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Findok · Richtlinien

ZK-1770

8. Eigenkontrolle

überholte Fassung (bis 15.09.2020)RichtlinieBMF-010313/0238-IV/6/2017gilt ab 28.12.2016

Inhaltsverzeichnis der ZK-1770

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.12.2016 bis 15.09.2020.

Wortlaut laut Findok

8. Eigenkontrolle Die Eigenkontrolle im Sinne von Artikel 185 UZK soll dem Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit bieten, die Durchführung bestimmter Förmlichkeiten, die grundsätzlich von den Zollbehörden zu erfüllen sind, zu übernehmen. Neben der Selbstberechnung der Ein- bzw. Ausfuhrabgaben einschließlich sonstiger Abgaben kann dem Bewilligungsinhaber auch die Kontrolle der Einhaltung von Verboten und Beschränkungen im Zusammenhang mit den vom ihm abgegebenen Zollanmeldungen übertragen werden, sofern dies die einschlägigen Bestimmungen über Verbote und Beschränkungen gestatten. Für die Selbstberechnung der Eingangsabgaben sind zweckmäßigerweise die Einfuhren eines Zeitraumes zusammen zu fassen, sodass diese Vereinfachung grundsätzlich nur zusätzlich zu einem bewilligten vereinfachten Anmeldeverfahren oder einem Anschreibeverfahren bewilligt wird, sofern für diese beiden Vereinfachungen auch die ergänzende Zollanmeldung globaler, periodischer oder zusammenfassender Art bewilligt worden ist. 8.0. Ausnahmen Die Bewilligung für die Eigenkontrolle wird nicht bewilligt für die Standardzollanmeldung sowie für die Verfahren, die auch von der Bewilligung zum Anschreibeverfahren ausgenommen sind (das sind die Verfahren 42 bzw. 63 sowie die Verfahren 45 bzw. 68). 8.1. Bewilligungsvoraussetzungen Der Antragsteller muss gemäß Artikel 185 Abs. 2 UZK jedenfalls zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) sein. Darüber hinaus muss der Antragsteller die ordnungsgemäße Berechnung der Einfuhrabgaben sowie der sonstigen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung anfallenden Abgaben gewährleisten. Dafür hat der Antragsteller die technischen Voraussetzungen zu schaffen, die sämtliche Berechnungsmodalitäten entsprechend dem Zolltarif für den beantragten Warenkreis ermöglichen, sowie die Wartung bzw. Aktualisierung sämtlicher für die Abgabenberechnung erforderlichen Informationen sicherzustellen. 8.2. Derzeit keine Anwendung in Österreich Da die Eigenkontrolle zum einen beim Bewilligungsinhaber ein hohes Maß an Eigenverantwortung sowie ein hochentwickeltes IT-System für die Beurteilung von Verboten und Beschränkungen sowie für die Berechnung der Abgaben voraussetzt und zum anderen die Prüfung von Verboten und Beschränkungen sowie die Abgabenberechnung ohnehin jedenfalls durch die Zollbehörde durchgeführt wird, findet die Eigenkontrolle derzeit keine Anwendung in Österreich.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0238-IV/6/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0114-IV/6/2016
Stammnummer
72643
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 6)
Gültig
28.12.2016 bis 15.09.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF