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Findok · Richtlinien

ZK-2260

1.6. Zugelassene Versender/Empfänger (Artikel 314/315 UZK-IA)

geltende FassungRichtlinieBMF-010313/0075-III/10/2018gilt ab 20.02.2018

Inhaltsverzeichnis der ZK-2260

Wortlaut laut Findok

1.6. Zugelassene Versender/Empfänger (Artikel 314/315 UZK-IA) Allgemeines Eine Teilnahme am Informatikverfahren ist grundsätzlich Voraussetzung zur Erlangung der gesonderten Bewilligung als zugelassener Versender und/oder zugelassener Empfänger. Eine Bewilligung zur Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten ist erforderlich. Eine gesonderte Bewilligung als zugelassener Versender und/oder zugelassener Empfänger (Artikel 314 UZK-IA iVm Artikel 233 Abs. 4 Buchstabe a) UZK und Artikel 60 bis 63 der Anlage I des ÜgemVV bzw. Artikel 315 UZK-IA iVm Artikel 233 Abs. 4 Buchstabe b) UZK und Artikel 64 bis 66 Abs. 1 der Anlage I des ÜgemVV) nach den Mustern in den Standardsets. 1.6.1. Kundenadministration (RIN- und TIN-Nummern) Vergabe von TIN und RIN im NCTS Aufgrund der Erfordernisse des NCTS-Verfahrens sind die Angaben über den zugelassenen Versender bzw. Empfänger sowie für dessen Vertreter und die zugelassenen Warenorte in codierter Form anzugeben. Diese erforderlichen Angaben sind als Anlagen den Bewilligungen anzuschließen. Zu diesem Zweck werden so genannte TIN (Trader Identification Number) für den Bewilligungsinhaber (ZV bzw. ZE), sowie für dessen für die Abwicklung von Versandverfahren zugelassenen Warenorte, bzw. so genannte RIN (Representative Identification Number) für die Vertreter der Bewilligungsinhaber, die aufgrund der Bürgschaftsbescheinigung befugt sind, Versandanmeldungen zu erstellen, vergeben. Der Antrag auf TIN- bzw. RIN-Vergabe erfolgt durch die Wirtschaftsbeteiligten aufgrund der hierfür vorgesehenen und im Internet https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_mast.asp?Typ=SM&__ClFRM_STICHW_ALL=Za+&searchsubmit=Suchewww.bmf.gv.at/)%20verfügbaren%20Formulare%20(Za%20283%20bis%20Za%20287) verfügbaren Formulare (Za283 bis Za285 und Za287). Die Vergabe der TIN/RIN erfolgt durch das CC-Kundenadministration. Verfahren Die NCTS-Verfahren durch zugelassene Versender/Empfänger können aufgrund der Bestimmungen der erteilten Bewilligungen angewandt werden. 1.6.2. Besondere Verschlüsse Artikel 317 Abs. 2 UZK-IA mit Bewilligung gemäß Artikel 233 Abs. 4 Buchstabe c) UZK Verschlüsse (Zoll- und auch besondere Verschlüsse) müssen die Anforderungen von Artikel 301 Abs. 1 UZK-IA erfüllen. Für Verschlüsse, welche gemäß Artikel 301 Abs. 2 UZK-IA (Zollverschlüsse) bzw. gemäß Artikel 317 Abs. 1 UZK-IA (besondere Verschlüsse) nach ISO Norm Nr. 17712:2013 zertifiziert sind, gelten die Anforderungen von Artikel 301 Abs. 1 UZK-IA als erfüllt. Die besonderen Verschlüsse tragen eine der folgenden Angaben: den Namen der Person (zB Mustermann GmbH), der die Verwendung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c UZK bewilligt wurde; eine entsprechende Abkürzung, in AT: zB EORI-Nr. ATEOS1000001234, mit dem die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats die betreffende Person ermitteln kann. Beispiel: In AT ist folgende Form des besonderen Verschlusses vorgesehen: 00000000 EORI-Nr.: ATEOS1000001234 - A00001 (erste Stelle zur Unterscheidung von Standorten; falls gewünscht, fortlaufende Zahl). 1.6.3. Überwachung der Verwendung von besonderen Verschlüssen Die Zollbehörden überwachen die Aufzeichnungen des Bewilligungsinhabers. 1.7. Bürgschaftsverwaltung Allgemeines Im Rahmen des NCTS sind auch Angaben zu den Sicherheitsleistungen von den Zollbehörden elektronisch zu verwalten. Elektronisch verwaltet werden die Sicherheiten der Codes 0, 1, 2, 4, und 9. Bei vorgelegten Sicherheiten der Codes 3, 6 und 8 sind deren Referenznummern im Feld "andere Garantiereferenzen" zu erfassen. Hinweis: Einzelsicherheitstitel (Code 4) werden derzeit in Österreich nicht ausgegeben. Bei Vorlage von Einzelsicherheitstiteln aus einem anderen Mitgliedsland ergehen Nachrichten zwecks Überprüfung und Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung an die Stelle der Bürgschaftsleistung. GRN Zum Zwecke der elektronischen Verwaltung der Sicherheitsleistungen wurden den bestehenden Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung (TC33), den Bürgschaftsbescheinigungen über eine Gesamtbürgschaft (TC31), sowie den Bürgschaftsurkunden für Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung so genannte Garantie Referenz Nummern (GRN) zugeordnet. Die GRN setzt sich folgendermaßen zusammen: 16 AT 200000 G xxxxx P (sssssss) 1. + 2. Stelle = Jahreszahl der Vergabe der GRN 3. + 4. Stelle = ISO-Ländercode 5. - 10. Stelle = WR-Zollamt 11. Stelle = Kennzeichnung für Garantie (G) 12. - 16. Stelle = fortlaufende Nummer (wird durch einen alphanumerischen Logarithmus [0-9 und a-z] generiert) 17. Stelle = Prüfziffer (18. - 24. Stelle = Nummer eines vorgelegten Sicherheitstitels) Zusätzlich zur GRN wurden den zur Erstellung einer Versandanmeldung berechtigten Personen Zugangscodes (Access Codes) zugeordnet. Die Vergabe der Access-Codes erfolgt durch das Team Abgabensicherung Zoll im Rahmen der "Zollrechtlichen Bewilligung". Angaben im Feld 52 der Versandanmeldung Im Feld 52 der Versandanmeldung ist die zugeordnete GRN anzugeben. Für die Verwaltung der Sicherheitsbeträge kann bei den Codes 0 und 1 zusätzlich die Währung und der Sicherheitsbetrag für die betreffende Versandanmeldung angegeben werden. Bei Sicherheiten der Codes 2, 3, 4 und 9 ist die Angabe des Sicherheitsbetrages verpflichtend. Die Erfassung des Sicherheitsbetrages im System hat stets in Euro zu erfolgen. Sofern die erforderlichen Daten nicht verfügbar sind oder keine Angaben gemacht werden, wird der Betrag vom System automatisch auf 10.000 Euro festgelegt (Artikel 155 UZK-IA iVm Artikel 90 UZK). 1.7.1. Verwaltung der Sicherheitsleistung Referenzbetrag Der Inhaber des Verfahrens nimmt die Gesamtbürgschaft oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung im Rahmen eines Referenzbetrages in Anspruch (Artikel 155 UZK-IA iVm Artikel 90 UZK). Anlässlich der Eröffnung eines Versandvorganges erfolgt keine Information über die aktuelle Ausnutzung des Referenzbetrages. Die Zollämter überwachen die Einhaltung des Referenzbetrages mittels Abfragemöglichkeit mindestens einmal innerhalb einer Woche für jeden Inhaber einer Bürgschaftsbescheinigung oder einer Befreiung über die Sicherheitsleistung. Der Referenzbetrag ist grundsätzlich einzuhalten. Um den Warenverkehr und die Wirtschaft nicht zu blockieren, können Überschreitungen des Referenzbetrages in einem entsprechenden Ausmaß im Einzelfall toleriert werden. Die mit dem Inhaber des Verfahrens gemachten Erfahrungen sowie die finanzielle Situation sind zu berücksichtigen. Bei wiederholtem oder andauerndem Überschreiten ist der Inhaber des Verfahrens aufzufordern, seinen Referenzbetrag entsprechend zu erhöhen. Auf die Möglichkeit einer Reduzierung der Gesamtbürgschaft unter gewissen Voraussetzungen und Bedingungen wird hingewiesen (Artikel 158 UZK-IA iVm Artikel 95 Absatz 2 und 3 UZK). Auf die Einhaltung des Referenzbetrages ist auch bei einer Befreiung von der Sicherheitsleistung zu achten. Bei der Verwendung anderer Sicherheitsleistungen als einer Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung sind keine Überschreitungen zulässig. Den Inhabern einer Bürgschaftsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung der Sicherheitsleistung wird die Möglichkeit eingeräumt, über ihre Zollstellen bzw. ihr Kundenteam Auskünfte über den jeweiligen Stand der Ausnutzung ihres Referenzbetrages einzuholen, wobei der Wirtschaftsbeteiligte seine TIN und die zugehörige GRN anzuführen hat. Achtung: Die elektronische Bürgschaftsverwaltung durch die Zollverwaltung ersetzt nicht die gemäß Artikel 156 UZK-IA erforderliche Aufzeichnungspflicht durch den Inhaber des Verfahrens. Nachrichten Nach Erfassung der Angaben zur Sicherheitsleistung im NCTS werden diese Angaben vom System automatisch überprüft. Sollte innerhalb eines Zeitraums von 5 Minuten kein Ergebnis der Überprüfung vorliegen, so ist eine Eröffnung eines Versandvorganges nur bei Vorliegen der gültigen TC31 oder TC33 zulässig. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, allgemeine Anfragen zur Sicherheitsleistung mit den Nachrichten IE34 und IE37 durchzuführen. Buchungen des Referenzbetrages Im Falle einer Inanspruchnahme einer Sicherheitsleistung anlässlich der Eröffnung eines Versandvorganges wird der entsprechende Sicherheitsbetrag vom System automatisch vom Referenzbetrag abgebucht. Nach Gestellung bei der Bestimmungszollstelle und nach Einlangen der Gestellungsbestätigung (IE06) teilt die Abgangszollstelle der Stelle der Bürgschaftsleistung mit der Nachricht IE209 (Gutbuchung des Referenzbetrages) mit, dass der Referenzbetrag gut gebucht werden kann. Aufgrund dieser Gutbuchung kann der Referenzbetrag in dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß für neue Versandvorgänge herangezogen werden. Eine endgültige Freigabe (IE204) erfolgt erst nach Einlangen der konformen Kontrollergebnisvermerke, oder wenn der Versandfall von der Abgangszollstelle storniert wurde, oder die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung zu annullieren ist. Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung Sollte es zu einer neuen Anwendung einer Einzelsicherheit mit Bürgschaftsurkunde (Code 2) kommen, so sind von den die Bürgschaftsurkunde annehmenden Zollstellen alle erforderlichen Erhebungen (Za 284, Za 286, Za 287, Bürgschaft.xls) sofort durchzuführen und unmittelbar mit einem entsprechenden Dringlichkeitsvermerk an das CC-Kundenadministration zu übermitteln, um eine rasche Aufnahme der Daten in der elektronischen Bürgschaftsverwaltung zu ermöglichen. Erst wenn die Daten in den Datenbanken aufgenommen wurden, kann diese Form der Sicherheit elektronisch verwaltet werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0075-III/10/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0750-IV/6/2016
Stammnummer
72338
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 3)
Gültig
20.02.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF