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Findok · Richtlinien

UP-2000

2. Ausfuhr aus der Union

geltende FassungRichtlinie2024-0.166.518gilt ab 11.03.2021

Inhaltsverzeichnis der UP-2000

Wortlaut laut Findok

2. Ausfuhr aus der Union 2.1. Grundsätzliches Der Art. 61 Abs. 3 UZK beinhaltet die einzige Regelung im UZK für die Ausstellung von Ursprungsnachweisen in der Union für nichtpräferenzielle Ursprungswaren, die aus der Union ausgeführt werden. Wenn es für Zwecke des Handels erforderlich ist, kann demnach gemäß den im Bestimmungsland oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln oder einer anderen Methode zur Feststellung des Landes, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt oder ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, ein Ursprungsnachweis in der Union ausgestellt werden. Wie bereits erwähnt gibt es zum Art. 61 Abs. 3 UZK in der UZK-DA und in der UZK-IA keine Durchführungsbestimmungen, wodurch es den einzelnen Mitgliedsstaaten der Union selbst obliegt, entsprechende nationale Regelungen zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs festzulegen und anzuwenden. Das Bundesministerium für Finanzen hat daher in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) sogenannte "Richtlinien für die Ausstellung von allgemeinen Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen" erstellt, die auf der Homepage der WKO https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Nichtpraeferenzielle-Ursprungszeugnisse.html zur Verfügung stehen. 2.2. Einzelentscheidungen Eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung ist: Das Aufspielen einer Software, wenn die zur Funktionalität notwendigen Systemanpassungen oder sonstige Anpassungen erforderlich sind, die über Änderungen von Grundeinstellungen (zB Sprache, Länder, Ansicht) hinausgehen und wesentliche Funktionen des Produkts ohne diese Software nicht ausführbar wären (zB: das Aufspielen einer Navigationssoftware für ein Auto ist nicht ursprungsbegründend). Wenn die Software kunden- oder produktspezifisch konfiguriert wird und nach Inbetriebnahme das Produkt qualifiziert getestet werden muss. In diesem Fall darf es sich jedoch nicht um Standardsoftware handeln. Die Tätigkeit der Softwareinstallation durch qualifiziertes Fachpersonal durchgeführt wird und die Firma über die entsprechende gewerberechtliche Abdeckung der Tätigkeit verfügt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.166.518
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0115-IV/7/2016
Stammnummer
71713
Enthalten in Fassung
8, 9, 10, 11, 12 (geltend: 12)
Gültig
11.03.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF