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Findok · Richtlinien

UP-5500

10. Ceuta und Melilla

überholte Fassung (bis 22.04.2020)RichtlinieBMF-010310/0328-III/11/2018gilt ab 10.10.2016

Inhaltsverzeichnis der UP-5500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.10.2016 bis 22.04.2020.

Wortlaut laut Findok

10. Ceuta und Melilla (1) Im Sinne des Ursprungsprotokolls schließt der Begriff "EU" Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der EU" schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein. (2) Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse eines SADC-WPA-Staates angesehen werden können, gilt dieses Ursprungsprotokoll sinngemäß. (3) Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla oder in der EU vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, in einem SADC-WPA-Staat be- oder verarbeitet, so gelten sie als in einem SADC-WPA-Staat vollständig gewonnen oder hergestellt. (4) Die in Ceuta und Melilla oder in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in einem SADC-WPA-Staat vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in einem SADC-WPA-Staat weiter be- oder verarbeitet werden. (5) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten nicht ausreichende Be oder Verarbeitungen (Minimalbehandlungen) nicht als Be- oder Verarbeitung. (6) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010310/0328-III/11/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0285-IV/7/2016
Stammnummer
72461
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 14)
Gültig
10.10.2016 bis 22.04.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF