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Findok · Richtlinien

MO-8501

11. Ausfuhr

überholte Fassung (bis 10.03.2019)RichtlinieBMF-010307/0003-IV/7/2016gilt ab 06.11.2016

Inhaltsverzeichnis der MO-8501

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 06.11.2016 bis 10.03.2019.

Wortlaut laut Findok

11. Ausfuhr 11.1. Lizenzpflichtiger Tatbestand (1) Die Vorlage einer Ausfuhrlizenz AGREX (X001), elektronisch oder auf Papier, ist - abgesehen von den Befreiungen nach Abschnitt 3. - erforderlich bei der Abfertigung lizenzpflichtiger Erzeugnisse aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Union zur Ausfuhr nach Drittländern, auch über einen anderen Mitgliedsstaat. (2) Bei der Ausfuhr nach aktiver Veredelung ist für jede ausfuhrlizenzpflichtige Zutat eine Ausfuhrlizenz vorzulegen; ebenso ist im Rahmen der aktiven Veredelung bei der Überlassung zum freien Verkehr Lizenzpflicht für eingesetzte Drittlandserzeugnisse gegeben, die in Abschnitt 14.1. aufgeführt sind. 11.2. Vorlage der Ausfuhrlizenz (1) Die Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung (elektronisch oder auf Papier) ist in den unter Abschnitt 2.2. genannten Fällen bei der Annahme der Zollanmeldung vorzulegen. (2) Bezüglich der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz gilt als Zeitpunkt, an dem die Verpflichtung zur Ausfuhr erfüllt ist, grundsätzlich der Tag, an dem die angeführten Zollanmeldungen angenommen werden, der maßgebende Zeitpunkt ist als Tag der Abschreibung in Spalte 31 der Lizenz anzugeben, der Tag muss in die Geltungsdauer der Lizenz fallen. (3) Soweit in Zollanmeldungen, Kontrollexemplaren und anderen Zollbelegen die Nummer der Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung einzutragen ist, so müssen auch immer die Kennbuchstaben des Mitgliedstaats angegeben sein. Wird eine Teillizenz, Ersatzlizenz der Ersatzteillizenz verwendet, so muss deren Nummer und die Nummer der ursprünglichen Lizenz in das Feld 44 der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke übertragen sein. 11.3. Wiederausfuhr (1) Die Wiederausfuhr ist grundsätzlich in der Arbeitsrichtlinie ZK-0770 (Zollschuldrecht und Sicherheitsleistung) geregelt. Bei Marktordnungswaren, die einer Einfuhrlizenzregelung unterliegen, sind zusätzlich folgende Vorschriften zu beachten. (2) Bei Beantragung auf Erstattung/Erlass von Eingangsabgaben ist Folgendes vorzulegen: die Einfuhrlizenz und eine Bescheinigung der Lizenz erteilenden Stelle über Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Freigabe der Sicherheit zu verhindern oder eine bereits freigegebene Sicherheit wieder einzufordern. Bei Teillizenzen ist für die Ausstellung dieser Bescheinigung die Stelle zuständig, die die Hauptlizenz erteilt hat. Auf die Bescheinigung der Lizenzstelle kann verzichtet werden, wenn der Antrag auf Erstattung/Erlass von Eingangsabgaben entweder in unmittelbaren Anschluss an die Abfertigung zum freien Verkehr gestellt wird oder auf andere Weise sichergestellt ist, dass die Lizenz nach der Abschreibung nicht der Lizenzstelle zur (teilweisen) Sicherheitsfreigabe vorgelegt worden sein kann. (3) Wird dem Antrag auf Erstattung/Erlass von Eingangsabgaben entsprochen, so macht die Zollstelle die Abschreibung der betroffenen Waren auf der Einfuhrlizenz rückgängig (wieder anschreiben), auch wenn die Gültigkeitsdauer der Lizenz bereits abgelaufen ist. Liegt die Lizenz nicht vor, so ist die Lizenz erteilende Stelle (Abschnitt 8.1.) formlos zu verständigen. Handelt es sich um eine von der AMA oder dem BMLFUW ausgestellten Lizenz - elektronisch als auch auf Papier - so hat das Zollamt zusätzlich das Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren beim Zollamt Linz Wels Außenstelle Schärding (CC-ZV.Zoll-und-VST-Verfahren@bmf.gv.at) von der Änderung zu informieren. Werden diese Waren wieder ausgeführt, in eine Freizone verbracht oder in ein Zolllager aufgenommen, so ist keine Ausfuhrlizenz erforderlich; darf auf einer vorgelegten Ausfuhrlizenz nicht abgeschrieben werden; ist keine Ausfuhrabgabe zu erheben; darf kein Kontrollexemplar für Ausfuhrvergünstigungen erteilt werden. (4) Wird der Antrag auf Erstattung/Erlass von Eingangsabgaben abgelehnt und eine Bescheinigung der Lizenzstelle gemäß Absatz (2) liegt vor, so ist die Lizenzstelle von der Richtigkeit der Abschreibung zu unterrichten.

Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0003-IV/7/2016
Stammnummer
72242
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 2)
Gültig
06.11.2016 bis 10.03.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF