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Findok · Richtlinien

ZK-2260

1.5. Versandverfahren - NCTS

überholte Fassung (bis 05.12.2017)RichtlinieBMF-010313/0750-IV/6/2016gilt ab 27.01.2017

Inhaltsverzeichnis der ZK-2260

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.01.2017 bis 05.12.2017.

Wortlaut laut Findok

1.5. Versandverfahren - NCTS Einführung NCTS bedeutet "New Computerised Transit System", welches als elektronisches Versandverfahren entsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommission ab 1. Juli 2003 in Österreich bei allen Zollstellen eingeführt wurde. Allgemeines Die Regelverfahren unter Vorlage des Einheitspapiers sind seit 1. April 2004 als NCTS-Verfahren durchzuführen. Eine Ausnahme dazu bilden die unter Abschnitt 1.2. angeführten Verfahren. Eine schriftliche Versandanmeldung kann nur mehr als Notfallverfahren bei Systemausfällen durchgeführt werden (siehe Abschnitt 3. ff). Im NCTS-Versandverfahren erfolgt der Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen (Artikel 273 UZK-IA iVm Artikel 16 UZK). Anwendungsfälle Eine Versandanmeldung muss der Struktur und den Angaben des Anhanges B iVm Artikel 185 UZK-DA entsprechen und bei der Abgangszollstelle unter Verwendung von Informatikverfahren abgegeben werden. Die auf elektronischem Weg abgegebenen Versandanmeldungen scheinen nur in der Anwendung "e-zoll" auf. Die Abgabe einer schriftlichen Versandanmeldung ist nur im Betriebskontinuitätsverfahren und im Reiseverkehr zulässig. Wenn die Abgabe einer elektronischen Versandanmeldung durch Privatpersonen nicht zumutbar erscheint, ist auch in solchen Fällen eine schriftliche Versandanmeldung zulässig, die Daten sind von den Zollämtern im NCTS zu erfassen. Diese Erfassung ist in der Anwendung "e-zoll" vorzunehmen. Das NCTS gilt für Warenbeförderungen im Unionsversandverfahren und im gemeinsamen Versandverfahren. Grundsätzlich sollen im NCTS sowohl externe und interne Versandverfahren abgewickelt werden, in denen das Einheitspapier als "T1" oder "T2" verwendet wird. Die Bestimmungen hinsichtlich der Sicherheitsleistung sowie der Nämlichkeitsfesthaltung gelten nach den jeweiligen Vorschriften wie bisher. Ausnahmen im vereinfachten Verfahren Gemäß Artikel 273 UZK-IA iVm Artikel 16 UZK gelten die Bestimmungen nicht für die in Artikel 233 Abs. 4 Buchstabe e) UZK angeführten vereinfachten Verfahren für bestimmte Beförderungsarten: auf dem Luftweg (Artikel 199 UZK-DA) auf dem Seeweg (Artikel 200 UZK-DA) Sollte bei diesen Beförderungsarten nicht das jeweilige vereinfachte Verfahren angewendet werden, sondern das Regelverfahren (NCTS), so ist die Versandanmeldung auf elektronischem Weg zu übermitteln. Anmeldung Die Angaben in der Versandanmeldung richten sich nach den Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie Einheitspapier ZK-1580, inklusive der Anhänge für die zu verwendenden Codes. Die Versandbegleitdokument ist bei der Abgangszollstelle in elektronischer Form abzugeben und muss der Struktur und den Angaben Anhang B-02 UZK-DA entsprechen. Die elektronische Versandanmeldung wird als Versandbegleitdokument (AccDoc) erstellt, das dem Muster und den Angaben in Anhang Anhang B-02 UZK-DA entspricht. Dem Versandbegleitdokument wird gegebenenfalls eine Liste der Positionen (entspricht dem Ergänzungsblatt zum Einheitspapier) die dem Muster und den Angaben im Anhang Anhang B-03 UZK-DA entspricht, beigefügt. Diese Liste ist Bestandteil des Versandbegleitdokuments. 1.5.1. Triple-C-Austria Als Ansprechpartner in NCTS-Fragen sowohl für die gesamte Zollverwaltung als auch für die Wirtschaftsbeteiligten steht das beim Zollamt Wr. Neustadt eingerichtete Team von Triple-C-Austria zur Verfügung. Kontaktdaten des Zollamts Wiener Neustadt | Zollamt Wiener Neustadt Telefon +43 50 233 730 e-Fax: +43 50 233 5962051 Erreichbarkeit: täglich 00.00 bis 24.00 Uhr Bürozeiten: Mo - Fr (ausgenommen Feiertage) 06.00 bis 22.00 Uhr Restliche Zeiten: Rufbereitschaft e-mail: Triple-C-Austria@bmf.gv.at 1.5.2. Verfahren 1.5.2.1. Allgemeines Begriffe Versandbezugsnummer - MRN (Master Reference Number) eine eindeutige Registriernummer, die vom System der Anmeldung zur Identifizierung des Vorgangs zugewiesen wird. Versandbegleitdokument (AccDoc), das die Waren anstelle der Exemplare 4 und 5 des Einheitspapiers von der Abgangs- bis zur Bestimmungszollstelle begleitet. Garantiereferenznummer - GRN eine eindeutige Registriernummer zur Bürgschaftsverwaltung. Nachrichten Die entsprechenden Nachrichten sind in der Anwendung "e-zoll" im Menü unter "Codelisten" NC_01000 angeführt. Unterscheidung NCTS und Papier-Verfahren Alle Versandvorgänge sind als NCTS-Verfahren durchzuführen. Das Papier-Verfahren kann nur als Betriebskontinuitätsverfahren bei Systemausfällen durchgeführt werden. 1.5.2.2. Verfahren bei der Abgangszollstelle Anmeldung Die Versandanmeldung wird der Abgangszollstelle durch den Inhaber des Verfahrens oder durch den Frachtführer oder deren Vertreter in elektronischer Form übermittelt. Sie muss der Struktur und den Angaben des Anhanges B-02 UZK-DA entsprechen. Evidenzierung Die Evidenzierung und Vergabe der Bezugsnummer (MRN) erfolgt automatisch durch das System. Datenerfassung Eine Datenerfassung durch die Zollämter ist nur mehr im Reiseverkehr oder gegebenenfalls bei Privatpersonen erforderlich. Diese Datenerfassung ist in der Anwendung "e-zoll" vorzunehmen. Stornierung/Ungültigkeitserklärung e-zoll Die gesetzlichen Vorschriften für das Versandverfahren sehen lediglich eine Ungültigkeitserklärung gemäß Artikel 174 UZK (vor Überlassung) vor. Nach Überlassung der Waren ist eine Ungültigkeitserklärung nicht mehr zulässig. Die Abgangszollstelle hat jedoch die Möglichkeit, Versandvorgänge zB aufgrund fehlerhaft erfasster Daten zu stornieren. Aus diesem Grund werden folgende Änderungen bei den Ungültigkeitserklärungen im Versandverfahren implementiert: Ungültigkeitserklärung-Anträge Anträge auf Ungültigkeitserklärung mittels EZ917 für Versandvorgänge, welche bereits überlassen worden sind (IE001A sowie TR109 wurden versandt), werden mit Nachrichtenreihenfolgefehler (Fehlercode 99009) zurückgewiesen. Keine Änderungen ergeben sich, wenn die EZ917 vor Überlassung der Sendung einlangt. 1.5.2.3. Ungültigkeitserklärung-Formular Ungültigkeitserklärung vor Überlassung Soll eine noch nicht überlassene Versandanmeldung für ungültig erklärt werden, wird über den Menüpunkt "Abfertigung - zugelassener Warenort (Amtsplatz) / Ungültigkeitserklärung / UE-Formular" [Grafik]   die Maske "Ungültigkeitserklärungen" aufgerufen. Nach Eintrag der MRN der betreffenden Versandanmeldung und Betätigen der Schaltfläche [Grafik] werden die Daten zur ausgewählten Sendung angezeigt: [Grafik]   Werden zur ausgewählten MRN vom System keine Daten gefunden, erscheint ein entsprechender Hinweis: [Grafik]   Sind zur MRN die Daten im System vorhanden, muss der Menüpunkt [Grafik] ausgewählt werden. Nach Eintrag einer Begründung im Textfeld kann mittels Schaltfläche [Grafik] der Vorgang abgeschlossen werden. Der Inhaber des Verfahrens wird mittels Nachricht EZ920 über die Ungültigkeitserklärung informiert. Wird dem Antrag auf Ungültigkeitserklärung nicht entsprochen, wird dem Wirtschaftsbeteiligten die elektronische Nachricht EZ921 übermittelt, mit der die Antragsabweisung bekannt gegeben wird. Der Status "Versandfall freigegeben" bleibt aufrecht. 1.5.2.4. Stornierung bereits überlassener Versandanmeldungen In der Maske "Ungültigkeitserklärungen" (Menüpunkt "Abfertigung - Ungültigkeitserklärung - UE-Formular") wird der Punkt "Ungültigkeitsantrag aus sonstigen Gründen" neu aufgenommen. [Grafik]   Dieser ist dann nur dann auswählbar, wenn im Feld "CRN/MRN" die MRN einer bereits überlassenen Versandanmeldung, welche storniert werden soll, eingegeben wird. Einem "Ungültigkeitsantrag aus sonstigen Gründen" darf nur innerhalb der Gestellungsfrist entsprochen werden. Diese Funktion wurde nur für Fälle geschaffen, die unmittelbar nach Überlassung der Waren beantragt wurde und sich diese sich noch am Warenort/Abgangszollstelle befinden. In allen anderen Fällen darf dieser Menüpunkt nicht ausgewählt werden. [Grafik]   Soll eine bereits überlassene Versandanmeldung storniert werden, muss als nächstes im Feld "Text" eine Begründung eingetragen werden. Andernfalls wird nach Betätigen der Schaltfläche "Entsprechen" folgender Hinweis angezeigt: [Grafik]   Nachdem eine bereits Überlassene Versandanmeldung storniert wurde, wird vom System: die Nachricht EZ920 an den Inhaber des Verfahrens gesandt, die internationale Nachricht IE010A an die Bestimmungszollstelle und etwaige Durchgangszollstellen versandt, um diese über die Stornierung zu informieren, der für den Versandvorgang in Anspruch genommene Sicherheitsbetrag im Falle der Verwendung einer Gesamtbürgschaft dem Garantiekonto wieder gutgebucht.

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Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0750-IV/6/2016
Stammnummer
72338
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 3)
Gültig
27.01.2017 bis 05.12.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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