Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2533-W/02
Antrag auf Wertfortschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2533-W/02vom 12.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf in
Wien betreffend Einheitswert des Grundvermögens (Abweisung eines Antrages
um Wertfortschreibung) vom 19. Juni 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 18. Mai 2001 (Poststempel) beantragte der
Bw. eine rückwirkende Herabsetzung des zum 1. Jänner 1990
festgestellten Einheitswertes seines Einfamilienhaus auf dem Grundstück
164/22 in G.
Als Begründung listete der Bw. einzelne Baumerkmale
auf und führte ua. weiters an, die grundbücherlich ausgewiesene
Fläche entspreche nicht der Wirklichkeit.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Juni 2001
wies das Finanzamt den Antrag auf Wertfortschreibung mit der Begründung ab,
dass laut Niederschrift vom 22. November 1989 (Beilage zur
Benützungsbewilligung) festgestellt wurde, dass das Bauvorhaben
entsprechend dem Auswechslungsplan vom Mai 1989 durchgeführt worden sei und
die Berechnung der Gebäudekubatur auf diesem Auswechslungsplan basiere. Das
dem Einheitswert zu Grunde liegende Flächenmaß ergebe sich aus dem
Grundbuch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
der Bw. im Wesentlichen Versehen des Bauamtes und irrtümliche Annahmen
ein.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 8.
August 2001 abgewiesen. Im Rahmen der Berufungsvorentscheidung erging in
Entsprechung eines mit der Berufung gestellten Ersuchens um Genehmigung zur
Akteneinsicht in den Akt des Vorbesitzers auch eine allgemeine Information
über die Akteneinsicht.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag meinte der Bw.
sinngemäß, die Zuschläge und Einstufungen seien ungerechtfertigt
und ersuchte weiters um Aussetzung der Berufungsentscheidung "bis zur
Klärung der anhängigen Grundflächenkorrektur".
Weiters sah der Bw. in den in der Information zur
Akteneinsicht angeführten Ausschlussgründen eine konkrete Verweigerung
der von ihm beabsichtigten Akteneinsicht.
Am 7. August 2003 erging an das Finanzamt seitens des
unabhängigen Finanzsenates ein Auftrag zur Durchführung eines
Augenscheins.
In Beantwortung der Aufforderung des Finanzamtes an den Bw.
zur Terminvereinbarung für den Augenschein erklärte der Bw. in seinem
Schreiben vom 9. September 2003 ua., dass er noch bauliche Änderungen
vornehmen werde und weiters eine Grundgrenzbereinigung ins Haus stehe. Weiters
verwies der Bw. auf ein ungeklärtes Servitut. Eine Klärung sei
mittelfristig, vielleicht in einem Jahr noch, möglich. Bis dahin ersuchte
der Bw. um Fristverlängerung.
In der Folge teilte das Finanzamt dem Bw. mit, dass die
für eine Terminverschiebung dargelegten Gründe für die Erledigung
der Berufung nicht relevant seien, und ersuchten den Bw. zu dem am 22. Oktober
2003 um 11 Uhr beabsichtigten Augenschein anwesend zu sein.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 führte der Bw.
Folgendes aus:
"...........Ich ersuche
um Ruhen des Berufungsverfahrens bis zur Erledigung der für die
Fortschreibungsänderung relevanten dem Amt mitgeteilten
Bewertungsgrundlagenänderungen.
Sollte dies im
Instanzenzug nicht vorgesehen sein, ziehe ich die Berufung
zurück.
Ihr Besuch, oder der
Ihrer Mitarbeiter, ist deshalb obsolet.
Nach Durchführung
der bewertungsrelevanten Änderungen sind Sie herzlichst zu einer
sachdienlichen Beweisaufnahme eingeladen. .........."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 193 BAO lautet wie
folgt: "(1) Wenn die Voraussetzungen
für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach
bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so ist in den Fällen einer
beantragten Fortschreibung auf den sich aus der Anwendung des Abs. 2 ergebenden
Zeitpunkt, in den Fällen einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1.
Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine Fortschreibung
erstmals vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen. Dadurch tritt der
dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den
Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem
Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der
Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt
maßgeblichen Fassung abweicht.
(2) Ein Fortschreibungsbescheid
wird auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen. Der Antrag
kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue
Feststellung beantragt wird, oder bis zum Ablauf eines Monates, seitdem der
bisherige Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist, gestellt
werden. Eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes (§ 80
Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148) gilt als Antrag auf Erlassung eines
Fortschreibungsbescheides. § 134 Abs. 2 gilt sinngemäß."
Soll eine solche Fortschreibung auf Antrag vorgenommen
werden, muss dem Antragsteller doch zugemutet werden, für die Unrichtigkeit
der bisherigen Bewertung den Nachweis zu erbringen (VwGH vom 25.1.1988, Zl.
86/15/0141).
Im gegebenen Fall verweigerte der Bw. den zur Prüfung
seines Antrages auf rückwirkende Herabsetzung des Einheitswertes
erforderlichen Augenschein und verwies auf die künftige Durchführung
bewertungsrelevanter Änderungen.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Zu den Ausführungen im Vorlageantrag betreffend
Akteneinsicht ist festzuhalten, dass die Berufungsvorentscheidung lediglich eine
allgemeine Information über die Akteneinsicht und keine Verfügung
über die gänzliche oder teilweise Verweigerung der Akteneinsicht
enthält.
Wien,
12. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 193 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2533-W/02
- Stammnummer
- 7189
- Gültig
- 12.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF