Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0415-F/02
Erlöszuschätzung aufgrund materieller und formeller Buchführungsmängel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0415-F/02vom 11.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufzeichnungen über die Tageslosungen des Imbissstandes in der Weise, dass der Tagesumsatz zusammengefasst in einer Summe in eine Monatsliste eingetragen wird, ohne dass die einzelnen Umsätze aufgrund einer Grundlagensicherung überprüft werden könnten, stellen eine formellen Mangel im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO dar.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des DJ.gegen die
Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1998 bis 2000 und Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber betreibt
einen Imbissstand. Im Rahmen einer Buch- und Betriebsprüfung die Jahre 1998
bis 2000 betreffend stellte die Prüferin formelle Mängel bei den
Aufzeichnungen sowie Kalkulationsdifferenzen bei den Bier, AF- und
Küchenumsätzen der Streitjahre fest. Diese Mängel führten zu
entsprechenden Erlöszuschätzungen bei den Umsätzen sowie zu einer
Festsetzung von Sicherheitszuschlägen in Höhe von 5% der
getätigten Umsätze.
Gegen die diese
Erlöszuschätzungen und Sicherheitszuschläge
berücksichtigenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis
2000 sowie Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 vom
14. Februar 2003 erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom
15. Mai 2002 Berufung. Mit Schreiben vom 15. Juli 2002
begründete er diese wie folgt: Bei der Ermittlung der
Kalkulationsdifferenzen sei der Eigenverbrauch des Berufungswerbers sowie der
Getränkekonsum seiner unentgeltlich mitarbeitenden Söhne und der an
seine Verwandten ausgegebenen Getränke nicht berücksichtigt worden.
Ebenso hätten die vom Berufungswerber ohne Verrechnung ausgegebenen
"Hausrunden" keine Berücksichtigung gefunden.
Der Eigenverbrauch samt Konsum
an Getränken durch die eigenen unentgeltlich im Betrieb mitarbeitenden
Söhne einschließlich des Bier-Verbrauchs aufgrund der Hausrunden
führe zu folgendem Aufwand:
|
Eigenverbrauch Berufungswerber
(3 Flaschen pro Tag)
|
21 Fl. pro Woche
|
Bierkonsum der mitarbeitenden
Söhne
|
34 Fl. pro Woche
|
Hausrunden (auf Kosten des
Unternehmens ausgegeben)
|
12 Fl. pro Woche
|
Bier-Verbrauch pro Woche
|
67 Fl. pro Woche
Steuerlich gesehen habe der
Eigenverbrauch des Abgabepflichtigen auf das Betriebsergebnis als auch auf die
Umsatzsteuer keine Auswirkung, da der Eigenverbrauch in Form der steuerlich
zulässigen Pauschalregelungen bereits berücksichtigt sei.
Hinsichtlich des Bierkonsums
der mitarbeitenden Söhne komme es zu einem Vorteilsausgleich für das
Unternehmen. Der eine Sohn des Berufungswerbers arbeite täglich im
Unternehmen mit, der zweite Sohn jeweils an drei Tagen in der Woche.
Umsatzsteuerlich gesehen stehe der Vorsteuerabzug zu, da die Aufwendungen
(Biereinkauf) für das Unternehmen bestimmt seien. Ertragsteuerlich komme es
zum bereits angeführten Vorteilsausgleich.
Bei den alkoholischen
Getränken sei zu berücksichtigen, dass im Jahr 1998 zum einen die
Frauen der beiden Söhne jeweils am Wochenende mitarbeiteten und
ausschließlich alkoholfreie Getränke konsumierten. Zusätzlich
sei im Jahr 1998 das Unternehmen erst begonnen worden. Da der Warenvorrat bei
den alkoholischen Getränken nicht sehr hoch sei, sei ein Warenvorrat zum
31. Dezember 1998 mit ca. ATS 8.000,00 anzunehmen. Auch damit
ließen sich die Erlösdifferenzen zur Gänze aufklären. Im
Jahr 2000 sei eine Dienstnehmerin für die Mittagszeit beschäftigt
gewesen. Der Konsum von alkoholfreien Getränken erfolge nahezu
ausschließlich zu Mittag. Diese Dienstnehmerin habe schlussendlich
fristlos entlassen werden müssen, da Sie vereinnahmte Tageslosungen
veruntreut habe. Es habe ihr dies aber nicht in jedem Einzelfall nachgewiesen
werden können. Die ausschließlich im Jahr 2000 aufgetretenen
Kalkulationsdifferenzen ließen sich damit erklären, dass diese
Mitarbeiterin die bekannten Ungenauigkeiten der Erlösaufzeichnungen
dafür genutzt habe, um die alkoholfreien Getränke im
Mittagsgeschäft für ihre "eigene Kassa" zu verkaufen.
Bei der Kalkulation der
Imbiss-Erlöse für das Jahr 1998 sei bislang nicht berücksichtigt
worden, dass im Jahr der Unternehmensgründung ein sehr großer Anteil
des Wareneinkaufs verdorben gewesen sei. Dies sei darauf
zurückzuführen, dass der Standort überhaupt nicht eingeführt
und der Umsatz daher sehr gering gewesen sei, trotzdem das Angebot der
aufliegenden Speisekarte aber beibehalten habe werden müssen, um eine
Markteinführung an diesem Standort gewährleisten zu können. Es
sei aus diesem Grund heraus ein Verderb von 40 bis 50 % des Einkaufs bewusst in
Kauf genommen worden. Teilweise sei mit dem Einkauf auch die Verköstigung
für die Arbeiter, die unentgeltlich beim Aufstellen der Container,
Errichtung von Lagerplätzen etc. mitgeholfen hätten, bewerkstelligt
worden.
Da sich die
Kalkulationsdifferenzen nahezu vollständig aufklären ließen und
auch die bisherigen Inventurstände bei der Berechnung nicht
berücksichtigt worden seien, sei die Festsetzung eines
Sicherheitszuschlages nicht gerechtfertigt.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom
15. November 2002 stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die
Berufung wiederum als unerledigt galt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Schätzungsberechtigung:
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist die Abgabenbehörde zur
Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung berechtigt, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Welche Bücher und
Aufzeichnungen Abgabepflichtige in welcher Form zu führen haben, richtet
sich nach den Bestimmungen der §§ 124 bis 131 BAO.
Nach den
Prüfungsergebnissen lagen im streitgegenständlichen Fall sowohl
formelle als auch materielle Mängel bei den Aufzeichnungen des
Berufungswerbers vor, und zwar wurden die Tageslosungen nicht
ordnungsgemäß ermittelt, Aufzeichnungen über den Eigenverbrauch
sowie den Schwund fehlten; weiters bestanden Kalkulationsdifferenzen bei den
Bier,- AF- und Speiseumsätzen.
Zur Ermittlung der
Tageslosungen finden sich im Arbeitsbogen der Prüferin folgende Hinweise
und Feststellungen: Der Berufungswerber führte Aufzeichnungen über die
Tageslosungen des Imbissstandes in der Weise, dass er den Tagesumsatz in einer
Summe in eine Monatsliste eintrug. Am Ende des Monats übergab er diese
Liste seinem Buchhalter, der die Erlöse nach einem Schlüssel aus den
getätigten Einkäufen aufteilte. Unterlagen über die Summenbildung
der Tageslosungen fehlten.
Derartige Aufzeichnungen
genügen den Formerfordernissen, die die Bundesabgabenordnung an die
Führung von Aufzeichnungen stellt, nicht. Gemäß
§ 126
iVm § 131 Abs. 1 Z 1 und Z 5 BAO sind die Bareinnahmen
und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festzuhalten und die zu den
Aufzeichnungen gehörigen Belege derart aufzubewahren, dass die
Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist. Es besteht
daher zwar die Möglichkeit, Verkaufserlöse eines Tages (Tageslosung)
zusammengefasst und in einer Summe aufzuzeichnen, dies aber nur, wenn sich
aufgrund festgehaltener Grundlagen die Zusammensetzung dieser Summen jederzeit
rekonstruieren lässt. Da im vorliegendem Fall derartige Unterlagen fehlten,
war die Auflösung der Tagessummen in die einzelnen Umsätze und damit
zusammenhängend auch die Überprüfung der einzelnen Umsätze
und Bargeldbewegungen eines Tages durch die Betriebsprüfung nicht mehr
möglich. Schon aus diesem Grund kann von einer ordnungsgemäßen
Führung der Aufzeichnungen nicht die Rede sein.
Hinzu kommen die von der
Prüferin festgestellten fehlenden Aufzeichnungen über den
Eigenverbrauch und den Schwund sowie die Kalkulationsdifferenzen bei den Bier-,
AF- und Küchenumsätzen.
Schätzungsmethode
:
Die vom Berufungswerber
vorgebrachten Einwände gegen die vom Finanzamt vorgenommene
Erlöszuschätzung vermögen nicht zu überzeugen. Dass die
Prüferin bei der Ermittlung der Kalkulationsdifferenzen den Eigenverbrauch
des Berufungswerbers, seiner Söhne sowie die ausgegeben Hausrunden nicht
berücksichtigt hätte, kann nicht ernsthaft behauptet werden. Die
Erlöszuschätzung bei den Bierumsätzen erfolgte aufgrund des
durchschnittlichen Rohaufschlagskoeffizienten der Vorjahre. Dabei wurde aufgrund
der Angaben des Berufungswerbers ein Eigenverbrauch bzw. Personalverbrauch in
Höhe von 600 Flaschen (300 zu 0,5 l und 300 zu 0,33 l) im Jahr 1998, in
Höhe von 600 Flaschen und 300 Gläsern offenes Bier für 1999 und
2000 sowie ein Schwund in Höhe von 10 % (1998) und 5 % (1999 und 2000)
berücksichtigt. Die diesbezüglichen Ausführungen des
Berufungswerbers entbehren somit jeder Grundlage. Hinzu kommt, dass die von ihm
vorgelegte Berechnung des Eigenverbrauchs durch keinerlei Unterlagen
gestützt werden konnte.
Was die Kalkulation bei den
alkoholfreien Getränken anlangt, ist zu sagen, dass auch hier der
Eigenverbrauch durch einen Abzug von 5% (370 Flaschen) von den
Gesamteinkäufen berücksichtigt wurde. Inwieweit sich die
Erlösdifferenzen durch den für den 31.12.1998 behaupteten Warenvorrat
in Höhe von ATS 8.000,00 zur Gänze aufklären lassen sollen, ist
dem unabhängigen Finanzsenat unerfindlich. Abgesehen davon hat der
Berufungswerber keine Inventuraufzeichnungen für den fraglichen Zeitraum
geführt und kam es für das Jahr 1998 nur zu einer geringen und
für das Jahr 1999 zu keiner Erlöszuschätzung. Für die
Behauptung, die Kalkulationsdifferenz für das Jahr 2000 sei auf die
Veruntreuung durch eine Dienstnehmerin zurückzuführen, fehlt jeder
Beweis und kann schon deshalb keine Berücksichtigung finden.
Bei der Kalkulation der
Imbiss-Erlöse für das Jahr 1998 wurde von der Prüferin aufgrund
der Angaben des Buchhalters des Berufungswerbers ein Schwund in Höhe von
ATS 30.000,00 in Ansatz gebracht. Der Einwand, es sei ein Verderb der Ware
in Höhe von 40% bis 50 % zu berücksichtigen, widerspricht den zuvor
gemachten Angaben des Buchhalters und ist darüber hinaus auch
unglaubwürdig, weil der Einkauf der Ware für einen Imbissstand
gewöhnlich nicht für einen so langen Zeitraum erfolgt, dass nur
deshalb, weil der Standort noch nicht eingeführt ist, mit einem Verderb von
40% bis 50% des Jahreseinkaufs zu rechnen ist. Für die Behauptung, mit dem
Einkauf seien auch die Arbeiter, die unentgeltlich beim Aufstellen der Container
etc. mitgeholfen hätten, mitverköstigt worden, fehlt, wie schon in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde, jeder Beweis.
Die von der Prüferin
vorgenommene Erlöszuschätzung ist daher nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates zu Recht erfolgt. Allfällige
Ungenauigkeiten sind dabei in Kauf zu nehmen. Denn Ziel der Schätzung ist
es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Dabei ist
aber jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur
Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht
entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit
aber hinnehmen (vgl. dazu Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl.,
§ 184 Rz 3).
Sicherheitszuschlag:
Die Anwendung eines
Sicherheitszuschlage gehört zu den Elementen der Schätzung
(vgl. Verwaltungsgerichtshof 15.9.1993, 92/13/0004). Diese
Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen
wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte
Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden
(vgl. Verwaltungsgerichtshof 91/17/0196). Da die Erlösdifferenzen durch den
Berufungswerber nicht aufgeklärt werden konnten, vielmehr aufgrund der
festgestellten mangelhaften Aufzeichnungen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass
neben den festgestellte noch weitere Erlösverkürzungen vorliegen,
erfolgte die Festsetzung des Sicherheitszuschlages zu Recht, zumal gegen die
Höhe des Sicherheitszuschlages von Seiten des Berufungswerbers keine
Einwände vorgebracht wurden.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
11. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0415-F/02
- Stammnummer
- 7220
- Gültig
- 11.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF