Findok · Richtlinien
UP-5500
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
überholte Fassung (bis 03.12.2020)Richtlinie2020-0.290.911gilt ab 11.05.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-5500
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.05.2020 bis 03.12.2020.
Wortlaut laut Findok
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle anlässlich der Einfuhr in die EU nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.die Ware muss vom WPA erfasst sein (Abschnitt 4.);
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines der SADC-WPA-Staaten sein (Abschnitt 5.);
3.die Ware muss aus dem Gebiet eines SADC-WPA-Staates unverändert in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.);
4.die Erfüllung der unter Z 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.).
3.2. Präferenzzölle
Für die Zollsätze und den Zollabbau gelten die Bestimmungen der Art. 23 ff (ab Seite 14) des Abkommens samt zugehörigen Anhängen.
Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr in die EU keine Zollpräferenz nach diesem Abkommen gewährt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.290.911
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0285-IV/7/2016
- Stammnummer
- 72461
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 14)
- Gültig
- 11.05.2020 bis 03.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF