalitäten - Artikel 5 Z 8 UZK Zollformalitäten sind alle Vorgänge, die von einer Person und von den Zollbehörden durchgeführt werden müssen, um den Zollvorschriften Genüge zu tun. 1.14. Zollkodex - Artikel 1 Z 6 UZK-DA Der Zollkodex ist die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union. 1.15. Zollkontrollen - Artikel 5 Z 3 UZK Zollkontrollen sind spezifische Handlungen, die die Zollbehörden zur Gewährleistung der Einhaltung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nicht-Unionswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union vornehmen. 1.16. Zollrechtlichen Vorschriften - Artikel 5 Z 2 UZK Zollrechtlichen Vorschriften sind folgende Rechtsinstrumente: a)der Zollkodex sowie die auf Unionsebene und auf einzelstaatlicher Ebene zu seiner Ergänzung oder Durchführung erlassenen Vorschriften, b)der Gemeinsame Zolltarif, c)die Rechtsvorschriften über das Unionssystem der Zollbefreiungen, d)internationale Übereinkünfte, die zollrechtliche Vorschriften enthalten, soweit sie in der Union anwendbar sind. 1.17. Zollrechtlicher Status - Artikel 5 Z 22 UZK Zollrechtlicher Status ist der Status von Waren als Unionswaren oder Nicht-Unionswaren. 1.18. Zollschuld - Artikel 5 Z 18 UZK Zollschuld ist die Verpflichtung einer Person, den aufgrund der geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine bestimmte Ware vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten. 1.19. Zollschuldner - Artikel 5 Z 19 UZK Zollschuldner ist eine zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person. Übernehmer der Zollschuld: Gemäß Artikel 109 Abs. 2 UZK kann jeder Abgabenbetrag von einem Dritten anstelle des Zollschuldners entrichtet werden (siehe auch ZK-0770 Abschnitt 3.12., Absatz 2). 1.20. Zollstelle der Gestellung - Artikel 1 Abs. 2 Z 2 UZK-IA Zollstelle der Gestellung ist die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren gestellt werden. 1.21. Zollstelle der Überführung in das Verfahren - Artikel 1 Z 17 UZK-DA Zollstelle der Überführung in das Verfahren ist die in der Bewilligung für ein besonderes Verfahren gemäß Artikel 211 Abs. 1 des Zollkodex genannte Zollstelle, die befugt ist, Waren in ein besonderes Verfahren überzuführen. 1.22. Zollvertreter - Artikel 5 Z 6 UZK Zollvertreter ist jede Person, die von einer anderen Person dazu bestellt wurde, für deren Geschäftsverkehr mit den Zollbehörden die Handlungen vorzunehmen und Formalitäten zu erfüllen, die im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Nähere Details zum Zollvertreter und die Angaben in der Zollanmeldung sind dem Abschnitt 1.45. der Arbeitsrichtlinie ZK-1580 (Zollanmeldung - Standardverfahren) zu entnehmen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.667.198
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0114-IV/6/2016
Stammnummer
72643
Enthalten in Fassung
5, 6 (geltend: 6)
Gültig
28.09.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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