Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0509-L/03
Abzugsfähigkeit eines Laufbandes als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0509-L/03vom 23.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine nach erfolgter Anschaffung eines Laufbandes gegebene ärztliche Empfehlung, dessen Benutzung könne einen positiven Effekt bei der Gehbehinderung der Ehegattin haben, führt nicht zur Zwangsläufigkeit dieser Anschaffung.
Ferner kann nicht dem Gesetzgeber unterstellt werden, er habe mit § 34 EStG 1988 eine generelle Absetzbarkeit aller die Fitness und damit der Gesundheit dienenden Maßnahmen, wie etwa die Sportausübung (etwa durch das Benutzen eines Laufbandes), fördern wollen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers
gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist
Pensionist und machte im Rahmen der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 2001 unter anderem die Kosten für die Anschaffung
die Kosten für die Anschaffung eines Laufbandes und eines Gymnastikballes
in Höhe von gesamt 28.269;00 S als außergewöhnliche
Belastung geltend.
Dazu legte der Berufungswerber
eine Bestätigung eines Kurarztes vor, welcher im Schreiben vom
10. Januar 2002 bestätigte, dass bei der Ehegattin des
Berufungswerbers am 20. April 2001 eine Laminotomie L3/4 mit partieller
Gelenksresektion und pedicularer Stabilisierung und eine physikalische Therapie
durchgeführt worden sei. Zur weiteren Therapie habe sich die Ehegattin des
Berufungswerbers für zu Hause ein Laufband und einen Therapieball gekauft,
"was ärztlicherseits sicher zu
empfehlen" sei.
Im Einkommensteuerbescheid 2001
datiert vom 29. Mai 2002 erkannte das Finanzamt alle vom Berufungswerber
beantragten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34
Abs. 4 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988 BGBl. Nr. 400/1988) mit
Ausnahmen der Kosten für die Anschaffung des Laufbandes an und wies in der
Begründung auf "die diesbezügliche (telefonische) Besprechung
hin. Die Kosten für die Anschaffung des Gymnastikballes wurden dabei als
außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Mit dem Bescheid datiert vom
18. Juni 2003, zugestellt am 1. Juli 2003, wurde das Verfahren für die
Einkommensteuer 2001 auf Anregung des Berufungswerbers gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) von
Amts wegen wieder aufgenommen, um die Freibeträge für die Behinderung
des Berufungswerbers und seiner Ehegattin im verbundenen Sachbescheid für
die Einkommensteuer 2001 gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988
aufgrund der vorgelegten Bestätigungen berücksichtigen zu können.
Hinsichtlich der anerkannten außergewöhnlichen Belastung
unterscheidet sich dieser Einkommensteuerbescheid jedoch nicht von jenem datiert
vom 29. Mai 2002. In der zusätzlichen Begründung wurde vom
Finanzamt ausgeführt, dass "die
Anschaffungskosten für Sportgeräte (Laufband und
Gymnastikball)" keine
"Hilfsmittel im Zusammenhang mit einer
Behinderung im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1998"
darstellen würden, "weil diese
nicht ausschließlich, wie zum Beispiel Rollstühle und Prothesen mit
der Behinderung in Verbindung zu bringen" wären,
"sondern auch von nicht Behinderten zur
körperlichen Ertüchtigung regelmäßig" verwendet und
"keine für Heilungsprozesse typische Hilfsmittel
darstellen" würden. Daran könne auch der Umstand, dass
eine ärztliche Empfehlung ausgesprochen worden wäre nichts
ändern.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung vom 30. Juli 2003, in welcher der Berufungswerber
vorbringt, dass seine Ehegattin wie vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft
festgestellt seit 1997 gehbehindert sei. Das Gehen auf Gehsteigen sei für
sie mit großen Gefahren verbunden und werde die sichere Fortbewegung durch
stark schwankenden Blutdruck und dadurch hervorgerufene Schwindelanfälle in
Frage gestellt. Nach ärztlicher Meinung und Anweisung, solle ein
Verschlimmern der Leiden seiner Ehegattin durch möglichst viel Bewegung
verhindert werden, was der Grund für die Anschaffung des Laufbandes gewesen
wäre. Darüber hinaus sei der Berufungswerber seit 1999, wie
amtsärztlich festgestellt, aufgrund eines Herzklappenfehlers herzkrank und
sei auch für ihn das Gehen und Laufen auf dem Laufband
gesundheitsförderlich. Im Winterhalbjahr sei er auf die
Bewegungsmöglichkeit im Haus angewiesen und nütze er dann das Laufband
intensiv, weil er an kalten, nebeligen und nasskalten Tagen seine
Spaziergänge nicht im Freien durchführen dürfe und ersuche daher
um die steuerliche Anerkennung seiner Aufwendungen für das Laufband (als
außergewöhnliche Belastung).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Entsprechend § 34
EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen, wenn diese Belastung höher ist als jene, die der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- beziehungsweise
Vermögensverhältnisse erwächst (Außergewöhnlichkeit,
Abs. 2 leg. cit.), er sich dieser Belastung aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann
(Zwangsläufigkeit, Abs. 3 leg. cit.) und dadurch die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wird.
Werden in Literatur und
Judikatur (siehe zum Beispiel Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, Tz 78 zu
§ 34 und die dort beschriebenen Fundstellen) Kosten, welche durch eine
Krankheit entstehen, generell als außergewöhnlich im Sinne des
§ 34 bezeichnet, so muss auch hier untersucht werden, ob jede Ausgabe,
welche in Zusammenhang mit einer Krankheit anfallen auch zwangsläufig im
Sinne der zitierten Bestimmung sind. Dazu gehören sicherlich die Kosten
einer vom Arzt verordneten Therapie oder von Heilbehelfen wie Zahnersatz,
Sehbehelfe, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe oder Bruchbänder.
Eine andere Sichtweise gebietet
die Beurteilung von Sportgeräten, welche nicht nur als Heilbehelfe genutzt
werden können, sondern im Allgemeinen der Verbesserung der
körperlichen Fitness dienen, wie etwa Fahrräder, Hometrainer,
Krafttrainingsgeräte und ähnliches. Generell gesehen dienen ja alle
Sportgeräte - mit wenigen Ausnahmen - bei Gebrauch in Vernünftigen
Rahmen und in der vorgesehenen Art und Weise, der Förderung der Gesundheit
und des Wohlbefindens. Dies macht allerdings etwa die Anschaffung von Lauf- oder
Wanderschuhen oder einer Badehose noch nicht zu einer Ausgabe, welche als
zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG anzusehen ist.
Zu berücksichtigen ist
dabei, dass auch § 34 EStG im Spannungsfeld der §§ 4, 16, 18
und 20 EStG 1988 gesehen werden muss, welche die Abzugsfähigkeit von
Ausgaben bei den verschiedenen Einkunftsarten sowie die Sonderausgaben regeln.
Wie § 34 Abs. 1 EStG 1988 festlegt, darf eine
außergewöhnliche Belastung weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch
Sonderausgabe sein und wird daher in den meisten Fällen jenem Bereich
zuzuordnen sein, welcher nach § 20 EStG die Kosten der
Lebensführung von der Abzugsfähigkeit ausnimmt. Geht also der
Gesetzgeber im § 34 den Weg Ausgaben, welche nicht mit der
Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, bei der Ermittlung des
Einkommens zu berücksichtigen, so kann diese Vorgangsweise nur insoweit dem
an sich dem Einkommensteuerrecht zugrundeliegenden Gedanken der Besteuerung nach
der persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Einklang
gebracht werden, als § 34 Abs. 4 EStG 1988 einen abzuziehenden
Selbstbehalt vorsieht, welcher sich am Einkommen bemisst. Die
grundsätzliche Abzugsfähigkeit von außergewöhnlichen
Belastungen soweit diese zwangläufig im oben erwähnten Sinn ist, kann
daher nur aus einem Lenkungsgedanken des Gesetzgebers abgeleitet werden, der
bestimmten an sich "privat" veranlassten Ausgaben eine
Privilegierung zukommen lassen möchte. Der Rahmen dieses Förderungs-
oder vielleicht sogar Lenkungsgedankens, ist aber der interpretative Rahmen
durch die vom Gesetzgeber vorgegebenen Richtlinien der Zwangsläufigkeit eng
gesteckt und leitet daher zu einschränkender Auslegung an.
Wendet man diese Gedanken auf
den konkreten Fall an, so zeigt sich, dass der Berufungswerber zwar insofern den
Kosten einer Heilbehandlung seiner Ehegattin nicht entziehen hätten
können, als diese bei seiner Ehegattin selbst als
außergewöhnliche Belastung zu betrachten gewesen wären
(Abs. 7 Z 4 leg. cit. "Darüber hinaus sind
Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden."),
allerdings hier zuerst die Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Ausgaben
bei der Ehegattin des Berufungswerbers zu prüfen sind.
Das Bestehen einer Krankheit,
welche eine Behandlung der Ehegattin des Berufungswerbers notwendig macht und
damit die Außergewöhnlichkeit, der durch diese Krankheit
zwangsläufig verursachten Kosten steht nach dem Akteninhalt außer
Frage. Allerdings muss geklärt werden, ob das Anschaffen eines Laufbandes
um 28.000,00 S tatsächlich durch diese Krankheit oder auch durch die
Krankheit des Berufungswerbers (Herzklappenfehler) tatsächlich, rechtlich
oder aus sittlichen Gründen unvermeidbar war. Wird eine Therapie oder
Heilbehandlung durch einen befugten Arzt verschrieben, der diese für einen
Heilerfolg als unabdingbar ansieht, so kann an der tatsächlichen
Unvermeidbarkeit solcher Aufwendungen kein Zweifel bestehen.
Im Fall des Berufungswerbers
liegt eine solche ärztliche Aufforderung jedoch nicht vor. Tatsächlich
hat der Berufungswerber ein Sportgerät angeschafft, welches nicht nur
speziell zur Krankenbehandlung geeignet ist und erst im Nachhinein hat ein
Kurarzt seiner Ehegattin bestätigt, dass die Benutzung dieses Gerätes
beim Krankheitsbild der Berufungswerber einen positiven Effekt haben kann. Nicht
jedoch hat der vom Berufungswerber beziehungsweise seiner Ehegattin konsultierte
Arzt die Notwendigkeit der oder gar Zwangsläufigkeit dieser Anschaffung
bestätigt. Es muss daher schon allein aus diesem Grund die
Abzugsfähigkeit für die Anschaffungskosten als
außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit der
Anschaffung für die Ehegattin des Berufungswerbers gemäß
§ 34 Abs. 3 iVm. Abs. 7 Z 4 EStG 1988 versagt werden.
Soweit es die eigene Erkrankung
des Berufungswerbers angeht, fehlen jegliche Hinweise, wie etwa insbesonders
eine ärztliche Verschreibung, welche die tatsächliche oder rechtliche
Unabdingbarkeit der Anschaffung für die Behandlung des Herzklappenfehlers
des Berufungswerbers nahe legen. So gesehen kommt die oben beschriebene
allgemeine Überlegung zu tragen, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt
werden kann, er habe mit § 34 EStG 1988 eine generelle Absetzbarkeit
aller die Fitness und damit der Gesundheit dienenden Maßnahmen, wie etwa
die Sportausübung (etwa durch das Benutzen eines Laufbandes) fördern
wollen und bleibt auch insofern das Berufungsbegehren ohne Erfolg.
Letztlich ist noch in Betracht
zu ziehen, dass der angefochtene Bescheid im gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren ergangen ist, welches auf Anregung
des Berufungswerbers in Gang gesetzt worden ist, um die
"Freibeträge" für eine außergewöhnliche
Belastung für körperliche Behinderung des Berufungswerbers und seiner
Ehegattin gemäß
§ 35 Abs. 3 zu berücksichtigen.
Sollte der Berufungswerber
daher die Anschaffungskosten für das Laufband im Rahmen des § 35
EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung beansprucht haben wollen, so
ist einerseits auf die bisher dargestellten Überlegungen und darauf, dass
das Geltendmachen des Freibetrages nach § 35 EStG 1988 ein
gleichzeitiges Abziehen von außergewöhnlichen Belastungen aus dieser
Behinderung verhindert (Abs. 5 leg. cit.:
"Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten
aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden"), zu
verweisen und war daher die Berufung aufgrund der oben dargestellten
Überlegungen insgesamt abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
23. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0509-L/03
- Stammnummer
- 7210
- Gültig
- 23.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF