Findok · Richtlinien
UP-5500
10. Ceuta und Melilla
überholte Fassung (bis 22.04.2020)RichtlinieBMF-010310/0328-III/11/2018gilt ab 10.10.2016
Inhaltsverzeichnis der UP-5500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.10.2016 bis 22.04.2020.
Wortlaut laut Findok
10. Ceuta und Melilla
(1) Im Sinne des Ursprungsprotokolls schließt der Begriff "EU" Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der EU" schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein.
(2) Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse eines SADC-WPA-Staates angesehen werden können, gilt dieses Ursprungsprotokoll sinngemäß.
(3) Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla oder in der EU vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, in einem SADC-WPA-Staat be- oder verarbeitet, so gelten sie als in einem SADC-WPA-Staat vollständig gewonnen oder hergestellt.
(4) Die in Ceuta und Melilla oder in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in einem SADC-WPA-Staat vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in einem SADC-WPA-Staat weiter be- oder verarbeitet werden.
(5) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten nicht ausreichende Be oder Verarbeitungen (Minimalbehandlungen) nicht als Be- oder Verarbeitung.
(6) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010310/0328-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0285-IV/7/2016
- Stammnummer
- 72461
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 14)
- Gültig
- 10.10.2016 bis 22.04.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF