Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0148-G/03
Keine Familienbeihilfe bei einer Sprachausbildung im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0148-G/03vom 03.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Besuch von Vorlesungen an der Universität in Athen (Sprachausbildung Neugriechisch für Anfänger) stellt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar, wenn kein zwingender Zusammenhang zwischen der Sprachausbildung und dem gewählten Studium besteht.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 6 über die Berufung
des Bw., vertreten durch Dr. Erich Hackstock, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Stadt betreffend Abweisung über die Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
beantragte am 14. November 2001 mittels Beih 3 die Gewährung der
Familienbeihilfe für K. ab 1. Oktober 2001. Als Tätigkeit des
Kindes wurde "Studentin" und als Name und Anschrift der
Universität wurde die "Internationale und Kapodistrische
Universität in Athen" angeführt.
Im Aktenvermerk, basierend auf
einem Gespräch mit dem Bw., vom 21. Jänner 2002 wurde Folgendes
festgehalten:
Laut
Antragsteller Herrn DI K.N. besucht seine Tochter K. ein Studium in Athen.
Dieses Studium ist gleichzustellen, wie ein Vorstudienlehrgang in
Österreich für Ausländer.
Dieses
Studium (Dauer 2 Semester) endet im Juni 2002 mit einer Prüfung. Mit
Abschluss dieser Prüfung kann sie jede Studienrichtung in Griechenland
studieren.
Es
stellt sich jedoch die Frage, ob K. im Herbst 2002 in Griechenland oder in
Österreich studiert.
Laut
Schreiben vom 2. Jänner 2002 (von K.) hat sie vor, ab Herbst 2002
Tourismus (in Wien) zu studieren.
Wo
K. ab Herbst 2002 studieren wird (Österreich oder Griechenland) ist noch
nicht 100% sicher.
In einem weiteren Aktenvermerk,
datiert vom 29. Jänner 2002, wurde ein Gespräch der Referentin des
Finanzamtes mit Frau Bienert von der FH für Tourismus-Management in Wien
festgehalten, worin es heißt, dass die einzige Voraussetzung für die
Aufnahme in die FH die positiv abgelegte Reifeprüfung ist. Als
Fremdsprache wird auf Englisch aufgebaut und als weitere Fremdsprache kann
zwischen Italienisch, Französisch oder Spanisch gewählt werden.
Die neugriechische Sprache wird nicht angeboten.
Mit Bescheid vom
30. Jänner 2002 wies das Finanzamt Graz-Stadt den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2001 mit der
Begründung ab, dass es sich bei der Sprachausbildung der Tochter K. in
Griechenland um keine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes handelt.
Der steuerliche Vertreter des
Bw. ersuchte mit Schreiben vom 28. Februar 2002, eingelangt am
1. März 2002, um Verlängerung der Berufungsfrist bis
31. März 2002.
Am 28. März 2002
brachte der steuerliche Vertreter des Bw. das Rechtsmittel der Berufung gegen
den Bescheid vom 30. Jänner 2002 ein und begründete dieses
folgendermaßen:
Frau K. N. studiert an der
Universität in Athen Neugriechisch (eine Bestätigung seitens der
Universität in Athen liegt dieser Berufung bei). Wie es bei Ausländern
in Griechenland üblich ist, besucht sie in den beiden ersten Semestern die
Sektion der Anfänger, wobei aber selbstverständlich am Ende der
Semester Prüfungen abgehalten werden, die zum weiteren Studium an der
Universität in Athen berechtigen.
Gemäß dem
Erlass des BM f. soziale Sicherheit und Generationen vom
19. September 2001, Z 51 0104/13-V/1/01 verlängert ein
Auslandsstudium die vorgesehene Studienzeit des inländischen Studiums dann,
wenn es an einer ausländischen Universität, Hochschule oder an einer
Einrichtung, die jenen in § 3 StudFG genannten vergleichbar ist,
absolviert wird. Wie aus der Inskriptionsbestätigung für den Zeitraum
8.1.2001 bis 30.5.2002 ersichtlich, handelt es sich bei der in Griechenland
besuchten Einrichtung um die Universität in Athen, welche meines Erachtens
nach eindeutig mit einer inländischen Universität vergleichbar
ist.
Nur der erfolgreiche Abschluss nach Ende des zweiten
Semesters berechtigt Frau K.N. zum weiteren Studium, wobei jedoch bereits in den
beiden ersten Semestern die wesentlichsten Grundlagen des Studiums der
neugriechischen Sprache erörtert werden. Auf Grund der Tatsache, dass es
sich hiermit beim Besuch der griechischen Universität in Athen um keine
Sprachausbildung, sondern um das Studium der neugriechischen Sprache handelt,
ersuche ich um Stattgabe meiner Berufung und rückwirkende Gewährung
der Familienbeihilfe.
Dazu wurde eine
Bestätigung der Internationalen und Kapodistrischen Universität Athen
vom 17.10.2001 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass K. die Vorlesungen in
Neugriechisch im Schullehrseminar in der Zeit von 8.10.2001 bis 30.5.2002
besucht.
Auf Grund eines weiteren
Vorhalteverfahrens wurde mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 das
Schulabschlusszeugnis der Sprachausbildung (in die deutsche Sprache von K.
selbst übersetzt) und das Studienblatt der Universität Wien für
das Wintersemester 2002 vorgelegt, worauf als Studienrichtung/Studienzweig
folgende Gegenstände angeführt sind:
236 Romanistik und 346 Französisch als
kombinationspflichtiges Studium
236
Ronanistisch und
349 Italienisch
als kombinationspflichtiges Studium
315
Kunstgeschichte
383
Byzantinistik und Neogräzistik
Im Schreiben vom
28. Jänner 2003 wurde Kunstgeschichte als Hauptstudium bezeichnet und
zusammenfassend ausgeführt, dass die Sprachausbildung in Athen den Besuch
der Lehrveranstaltungen " Systematische Einführung ins Neugriechische
II" ersetzt hat.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 26. März 2003 hat das Finanzamt Graz-Stadt über die Berufung mit
folgender Begründung abschlägig entschieden:
Ihre Tochter Katrin besuchte in der Zeit von
Oktober 2001 bis Juni 2002 eine Sprachausbildung an der
Universität in Athen. Ab Oktober 2002 betreibt ihre Tochter laut
eigenen Angaben als Hauptstudium das Studium der Kunstgeschichte an der
Universität Wien, wobei darauf hingewiesen werden muss, dass bei
gleichzeitiger Meldung zur Fortsetzung in mehreren Studienrichtungen für
den Bezug der Familienbeihilfe lediglich das Hauptstudium maßgeblich
ist. Des weiteren muss bemerkt werden, dass für die Zeit einer
Sprachausbildung nur dann Anspruch auf die Familienbeihilfe bestehen kann, wenn
diese Sprachausbildung im ursächlichen Zusammenhang mit dem in weiterer
Folge betriebenen (Haupt-) Studium steht.
Da die von Katrin
absolvierte Sprachausbildung in Neugriechisch allerdings nicht im Zusammenhang
mit dem weiteren Studium der Kunstgeschichte steht, war daher Ihre fristgerecht
eingebrachte Berufung für die Zeit ab Oktober 2001 abzuweisen, wobei
natürlich mit Studienbeginn im Oktober 2002 der Anspruch auf die
Familienbeihilfe wieder auflebt.
Abschließend wird noch angeführt, dass
gemäß
§ 2 (1) b FLAG 1967 bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
genannte Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen ist,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester überschreiten. Diese Studienzeit wird durch ein nachgewiesenes
Auslandsstudium verlängert, d.h. die Studienzeit eines im Inland
betriebenen Studiums kann sich durch ein nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängern, dies aber auch nur dann, wenn das Auslandsstudium im
Zusammenhang mit dem inländischen Studium steht. Da Katrin vor
Oktober 2002 allerdings überhaupt kein Studium im Inland betrieben
hat, kann sich infolge dessen (abgesehen davon, dass die Sprachausbildung nicht
im Zusammenhang mit dem Studium der Kunstgeschichte steht) auch nicht die
Studienzeit des inländischen Studiums verlängern.
Mit Schriftsatz vom
22. April 2003 beantragte der steuerliche Vertreter des Bw. die
Verlängerung der Frist zur Einreichung des Antrages auf Entscheidung
über die Berufung durch den unabhängigen Finanzsenat bis 30. Mai
2003.
Am 28. April 2003
wurde rechtzeitig der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den
unabhängigen Finanzsenat gestellt. Als Begründung wurde
ausgeführt:
Als Begründung wird unter anderem
ausgeführt, dass bei gleichzeitiger Meldung zur Fortsetzung in mehreren
Studienrichtungen lediglich das Hauptstudium für den Bezug der
Familienbeihilfe maßgeblich sei. Darüber hinaus wurde angeführt,
dass für die Zeit einer Sprachausbildung nur dann Anspruch auf
Gewährung der Familienbeihilfe bestehen kann, wenn diese Sprachausbildung
im ursächlichen Zusammenhang mit dem in weiterer Folge betriebenen
Hauptstudium steht.
Wie aus beiliegender
Bestätigung der Universität Wien ersichtlich, kann das Fach
"Neogräzistik" in Österreich nicht als selbständiges Hauptfach
studiert werden, sondern lediglich als Teil der Studienrichtung "Byzantinistik
und Neogräzistik" oder im Rahmen eines freien Wahlfaches einer anderen
Studienrichtung.
Das Bestreben meine
Mandantin war seit jeher ausschließlich auf das Studium der
neugriechischen Sprache ausgerichtet, womit für sie ausschließlich
das Fach "Neogräzistik" in Frage kam. Nachdem aber - wie aus
beiliegender Bestätigung ersichtlich - dieses Fach in Österreich
nicht als selbständiges Hauptfach belegt werden kann, musste
gezwungenermaßen ein anderes Hauptstudium gewählt
werden.
Beiliegend
übermittle ich Ihnen auch eine schriftliche Stellungnahme meiner Mandantin,
woraus hervorgeht, dass sich das Studium der Byzantinistik aus der osmanischen,
altgriechischen und türkischen Sprache zusammensetzt. Nachdem ein Abschluss
dieser Art von meiner Mandantin niemals angestrebt wurde bzw. mit ihrem
künftigen Berufswunsch auf keinen Fall vereinbar ist, musste
gezwungenermaßen zur Wahrung der Abschlussmöglichkeit im Fach
"Neogräzistik" das Hauptstudium "Kunstgeschichte" belegt werden. Das
Studium der Kunstgeschichte kann im überwiegenden Maße noch mit der
zukünftig geplanten beruflichen Tätigkeit vereinbart
werden.
Wie in meinem Schreiben
vom 28.März 2002 angeführt, war der Besuch der Universität in
Athen unerlässlich für das Studium der Neogräzistik in
Österreich, wobei ich ausdrücklich darauf hinweisen möchte, dass
Kenntnisse der neugriechischen Sprache für das Studium der Kunstgeschichte
unerlässlich sind.
Im Übrigen teile ich
nach wie vor die Argumentation meiner Berufung vom
28.März 2002.
Auf Grund des oben
angeführten Sachverhaltes ergibt sich somit, dass infolge der bestehenden
universitären Bestimmungen ein (Haupt-) Studium der Neogräzistik
allein in Österreich nicht möglich ist und ersuche ich um Stattgabe
meiner Berufung.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben
Anspruch Personen, die in Österreich einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für
minderjährige
Kinder
volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn sie durch den Schulbesuch ihren Beruf nicht ausüben
können;
volljährige
Kinder, die wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Diese Behinderung muss allerdings vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein;
volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer
von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern das Kind weder den
Präsenzdienst noch den Zivildienst ableistet;
volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit
zwischen Beendigung des Präsenz- bzw. Zivildienstes und dem Beginn oder der
Fortsetzung der Berufsausbildung. Dazu muss die Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- bzw.
Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt werden;
volljährige
Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
weder
den Präsenz- noch den Zivildienst ableisten und
bei
der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als "arbeitssuchend"
vorgemerkt sind. Sie dürfen jedoch weder eine Leistung aus dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, usw.)
noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes vom AMS beziehen. Das AMS
muss dies durch eine Bestätigung nachweisen;
volljährige
Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in
Berufsausbildung befinden und die den Präsenz- oder Zivildienst geleistet
haben, jedoch längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
volljährige
Kinder, die erheblich behindert sind, das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Im vorliegenden Fall ist die vom Finanzamt nicht als
Berufsausbildung anerkannte Sprachausbildung an der Universität von Athen
in Griechenland strittig.
Außer Streit steht, dass der Besuch der Vorlesungen
für Neugriechisch im Schullehrseminar für die neugriechische Sprache
(für Anfänger) keine Berufsfortbildung darstellt. Der
Verwaltungsgerichtshof weist in seinem Erkenntnis vom 18. November 1987,
87/13/0135 darauf hin, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des
Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter diesen Begriff sind sicher
alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in
deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die
spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das
künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss
findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines
bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine
spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies - ungeachtet der
Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung - regelmäßig der
Fall sein wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der VwGH auch in seinem
Erkenntnis vom 23.10.1999, 87/14/0031 festgehalten.
Zur Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG hat der VwGH
in seinem Erkenntnis vom 13.3.1991, 90/13/0241, ausgeführt, es sei Ziel
einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung
des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre regelmäßig
auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das
Ablegen vorgesehener Prüfungen sei essentieller Bestandteil der
Berufsausbildung. Aus dem Erkenntnis geht zudem hervor, dass der laufende Besuch
einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung für sich
allein noch nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier
maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend ist das nach außen
erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Kursabschluss. Dieses
Bemühen manifestiert sich auch im Antreten des Teilnehmers zu eventuell
erforderlichen Prüfungen und Abschlussarbeiten. Ein derartiges Bemühen
ist aber auch Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch nach § 2
Abs. 1 lit. b FLAG.
Kein Zweifel kann nach Überzeugung des
unabhängigen Finanzsenates darüber bestehen, dass das in Rede stehende
Schullehrseminar für Anfänger in der neugriechischen Sprache für
sich betrachtet, keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt,
zumal die Tochter des Bw. dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet
wurde. Auch besteht nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates kein
zwingender Zusammenhang zwischen dem absolvierten Sprachstudium und dem weiteren
Ausbildungsgang der Tochter (lt. Schreiben der Tochter des Bw. vom
2. Jänner 2002 hat sie vor, ab Herbst 2002 Tourismus zu studieren, was
in weiterer Folge auf das Hauptfach Kunstgeschichte abgeändert wurde).
Daran ändert auch das Wahlfach "Byzantinistik
und Neogräzistik" nichts, weil eine Sprachausbildung in Griechenland
hier ebenfalls keine unabdingbare Voraussetzung ist.
Dass das Beherrschen der griechischen Sprache für das
Wahlfach nützlich und von Vorteil ist (die Sprachausbildung in Griechenland
ersetzt den Besuch der Lehrveranstaltungen "Systematische Einführung
ins Neugriechische I und II") steht außer Streit. Es beweist aber
wiederum, dass dieses Studium auch ohne vorherige Sprachausbildung in
Griechenland für alle Studenten möglich ist.
Der Besuch von
allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Seminaren,
die dem Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes
dienen, kann dagegen nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG gewertet
werden. Letztlich muss das Kind durch den Abschluss einer Ausbildung zur
Ausübung eines konkreten Berufes befähigt sein, durch welchen es sich
seinen Lebensunterhalt verdienen kann.
Zum Einwand,
dass ein Auslandsstudium gemäß Erlass des BM f. soziale Sicherheit
und Generationen vom 19. September 2001 Z 51 0104/13-VI/01 die Studienzeit
eines inländischen Studiums dann verlängert, wenn es an einer
ausländischen Universität absolviert wird, ist Folgendes
festzustellen:
In jenen
Fällen, in denen ein Studium teilweise im Ausland betrieben wird, kann es
nur dann zu einer Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit kommen, wenn
das teilweise Auslandsstudium im Zusammenhang mit dem Studium steht, für
das Familienbeihilfe gewährt wird. Ein Auslandsstudium im Rahmen eines
für die Familienbeihilfe nicht maßgeblichen Doppelstudiums bewirkt
somit keine Verlängerung.
Im
vorliegenden Fall wird für das Hauptstudium "Kunstgeschichte"
die Familienbeihilfe gewährt. Die Sprachausbildung in Griechenland steht
daher nicht im Zusammenhang mit dem Hauptstudium und vermag keinen
Familienbeihilfenanspruch und auch keine Verlängerung der vorgesehenen
Studienzeit zu begründen.
Die Berufung
war daher vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
3. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
FamilienbeihilfeBerufsausbildungSprachausbildung im AuslandAuslandsstudiumVerlängerung der Studienzeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0148-G/03
- Stammnummer
- 7177
- Gültig
- 03.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF