Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0175-W/03
Nachsichtsansuchen eines zwischenzeitig verstorbenen Berufungswerbers, keine persönliche Unbilligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0175-W/03vom 12.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Mag. Harald Jelinek als damals bestellter Sachwalter, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien vom
1. Februar 2003 betreffend Abweisung eines Nachsichtsansuchens
entschieden:
Die
Berufung betreffend Nachsicht der mit Bescheid vom 17. Juli 2000
vorgeschriebenen Einkommen- und Umsatzsteuer 1997 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die Berufung
betreffend Nachsicht des mit Bescheid vom 11. September 2000 vorgeschrieben
Säumniszuschlages in Höhe von ATS 6.000,00 wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 1. Februar 2002
wurde ein Ansuchen des Bw. vom 26. September 2000 um Nachsicht der mit
Bescheid vom 17. Juli 2000 vorgeschriebenen Umsatzsteuer 1997 in Höhe von
ATS 225.000,00, der mit Bescheid vom 17. Juli 2000 vorgeschriebenen
Einkommensteuer 1997 in Höhe von ATS 300.017,00 sowie des mit Bescheid vom
11. September 2000 vorgeschriebenen Säumniszuschlages in Höhe von ATS
6.000,00 mit der Begründung abgewiesen, dass laut Beschluss des
Bezirksgerichtes, GZ. XXX, ausreichend Vermögen zur Abdeckung der
Abgabenverbindlichkeiten vorhanden sei, sodass keine persönliche
Unbilligkeit erkennbar sei.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 19. Februar 2002 führte der Bw. zur beantragten
Fristerstreckung aus, dass er die Ablöse des Sachwalters beantragt habe und
der neue Sachwalter den Bescheid beantworten werde. Mit Schreiben vom 6.
März 2002 bekämpfte der - unverändert tätig
verbliebene - Sachwalter des Bw. den abweisenden Bescheid seinem gesamten
Inhalt nach mit der Begründung, dass - wie im Antrag vom
26. September 2000 ausführlich dargelegt - die Einhebung der
vorgeschriebenen Steuern sowohl persönlich als auch sachlich unbillig
wäre. Das Finanzamt habe für Erhebungsversuche zur Feststellung der
wirtschaftlichen Lage keinen Kontakt mit dem Sachwalter aufgenommen. Aus dem
bekämpften Bescheid lasse sich nicht entnehmen, ob und inwieweit das
Finanzamt entsprechende Erhebungen zur Feststellung der wirtschaftlichen Lage
des Bw. bzw. der von ihm ausdrücklich behaupteten persönlichen und
sachlichen Unbilligkeit vorgenommen habe; offensichtlich habe das Finanzamt
derartige Erhebungen unterlassen. Der Hinweis auf einen Beschluss des
Bezirksgerichtes, der - abgesehen davon, dass er in keiner Weise
ordnungsgemäß bezeichnet oder sonst irgendwie konkretisiert worden
wäre - Jahre zurückliege und überdies nicht die Einkommens-
und Lebensumstände des Bw. berücksichtige, sei als
(ausschließliche) Begründung der Abweisung des Nachsichtsansuchens
jedenfalls ungeeignet. Es werde daher die vollinhaltliche Stattgabe der
Nachsicht beantragt.
Festgestellt wird, dass der Bw.
am 17. Juni 2003 verstorben ist und die Funktion des für die Vertretung vor
Ämtern und Behörden bestellten Sachwalters somit ex lege erloschen
ist. Laut Information des Bezirksgerichtes wurde im Verlassenschaftsverfahren zu
GZ. XXX Herr Dr. HZ, öffentlicher Notar in, zum Gerichtskommissär
bestellt. Aufgrund des weiteren Beschlusses des Bezirksgerichtes vom
8. Oktober 2003 im Verlassenschaftsverfahren zu GZ. XXX wurde Rechtsanwalt
Dr. AT zum Verlassenschaftskurator bestellt, an den daher die
Berufungsentscheidung zuzustellen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige
Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Die Unbilligkeit der Einhebung
einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine persönliche oder eine sachliche
sein. Eine "sachliche" Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei
Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus "persönlichen" Gründen ein
vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis eintritt (VwGH 7.2.1989,
88/14/0040). Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommen (VwGH 26.2.2003, 98/13/0091). Die persönliche
Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers.
Persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der
Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet
oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insb.
einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre.
Auslöser der
abgabenrechtlichen Nachforderungen war eine Berichtigung eines
Veräußerungserlöses im Jahr 1991 betreffend die Firma W-GmbH in
Höhe von ATS 3,6 Mio. brutto im Jahr 1997 auf ATS 4.950.000,00, sodass im
Jahr 1997 der an den Bw. zugeflossene Betrag in Höhe von ATS 1.125.000,00
als Bemessungsgrundlage für die Umsatz- und Einkommensteuer heranzuziehen
waren. Dass im vorliegenden Fall eine besondere Konstellation vorliege, die zu
einem vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Besteuerungsergebnis führe oder
es zu einem atypischen Vermögenseingriff käme, hat der Bw. nicht
dargetan und ist auch aus den Veranlagungsakten nicht ersichtlich. Eine
sachliche Unbilligkeit kann somit nicht festgestellt werden.
Bei der Entscheidung über
ein Nachsichtsansuchen ist stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung zu berücksichtigen (VwGH 30. 7. 2002, 99/14/0315).
Bedauerlicherweise können daher Argumente, die für eine
persönliche Unbilligkeit sprechen würden, infolge des Ablebens des Bw.
am 17. Juni 2003 und der damit verbundenen Änderung der Verhältnisse
nicht mehr berücksichtigt werden, sodass die Berufung betreffend Nachsicht
der in Rede stehenden Umsatz- und Einkommensteuerbeträge 1997, da -
wie oben ausgeführt - auch eine sachliche Unbilligkeit nicht
festgestellt werden konnte, mangels Erfüllung der gesetzlichen
Voraussetzungen abzuweisen war.
Selbst wenn man die
Ausführungen in der Berufung näher betrachten wollte, könnte
dadurch eine persönliche Unbilligkeit nicht aufgezeigt werden. Im Antrag
auf Nachsicht wurde ausgeführt, dass die Einhebung der vorgeschriebenen
Abgaben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das
Vermögen und Einkommen des Bw. in besonderer Weise
unverhältnismäßig beeinträchtigen würde, die mit der
Abstattung der Abgabenschulden verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen
außergewöhnlich, in ihren wirtschaftlichen Folgen atypisch und
schwerwiegend wären und die wirtschaftliche Leistungskraft in
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen würden.
Gemäß Beschluss des
Bezirksgerichtes vom 10. Dezember 1999, GZ. XXX, über die
Rechnungslegung des Sachwalters für den Zeitraum 1. Juli 1998 bis
31. Dezember 1998 samt Vermögensaufstellung zum 1. Juli 1998 wurde
ausgehend von einem Gesamtvermögen von rund ATS 13,700.000,00 ein
jährlicher Zinsertrag von rund ATS 685.00,00 in Anschlag gebracht und
neben der Entlohnung des Sachwalters die Belohnung des Sachwalters für ein
halbes Jahr mit ATS 17.000,00 errechnet.
Laut den im Antrag auf
Nachsicht vom 26. September 2000 aufgelisteten erfolgten Zahlungen für den
Zeitraum von 1.1.1998 bis 26.9.2000 von ATS 1,122.583,00 sowie weiteren
Aufwendungen für den Einbau eines rollstuhltauglichen Liftes sowie der
Behebung von Baumängel von zusammen ca. ATS 2,730.000,00 liegt es -
wie der Bw. richtig erkannt hat - auf der Hand, dass diese Aufwendungen
mit den im gleichen Zeitraum erzielten Pensionseinkünften von ATS
841.260,00 nicht abgedeckt werden können und die Substanz des
Vermögens des Bw. angegriffen werden musste. Dass insoweit ein Eingriff in
die Substanz des Vermögens des Bw. erfolgt, ist nicht auf Bescheide der
Finanzverwaltung zurückzuführen. Bei Saldierung der Aufwendungen mit
dem Gesamtvermögen laut dem oben zitierten Gerichtsbeschluss verbleiben im
Jahr 2000 noch immer ca. ATS 10,000.000,00 an Substanz. Dass es zu keiner
Verschleuderung kommt, ist auch Aufgabe des Sachwalters, sodass davon auszugehen
ist, dass sich zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Abgabenbehörde
erster Instanz keine so gravierende Änderung der Vermögenslage ergeben
hat, die der Entrichtung der in Rede stehenden Abgaben entgegen
stünde.
Dem Bw. wird weder eine
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten noch ein finanzstrafrechtlich relevantes
Verhalten vorgeworfen. Es wird auch nicht behauptet, dass der Bw. seine
mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt oder durch sein
Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit
verstoßen habe. Der Behauptung, es fehlte nicht am entsprechenden
Zahlungswillen ist jedoch zu erwidern, dass Forderungen der anderen
Gläubiger für Lift, Gerichtskosten, Sachwalterkosten etc. bezahlt
wurden, nicht jedoch die gegenständlichen Abgaben. Es ist nicht
nachvollziehbar, dass für den Fall, dass der Bw. die Abgabenschuldigkeiten
zu entrichten hätte, seine wirtschaftliche Existenz wesentlich
beeinträchtigt bzw. gefährdet wäre, wo doch andere geltend
gemachte Aufwendungen in Millionenhöhe durch Eingriffe in die Substanz des
Vermögens bezahlt worden sind. Eine persönliche Unbilligkeit kann
daraus nicht festgestellt werden. Selbst wenn man darin eine Unbilligkeit
erblicken würde, wäre die Bevorzugung anderer Gläubiger im Zuge
des damaligen Hausumbaues bzw. des Einbaus des Lifts, deren Forderungen (laut
eigenen Darstellungen des Bw.) offensichtlich zur Gänze befriedigt wurden,
ein Grund, die Nachsicht im Rahmen des Ermessens nicht zu gewähren.
Dem Hinweis, der zitierte
Beschluss des Bezirksgerichtes - der, abgesehen davon, dass er in keiner
Weise ordnungsgemäß bezeichnet oder sonst irgendwie konkretisiert
worden wäre - liege Jahre zurück und berücksichtige
überdies nicht die Einkommens- und Lebensumstände des Bw., sei als
(ausschließliche) Begründung der Abweisung des Nachsichtsansuchens
jedenfalls ungeeignet, ist zu erwidern, dass der Abgabepflichtige selbst dieses
Beweismittel als Teilkopie vorgelegt hat. Die Abgabenbehörde hat in der
Folge eine Kopie des kompletten Beschlusses angefordert und anhand des
aufgelisteten Vermögens die persönliche Unbilligkeit ausgeschlossen.
Es ist Sache eines
Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die eine Nachsicht gestützt
werden kann, weswegen die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen
Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu
prüfen hat (VwGH 25.11.2002, 97/14/0013). Insbesondere wurde außer
der bereits erwähnten Teilkopie eines Gerichtsbeschlusses keine Aufstellung
der Vermögensverhältnisse vorgelegt.
Der Versuch der
Abgabenbehörde zweiter Instanz, Einsicht in die zur Zeit der Entscheidung
aktuellen Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse im
Wege des damals bestellten Sachwalters zu erhalten, scheiterte am
zwischenzeitigen Ableben des Bw., weshalb auch bedauerlicherweise von einer
weiter gehenden Prüfung der persönlichen Unbilligkeit Abstand genommen
werden konnte.
Zum Ansuchen um Nachsicht des
mit Bescheid vom 11. September 2000 vorgeschriebenen Säumniszuschlages 2000
von ATS 6.000,00 ist festzuhalten, dass gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO
nur fällige Abgabenschuldigkeiten Gegenstand von Nachsichtsansuchen sein
können. Der in Rede stehende Säumniszuschlag 2000 wurde als Folge der
stattgebenden Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 28. Juni 2001, GZ. RV/62-10/01,
gelöscht. Die zwischenzeitig eingetretene tatsächliche Säumnis
ist bisher ohne weitere Folgen geblieben, sodass mangels fälliger
Abgabenschuld die Berufung insoweit als unzulässig zurückzuweisen
war.
Wien,
12. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0175-W/03
- Stammnummer
- 7172
- Gültig
- 12.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF