Findok · Erlässe & Informationen
08 1616/1-IV/8/02
Änderung des § 40 BewG ab dem 1. Jänner 2002
geltende FassungErlass08 1616/1-IV/8/02vom 20.02.2002
Wortlaut laut Findok
Als Folge der Novellierung entfallen daher bisherige
Zuschläge gemäß
§ 40 BewG iVm § 46 Abs. 5 BewG
für forstwirtschaftliche Verarbeitungsbetriebe ab dem Stichtag
1. Jänner 2002.
Bei den Einheitswerten mit derartigen Zuschlägen sind
amtswegig die erforderlichen Wertfortschreibungen nach Rücksprache mit dem
zuständigen Forstsachverständigen umgehend vorzunehmen. Außerdem
ist im Einvernehmen mit der Veranlagung zu prüfen, ob bei den betroffenen
Fällen nach den derzeit geltenden Bestimmungen noch land- und
forstwirtschaftliche Nebenbetriebe (Verarbeitungsbetriebe)
vorliegen.
Hinsichtlich Abgrenzungsfragen bezüglich land- und
forstwirtschaftlicher Nebenbetriebe sowie der Abgrenzung von be- und/oder
verarbeiteten Produkten zur Urproduktion wird auch auf die geltenden
Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4201 bis 4230 verwiesen.
Die erlassmäßige Regelung betreffend Ableitung
des Zuschlages für forstwirtschaftliche Nebenbetriebe, Punkt 1.1 bis 1.3
zur Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Jänner 1988 -
GZ 08 1616/3-IV/8/88 vom 5. April 1989 ist für Stichtage ab 1.
Jänner 2002 nicht mehr anzuwenden.
20. Februar
2002 Für den Bundesminister: Dr. Kuttin
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 40 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 46 Abs. 5 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 86 Abs. 7 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 36 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 08 1616/1-IV/8/02
- Stammnummer
- 725
- Gültig
- 20.02.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF