Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2097-L/02
Rückstellung für Garantie- und Nacharbeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2097-L/02vom 23.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Franz Pristner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Steyr betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Für die Jahre 1998 bis
2000 fand bei der Bw. eine Bp. - ArbgNr. - statt. Folgendes wurde
u.a. festgestellt:
"Tz 28: Rückstellung -
Garantie
Die Bildung von
Verbindlichkeitsrückstellungen ist nur zulässig, wenn konkrete
Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen
Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Enstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft
zu rechnen ist.
Rückstellungen für
ungewisse Verbindlichkeiten dürfen daher nur gebildet werden, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es müssen konkrete
Umstände nachgewiesen werden können (dh Nachweis darüber, dass
ein Schaden bis zum Bilanzstichtag tatsächlich entstanden ist; keine
bloße Vermutung),
- nach denen im jeweiligen
Einzelfall,
- mit dem Vorliegen oder dem
Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen
ist.
Die bloße
Möglichkeit der Inanspruchnahme reicht somit nicht aus. Der
Abgabepflichtige muss vielmehr entweder ausdrücklich mit einer
Inanspruchnahme konfrontiert werden oder selbst Schritte zur Sanierung eines
eingetretenen Schadens gesetzt haben, die eine schriftliche Inanspruchnahme im
Einzelfall erübrigen.
Rückstellungen für
Garantie- und Gewährleistungsverpflichtungen dürfen somit
ausschließlich für den Einzelfall und nur in Höhe der ernstlich,
mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Haftung gebildet
werden. Die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme aus einem
Garantiefall kann nicht mit seiner Wahrscheinlichkeit gleichgesetzt
werden.
Die Schäden, die bis zum
Bilanzstichtag tatsächlich entstanden sind und hinsichtlich derer bereits
eine Konfrontation des Abgabepflichtigen mit einer Inanspruchnahme erfolgte,
werden daher in Höhe von S 20.000,00 berücksichtigt.
|
|
2000
|
HB
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-200.000,00
|
PB
|
-20.000,00
|
VÄ
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180.000,00
|
VÄvj
|
0,00
|
EA
|
180.000,00
Mit Bescheid vom 7. Mai
2002 wurde das Verfahren u.a. hinsichtlich der Körperschaftsteuer für
das Jahr 2000 wiederaufgenommen und mit gleichem Datum ein neuer
Körperschaftsteuerbescheid 2000 erlassen.
Gegen den
Körperschaftsteuerbescheid brachte der steuerliche Vertreter der Bw. das
Rechtsmittel der Berufung im wesentlichen mit folgender Begründung
ein:
"Die Kunden brachten die bei
der Bw. gekauften Geräte, wenn sie nach dem Kauf innerhalb der
Garantiefrist ein Mangel zeigte, an die gen. Firma zurück, um ihre
Garantieansprüche geltend zu machen. In der überwiegenden Anzahl der
Fälle sind die Geräte (größere und sperrige Geräte)
von der Bw. vom Kunden abgeholt und auch wieder zugestellt worden.
Die Kosten der
Mängelbehebung (Reparatur, Austausch von Teilen, div) sind von der
Lieferfirma (Siemens, Bosch etc) übernommen worden. Die Bw. hatte die
Kosten, welche sich durch die Abholung und Zustellung der Geräte von und an
die Kunden ergeben, aus eigenem zu tragen. Über diese Kosten wurden mittels
Lieferscheinen und Arbeitsberichten genau Buch geführt. Es ist also
zweifeslfrei erwiesen, dass die in den EStR angeführten Kriterien
betreffend Einzelrückstellungen diesfalls vorliegen. Es wurden konkrete
Umstände nachgewiesen, es sind aus den Lieferscheinen das genaue Datum, der
gelieferte Gegenstand, der Name des Kunden, die Art der Reparatur, der von der
Bw. benötigte Zeitaufwand, die dafür aufgewendeten Kosten etc.
ersichtlich. Im jeweiligen Einzelfall wird nachgewiesen, dass mit dem Entstehen
einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist. Die nachgewiesenen Umstände
wurden durch die Monteure der Bw. schriftlich in jedem Einzelfall
dokumentiert.
Diese Beurteilungskriterien
lagen dem Grunde nach bereits zum Bilanzstichtag vor. Nach den EStR bestehen
jedoch keine Bedenken, Rückstellungen zu bilden, wenn der Abgabepflichtige
vom Vorliegen dieser Umstände zum Bilanzstichtag, jedenfalls aber vor dem
Bilanzerstellungstag, Kenntnis erlangt hat.
Derjenige, der den Anspruch
geltend macht, muß nachweislich bis zum Bilanzstichtag Kenntnis von den
Umständen erlangt haben, auf die er seinen Anspruch gründet. Den
Anspruch macht die Bw. in der Form des Nachweises der abgelaufenen Arbeitskosten
geltend.
Folgende Änderungen werden
beantragt"
|
Steuerpflichtiges Einkommen
2000 nach Bp.
|
S
921.898,00
|
Rückstellungen
Garantieleistungen lt. Bp.
|
S
180.000,00
|
Zwischensumme
|
S
741.898,00
Die Berufung wurde der Bp. zur
Stellungnahme übermittelt. Aus der Stellungnahme der Bp. vom 21. Juni
2002 geht folgendes hervor:
"Für das Jahr 2000 wurde
ein Ordner mit Reparatur Rechnungen/Garantie Rechnungen/Lieferscheine oder
Auftragsbestätigungen vorgelegt. Austausch von Teilen oder Reparaturen usw
wurden von der Lieferfirma übernommen. Ersichtlich war dies auch daran,
dass die Rechnungsendbeträge, der im Ordner vorgefundenen Rechnungen, auf
Null lauteten. Weiters ist unstrittig, dass die Bw. die Kosten, welche sich
durch die Abholung und Zustellung der Geräte von und an die Kunden ergeben,
selbst zu tragen hatte. Auf den vorgelegten Belegen wurden jeweils die Kunden
sowie der Zeitaufwand (in Stunden) für die Zustellung/Abholung
vermerkt.
Insgesamt ergaben sich bisher
so 400 Stunden, die mit einem Stundensatz von 500,00 S/h bewertet wurden
(ursprüngliche Rückstellung: 400h x 500,00/h=
200.000,00).
Festgestellt wurde allerdings,
dass das Belegdatum, bei den Belegen, die in diesem Ordner vorgefunden wurden,
fast ausschließlich das Jahr 2001 (Jänner bis Dezember 2001) betraf,
nur 2 Belege das Jahr 2000 und 2 Belege sogar das Jahr 2002 aufwiesen. Auch das
Auftragsdatum (Auftrag an die Lieferfirma), sofern auf den Belegen eines
angegeben war, lautete auf 2001.
Auf den Belegen war weiters
teilweise das Datum des Kaufes/der Garantie angegeben, das meist auf 2000 aber
auch auf 2001 lautete.
Von Ausgangsrechnungen her war
ersichtlich, dass die Garantie meist ein Jahr beträgt, lt. Rücksprache
mit der Bw. kann diese auch nur ein 1/2 Jahr oder auch 2 Jahre betragen,
unterschiedlich je nach Hersteller.
Anlässlich des
diesbezüglich geführten Gespräches mit der Bw. wurde vorgebracht,
dass die bisher gebildetet Rückstellung eine Schätzung des Aufwandes
ist, aufgrund von Erfahrungswerten, der im Unternehmen voraussichtlich zu
erwarten ist, somit die Rückstellung eines Aufwandes, der eintreten wird
aus der Verpflichtung dem Kunden gegenüber durch die (mündliche)
Zusicherung der Garantie beim Kauf. Der Beweis dafür wären die Belege,
der im nächsten Jahr tatsächlich angefallenen
Schäden/Mängel.
Wobei aus Sicht der Bw. der
Schaden bereits beim Kauf entstanden sei, dieser am 31. Dezember bekannt
gegeben wurde und im nachhinein nachgewiesen wird.
Hinsichtlich der Höhe des
Stundensatzes wurde festgestellt, dass auf Ausgangsrechnungen im Jahr 2000
für Zustellung/Montage 200,00 S; 300,00 S; 400,00 S, 450,00 S verrechnet
wurden, also auch unter 500,00 S. Seitens der Bw. wurde diesbezüglich
vorgebracht, dass der Aufwand höher wäre; nur die tatsächlichen
Leistungen der Zustellungen nicht an den Kunden verrechnet werden
könnten.
Im vorliegenden Fall werden
konkrete Umstände durch Aufzeichnungen nachgewiesen, allerdings, wie aus
den Belegen ersichtlich ist, von Mängeln die erst im Jahr 2001 (Jänner
bis Dezember 2001) in Auftrag gegeben und behoben worden sind. Wie auch in der
Berufung richtig ausgeführt wurde, muss derjenige, der den Anspruch geltend
macht nachweislich bis zum Bilanzstichtag Kenntnis von den Umständen
erlangt haben, auf die er seinen Anspruch gründet. Es kann aber keinesfalls
von Belegen, die bis in den Dezember 2001 reichen, geschlossen werden, dass der
Unternehmer davon bereits am Bilanszstichtag 31. Dezember 2000 Kenntnis
hatte. Dies wurde auf den Belegen auch nicht dokumentiert. Berücksichtigt
wurde aber, dass der Abgabepflichtige hinsichtlich einiger Mängel vom
Vorliegen dieser Umstände zum Bilanstichtag bereits Kenntnis erlangt
hat
Es wurden diesbezüglich S
20.000,00 (40 h zu S 500,00 für Belege mit Datum bis ca Ende Februar 2001)
zum Ansatz gebracht, sodass sich eine steuerliche Gewinnzurechnung von
S 180.000,00 ergibt."
Der steuerliche Vertreter der
Bw. brachte in der Gegenäußerung zur Stellungnahme u.a folgendes
ergänzend vor:
Nach den neuen EStR seien die
Rückstellungen für Garantieleistungen, soweit sie für den
jeweiligen Einzelfall genau nachgewiesen werden können, und innerhalb von
drei Monaten nach dem Bilanzstichtag, spätestens aber vor dem
Bilanzerstellungstag, nachgewiesen werden können, steuerlich zu
berücksichtigen. Die Vorgangsweise bei der Erstellung der Bilanz würde
präzise diesen Bestimmungen entsprechen.
Üblicherweise würde
der Stundensatz für Radio- und Fernsehtechniker und ähnliches Personal
ATS 550,00 betragen. Diese Stundensätze würden auch dem Aufwand
entsprechen, welchen das Unternehmen habe, bzw. den entsprechenden
handelsüblichen Verrechnungspreisen. Für alle anfallenden
Serviceleistungen sei dieser Stundensatz ebenfalls angewendet
worden.
Beim Kauf von Geräten
würde die Kunde ausnahmsweise des öfteren dementsprechend niedrige
Pauschalpreise erhalten, dies um die Kundenbindung zu erhöhen. Der
entstandene Mehraufwand sei diesfalls im Verdienst für das verkaufte
Elektrogerät leicht gedeckt.
In den Richtlinien sei jedoch
angeführt worden, dass die Rückstellungen spätestens zum
Bilanzerstellungstag offengelegt sein müssen. Diese Voraussetzung sei im
vorliegenden Fall gegeben. Der Schaden sei dem Grunde nach, wie in den
Erläuterungen angeführt, bereits am Bilanzstichtag
gegeben.
Daher werden folgende
Berichtigungen beantragt:
|
Köst-pflichtiges
Einkommen
|
S
770.218,00
|
- Buchwert verkaufter
Ducato
|
-S
35.000,00
|
- Rückstellung
Garantieleistungen
|
- S
180.000,00
|
|
S
554.418,00
Das Finanzamt Steyr
erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung im wesentlichen mit der
Begründung, dass der Bewertung im Zeitpunkt der Bilanzerstellung die
Verhältnisse zum Bilanzstichtag zu Grunde zu legen seien.
Wertänderungen, die während des Bilanzerstellungszeitraumes eintreten
würden, seien nicht zu berücksichtigen; lediglich bessere Einsichten
in die bereits zum Bilanzstichtag gegebenen Verhältnisse seien zu
berücksichtigen. Eine Garantierückstellung könne daher nur
für solche Mängel gebildet werden, die bereits zum Bilanzstichtag
aufgetreten seien und bis zum Bilanzerstellungszeitpunkt bekannt werden. Wie aus
der Stellungnahme der Bp. hervorgehen würde, beziehen sich die von der Bw
geführten Aufzeichnungen auf die Reparatur von Mängeln im Jahr 2001.
Es sei daher davon auszugehen, dass der größte Teil dieser
Mängel erst im Jahr 2001 aufgetreten sei und daher bei der Bildung einer
Garantierückstellung für das Jahr 2000 nicht berücksichtigt
werden könne (wertverändernde Umstände). Auf den Umstand, dass
die jeweiligen Kaufverträge im Jahr 2000 abgeschlossen worden seien, komme
es dabei nicht an. Dass ein kleiner Teil der Mängel möglicherweise
bereits im Streitjahr aufgetreten sei, sei im angefochtenen Bescheid, obwohl
keine Aufzeichnungen vorgelegen seien, ohnedies berücksichtigt
worden.
Der steuerliche Vertreter
beantragte die Vorlage der Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen
Finanzsenat.
Mit Vorhalt vom
18. September 2003 wurde die Bw. aufgefordert folgende Unterlagen
vorzulegen :
"1. Eine lückenlose
Aufstellung, aus der - der Käufer des Gerätes, um welches Gerät
es sich handelt, Datum des Kaufes, Gewährleistungsfrist, Zustellung ja
/nein, Reklamationszeitpunkt durch den Kunden, um welchen Mangel es sich dabei
handelt, Abholung des defekten Gerätes beim Kunden ja/nein,
Reparaturzeitpunkt, sowie Zustellung des reparierten Gerätes an den Kunden
ja/nein - ersichtlich ist.
2. Die Reklamationen bzw. die
ernsthaft drohenden Verpflichtung zur Inanspruchnahme durch die einzelnen Kunden
sind durch Aufzeichnungen wie zB schriftlich geführteTelefonprotokolle,
schriftliche Reklamationen durch den Kunden selbst, durch E-Mails, bzw. durch
andere aussagefähigen Aufzeichnungen, lückenlos
nachzuweisen."
Bis dato wurde der Vorhalt von
der Bw. nicht
beantwortet. Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1988 ist die Bildung von
Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten nur dann
zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach
denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder Entstehen einer
Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist.
Bei der Bildung einer
Rückstellung für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten handelt es sich
um ein Gewinnkorrektivum, das steuerlich in jener Höhe anzuerkennen ist, in
der der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit
künftigen Ausgaben belastet wird. Steuerlich ist eine Rückstellung nur
im Jahr des Entstehens des Rückstellungsgrundes gewinnmindernd geltend zu
machen.
Die Bildung von
Pauschalrückstellungen ist unzulässig.
Darüber hinaus sind
Rückstellungen, wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung (28.3.2000,
94/14/0165, 7.8.2001, 97/14/0066 u.a.) ausgeführt hat, steuerlich nur dann
anzuerkennen, wenn ein wirtschaftlich die Vergangenheit betreffender Aufwand
bestimmter Art ernsthaft droht, also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
vorhersehbar ist.
Da die Bildung einer
Rückstellung dazu dient, den Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres
richtig auszuweisen, setzt sie zwar nicht das Bestehen einer rechtsverbindlichen
Verpflichtung zum Bilanzstichtag, wohl aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit
voraus, dass eine wirtschaftlich das abgelaufene Jahr betreffende Schuld
enstehen wird, wogegen die bloß entfernte Möglichkeit einer
Inanspruchnahme nicht genügt (VwGH 28.1.2001, 99/13/0254; 10.10.1996,
94/15/0089).
Für die Beurteilung, ob
eine Rückstellung für ungewisse Schulden in der Bilanz anzusetzen ist,
sind jene Verhältnisse maßgebend, die am Bilanzstichtag bestanden
haben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Tatsachen, die
bereits objektiv am Bilanzstichtag bestanden haben, dem Steuerpflichtigen jedoch
erst zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellungszeitpunkt bekannt geworden
sind, zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet andererseits, dass Tatsachen,
die erst nach dem Bilanzstichtag bekannt geworden sind, nur dann
berücksichtigt werden können, wenn sie am Bilanzstichtag schon
bestanden haben. Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am
Bilanzstichtag noch nicht vorhanden waren, bleibt bei der Bewertung am
Bilanzstichtag außer Ansatz (VwGH 15.7.1998, 97/13/0190).
Ungewiss ist eine
Verbindlichkeit, wenn ihr Bestehen oder Entstehen dem Grunde und/oder der
Höhe nach nicht endgültig beurteilt werden kann. D.h. , dass ernsthaft
mit dem Schlagend werden einer Verbindlichkeit zu rechnen ist. Aus dieser Norm
ergibt sich das Erfordernis einer höheren Wahrscheinlichkeit. Laut VfGH
(9.12.1997, G 403/97) würde es ausreichen, wenn am Bilanzstichtag mehr
Gründe für die Inanspruchnahme sprechen , dem Gesetztgeber aber ein
Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Diese Voraussetzung ist nicht nach
subjektiven Erwartungen des Steuerpflichtigen, sondern auf der Grundlage
objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender und spätestens bei Aufstellung
der Bilanz erkennbarer Tatsachen zu beurteilen.
Das kann bedeuten, dass der
Abgabepflichtige entweder ausdrücklich mit einer Inanspruchnahme
konfrontiert werden muss (zB schriftliche Inanspruchnahme einer
Gewährleistungs- oder Garantieverpflichtung, etc) oder selbst Schritte zur
Sanierung eines eingetretenen Schadens gesetzt haben, wodurch sich eine
schriftliche Inanspruchnahme im Einzelfall erübrigt.
Maßgebend sind nicht etwa
ein höheres Branchenrisiko, sondern die Verhältnisse des einzelnen
Betriebes, die durch geeignete Aufzeichnungen nachzuweisen sind.
Die Rückstellungen
für Garantie- und Gewährleistungsverpflichtungen dürfen
ausschließlich für den Einzelfall und nur in Höhe der ernstlich,
mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Haftung gebildet
werden.
Ob mit der Inanspruchnahme
eines Steuerpflichtigen aus dem Titel der Gewährleistung ernsthaft zu
rechnen gewesen ist, ist ein Frage der Beweiswürdigung (VwGH 28.3.2003,
94/14/0165).
Im gegenständlichen Fall
ist strittig, ob die gebildete Rückstellung für Garantie- und
Nacharbeiten gem. § 9 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 in
Höhe von S 180.000,00 steuerlich gewinnmindernd im Jahr 2000 anzuerkennen
sind.
Es bedarf - damit
Rückstellungen überhaupt gebildet werden können -
Nachweise, dass konkrete Umstände vorliegen, nach denen im jeweiligen
Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft
zu rechnen ist, und ihr Entstehen nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag
- also im konkreten Fall 31. Dezember 2000 - ernsthaft
droht.
Nachweise betreffend das
Berufungsjahr 2000 wurden von der Bw.
nicht erbracht, obwohl die Bw. u.a. durch Vorhalt vom 18. September 2003
aufgefordert worden war, konkrete Umstände durch aussagefähige
Unterlagen wie etwa schriftlich geführte Telefonprotokolle, schriftliche
Reklamationen durch die Kunden, bzw durch E-Mails etc nachzuweisen, die den
Eintritt der Verpflichtungen, mit denen ernsthaft zu rechnen war, zum
Bilanzstichtag 31. Dezember 2000 dokumentiert hätten.
Unbestritten ist aber, dass die
Bw. durch Vorlage von Unterlagen - "Reparaturrechnungen" - für das
Jahr 2001 konkrete Umstände
nachgewiesen hat, dass Mängel bei einigen gekauften Elektrogeräten
aufgetreten sind, die von den Kunden im Jahr 2001 gerügt wurden und in der
Folge von den Lieferfirmen repariert wurden.
Zwei Reparaturrechnungen
betrafen das Jahr 2000 und zwei Rechnungen sogar das Jahr 2002.
Unbestritten ist weiters, dass
die Bw. in einigen Fällen die (sperrigen) Elektrogeräte bei den Kunden
abgeholt und in der Folge die reparierten Geräte wieder zugestellt hat; und
dass sie für diese Kosten aufzukommen hatte.
Wenn die Bw. behauptet, dass
mit dem Kauf der Geräte durch die Kunden der Mangel zwangsläufig schon
gegeben sei, so muß dem entgegengehalten werden, dass die Voraussetzung -
der Eintritt der einzelnenVerpflichtungen muß wahrscheinlich sein bzw. mit
Eintritt der Verpfllichtung muß ernsthaft gerechnet werden - für die
Bildung einer Garantierückstellung nicht ausreichend konkretisiert und
nachgewiesen wurde.
Laut VwGH ist eine
Rückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen zulässig,
wenn bereits am Bilanzstichtag eine Verpflichtung besteht, für später
hervorkommende Mängel von Lieferungen oder Leistungen aufkommen zu
müssen (VwGH 7.8.2001, 97/14/0066). Am Bilanzstichtag muss eine
Verpflichtungsgrundlage bereits vorhanden sein (VwGH 15.7.1998,
97/13/0223).
Unterlagen dahingehend, die
dies für das Berufungsjahr 2000 dokumentieren könnten, wurden von der
Bw. nicht vorgelegt. Auch wurde von der Bw. nicht näher ausgeführt,
von welchem Kunden, aufgrund welchen Kaufvertrages und in welcher Höhe eine
Inanspruchnahme zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2000 ernsthaft
drohte.
Eine mögliche
Inanspruchnahme durch Kunden, ohne nähere Konkretisierung der
Umstände, dass ernsthaft mit dem Schlagendwerden einer Verbindlichkeit zu
rechnen ist, reicht nicht aus um eine zusätzliche Rückstellung in
Höhe von S 180.000,00 für das Jahr 2000 neben der von der Bp.
anerkannten Rückstellung in Höhe von S 20.000,00 zu
bilden.
Wenn die Bw. behauptet, dass
"die konkreten Umstände nachgewiesen wurden, dass aus den Lieferscheinen
das genaue Datum, der gelieferte Gegenstand, der Name des Kunden, die Art der
Reparatur, der von der Bw. benötigte Zeitaufwand, die dafür
aufgewendeten Kosten etc ersichtlich sind" so zeigt sie damit nicht auf, dass
diese Umstände schon zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2000 existent und
konkretisiert waren, sodass eine Inanspruchnahme durch die Kunden ernsthaft
drohte oder auch schon erfolgte.
Aus den vorliegenden
"Reparaturaufträgen" - zB EHS GmbH vom 27. Dezember 2001
betreffend H., S. GmbH vom 20. Dezember 2001 betreffend R., oder MCL
GmbH vom 03. April 2001 betreffend A. u.a.- geht nicht hervor, dass
die Mängel schon zum Bilanzstichtag 31.12.2000 vorlagen bzw gegeben waren,
sodass mit dem Vorliegen oder dem Entstehen der Verbindlichkeit ernsthaft zu
rechnen war.
Im Gegenteil aus den genannten
Aufträgen ist lediglich ersichtlich, dass jeweils kurz vor Ablauf der
Garantiefrist im Jahr 2001 die aufgetretenen Mängel von den einzelnen
Kunden der Bw. bekanntgegeben wurden, die dann in der Folge von den Lieferfirmen
auch im Jahr 2001 repariert wurden. Dass die Bw. zum Bilanzstichtag 31. Dezember
2000 mit den Vorliegen oder Entstehen dieser Verpflichtungen ernsthaft zu
rechnen hatte, kann aus den vorliegenden Unterlagen nicht abgeleitet werden.
Auch fehlen weitere Aufzeichnungen, die die Argumente und Behauptungen der Bw.
bekräftigen könnten.
Im übrigen ist noch
anzumerken, dass die Bw. zu den Feststellungen der Betriebsprüfung - "dass
es sich bei den Belegen fast ausschließlich um solche betreffend das Jahr
2001 handeln würde" und "der größte Teil dieser Mängel
wurde erst im Jahr 2001 von den Kunden geltendgemacht - nichts vorgebracht
und eingewendet hat.
Das Schweigen
diesbezüglich kann daher nur so gewertet werden, dass die Bw. zum
Bilanzstichtag 31. Dezember 2000 von diesen Mängeln einfach keine Kenntnis
hatte.
Aufgrund der obigen
Ausführungen war die Rückstellung für Garantie- und Nacharbeiten
in Höhe von S 180.000,00 steuerlich nicht anzusetzen. Hinsichtlich der
Rückstellung in Höhe von S 20.000,00 schließt sich der
unabhängige Finanzsenat durch die Sachbearbeiterin der Meinung des
Finanzamtes an.
Die Berufung war somit als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
23. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2097-L/02
- Stammnummer
- 7240
- Gültig
- 23.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF