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Findok · Richtlinien

UP-5500

11. Schlussbestimmungen

überholte Fassung (bis 10.05.2020)Richtlinie2020-0.256.851gilt ab 23.04.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-5500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.04.2020 bis 10.05.2020.

Wortlaut laut Findok

11. Schlussbestimmungen 11.1. Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln (1) Nach Artikel 101 des Abkommens überprüft der Gemeinsame Rat einmal jährlich oder jedes Mal, wenn die SADC-WPA-Staaten oder die EU dies beantragen, die Anwendung der Bestimmungen des Ursprungsprotokolls und deren wirtschaftliche Auswirkungen im Hinblick auf gegebenenfalls notwendige Änderungen oder Anpassungen. (2) Der Gemeinsame Rat berücksichtigt dabei unter anderem die Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungsregeln. (3) Die Beschlüsse werden so bald wie möglich umgesetzt. (4) Nach Artikel 50 des Abkommens fasst der Ausschuss unter anderem Beschlüsse über Ausnahmeregelungen zum Ursprungsprotokoll, und zwar nach den Bedingungen des Artikels 43 des Ursprungsprotokolls. 11.2. Durchführung des Ursprungsprotokolls Die EU und die SADC-WPA-Staaten treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung des Ursprungsprotokolls erforderlichen Maßnahmen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.256.851
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0285-IV/7/2016
Stammnummer
72461
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 14)
Gültig
23.04.2020 bis 10.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF