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Findok · Erlässe & Informationen

08 1616/1-IV/8/02

Änderung des § 40 BewG ab dem 1. Jänner 2002

geltende FassungErlass08 1616/1-IV/8/02vom 20.02.2002

Wortlaut laut Findok

  Als Folge der Novellierung entfallen daher bisherige Zuschläge gemäß § 40 BewG iVm § 46 Abs. 5 BewG für forstwirtschaftliche Verarbeitungsbetriebe ab dem Stichtag 1. Jänner 2002. Bei den Einheitswerten mit derartigen Zuschlägen sind amtswegig die erforderlichen Wertfortschreibungen nach Rücksprache mit dem zuständigen Forstsachverständigen umgehend vorzunehmen. Außerdem ist im Einvernehmen mit der Veranlagung zu prüfen, ob bei den betroffenen Fällen nach den derzeit geltenden Bestimmungen noch land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe (Verarbeitungsbetriebe) vorliegen. Hinsichtlich Abgrenzungsfragen bezüglich land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetriebe sowie der Abgrenzung von be- und/oder verarbeiteten Produkten zur Urproduktion wird auch auf die geltenden Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4201 bis 4230 verwiesen. Die erlassmäßige Regelung betreffend Ableitung des Zuschlages für forstwirtschaftliche Nebenbetriebe, Punkt 1.1 bis 1.3 zur Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Jänner 1988 - GZ 08 1616/3-IV/8/88 vom 5. April 1989 ist für Stichtage ab 1. Jänner 2002 nicht mehr anzuwenden. 20. Februar 2002 Für den Bundesminister: Dr. Kuttin Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

forstwirtschaftlicher NebenbetriebZuschlag § 40 BewGBe-und/oder VerarbeitungSägewerkGewerbeordnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
08 1616/1-IV/8/02
Stammnummer
725
Gültig
20.02.2002 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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