Findok · Richtlinien
VB-0304
1. Allgemeines
überholte Fassung (bis 30.01.2020)RichtlinieBMF-010311/0008-III/11/2018gilt ab 15.11.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0304
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.11.2016 bis 30.01.2020.
Wortlaut laut Findok
1. Allgemeines
1.1. Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 wird eine Gemeinschaftsregelung für die Einfuhr bestimmter Holzprodukte zur Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems eingeführt, wobei das Genehmigungssystem über Partnerschaftsabkommen (siehe Abschnitt 0.1. Abs. 3) mit den Holz erzeugenden Ländern umgesetzt wird.
1.2. Begriffsbestimmungen
1."Genehmigungssystem im Rahmen des Aktionsplans Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor" oder "FLEGT-Genehmigungssystem" ist die Erteilung von Genehmigungen für Holzprodukte zwecks Ausfuhr aus den Partnerländern in die Union sowie die Umsetzung dieses Systems, insbesondere der Bestimmungen über die Grenzkontrollen, in der Union;
2."Partnerland" ist ein Staat oder eine regionale Organisation, der/die ein Partnerschaftsabkommen geschlossen hat;
3."Partnerschaftsabkommen" ist ein Abkommen zwischen der Union und einem Partnerland, mit dem sich die Gemeinschaft und dieses Partnerland verpflichten, zur Unterstützung des FLEGT-Aktionsplans zusammenzuarbeiten und das FLEGT-Genehmigungssystem umzusetzen (die in Kraft befindlichen Partnerschaftsabkommen sind in Abschnitt 0.1. Abs. 3 angeführt);
4."regionale Organisation" ist eine Organisation, die sich aus souveränen Staaten zusammensetzt, die dieser Organisation die Zuständigkeit für Fragen im Zusammenhang mit dem FLEGT-Genehmigungssystem übertragen haben, so dass sie befugt ist, im Namen dieser Staaten ein Abkommen zu schließen (derzeit bestehen keine Abkommen mit derartigen regionalen Organisationen);
5."FLEGT-Genehmigung" ist ein auf eine Ladung oder einen Marktteilnehmer bezogenes fälschungssicheres und überprüfbares Dokument einheitlichen Formats, das von der Genehmigungsstelle des Partnerlands ordnungsgemäß ausgestellt und für rechtsgültig erklärt wird und aus dem hervorgeht, dass eine Ladung von Holzprodukten die Anforderungen des FLEGT-Genehmigungssystems erfüllt. Die Ausstellung, Erfassung und Übermittlung der Genehmigungen kann in Papierform oder elektronisch erfolgen;
6."Marktteilnehmer" bezeichnet einen privaten oder öffentlichen Wirtschaftsteilnehmer auf dem Gebiet der Forstwirtschaft sowie der Verarbeitung oder des Handels mit Holzprodukten;
7."Genehmigungsstelle(n)" ist/sind die Stelle(n), die von einem Partnerland dazu ermächtigt wurde(n), FLEGT-Genehmigungen zu erteilen und für rechtsgültig zu erklären;
8."zuständige Stelle(n)" bzw. "zuständige Behörde(n)" ist/sind die Stelle(n) bzw. Behörde/n, die von den Mitgliedstaaten für die Entgegennahme, Anerkennung und Prüfung von FLEGT-Genehmigungen benannt wurde(n); in Österreich ist die "zuständige Stelle" bzw. die "zuständige Behörde" das Bundesamt für Wald (siehe Abschnitt 2.3.);
9."Holzprodukte" sind die in Anlage 1 aufgeführten Produkte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet; nicht als Holzprodukte gelten Waren, die bei ihrer Einfuhr in die Union gemäß der Definition in Artikel 1 Nummer 21 UZK-DA als "Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind" eingestuft werden können (siehe diesbezüglich Abschnitt 3.1.);
10."legal erzeugtes Holz" sind Holzprodukte aus Holz, das legal in einem Partnerland geschlagen oder legal in ein Partnerland eingeführt worden ist, wobei die einschlägigen von diesem Partnerland festgelegten und im Partnerschaftsabkommen niedergelegten nationalen Vorschriften maßgeblich sind;
11."Einfuhr" ist die Überführung von Holzprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 UZK;
12."Ladung" ist eine Menge von Holzprodukten gemäß Anlage 1, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus einem Partnerland verschickt und bei einer Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird;
13."Ausfuhr" ist der Umstand, dass Holzprodukte das geografische Hoheitsgebiet eines Partnerlands physisch verlassen oder daraus in die Union verbracht werden.
1.3. FLEGIT-System
(1) Das FLEGIT-System ist eine von der Kommission betriebene IT-Anwendung, die zur zentralen Dokumentation der Entgegennahme, Anerkennung und Prüfung der FLEGT-Genehmigungen durch die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten dient. Das FLEGIT-System bildet einen Teil des von der Kommission betriebenen Datenbanksystems TRACES (TRAde Control and Expert System).
(2) Der Zugang zum FLEGIT-System (https://webgate.ec.europa.eu/tracesnt) ist nur für registrierte Anwender möglich. Zugänge bestehen für
Wirtschaftsbeteiligte,
zuständigen Behörden und
Zollorgane.
(3) Die Information darüber, ob eine FLEGT-Genehmigung durch die zuständige Behörde angenommen wurde und damit auch, ob eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist oder nicht, ist ausschließlich elektronisch im FLEGIT-System verfügbar. In diesem System sind von den Zollorganen auch die abgefertigten Mengen zu bestätigen. Die Basis für die Recherche in der Datenbank bildet dabei die vom Anmelder in Feld 44 der Anmeldung anzugebende Nummer der FLEGT-Genehmigung (siehe Abschnitt 2.4.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0008-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0083-IV/8/2016
- Stammnummer
- 72167
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 6)
- Gültig
- 15.11.2016 bis 30.01.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF