Findok · Richtlinien
UP-2000
1.3. Verhältnis zu den Präferenzursprungsregeln
überholte Fassung (bis 29.02.2024)Richtlinie2024-0.135.496gilt ab 22.02.2024
Inhaltsverzeichnis der UP-2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.02.2024 bis 29.02.2024.
Wortlaut laut Findok
1.3. Verhältnis zu den Präferenzursprungsregeln
Präferenzursprungsnachweise, die zur Gewährung einer Zollpräferenz bei der Einfuhr vorgelegt werden, können grundsätzlich auch als Nachweis im Sinne der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln anerkannt werden, sofern die jeweils angewendeten Präferenzursprungsregeln inhaltlich nicht im Widerspruch zu den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des UZK stehen. Ein solches "Auseinanderklaffen" des Ursprungs einer Ware kann sich ergeben durch die Ausnutzung einer Kumulierungsmöglichkeit mit Drittstaaten nach den Präferenzursprungsregeln (Anmerkung: die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln beinhalten keine Kumulierungsmöglichkeiten oder wenn die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln ein eigenes abweichendes Herstellungskriterium vorsehen (vgl. Anhang 22-01 UZK-DA).
1.4. Angabe des Ursprungslandes
Die Angabe des nichtpräferenziellen Ursprungslandes in der Zollanmeldung (Einheitspapier) ist zwingend erforderlich, wenn keine Präferenzbehandlung erfolgt oder sich für eine Ware das nichtpräferenzielle Ursprungsland vom präferenziellen Ursprungsland unterscheidet. Sind nichtpräferenzielles und präferenzielles Ursprungsland unterschiedlich sind beide Ursprungsländer in der Zollanmeldung anzugeben.
1.5. Waren für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten (Art. 61 UZK in Verbindung mit Art. 57 bis 59 UZK-IA und Anhang 22-14 UZK-IA)
Bei der Einfuhr von bestimmten Waren gewährt die Union bestimmte Zollbegünstigungen wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
es liegt ein Ursprungszeugnis im Sinne des Art. 57 UZK-IA vor, welches dem in Anhang 22-14 UZK-IA Muster und den dort festgelegten technischen Spezifikationen entspricht.
Bis Ende 2019 können auch noch Ursprungszeugnisse nach Anhang 13 der ZK-DVO anerkannt werden.
Im ABl. L 2024/567 vom15.2.2024 wurde eine Abweichung bezüglich des verpflichtenden Musters des Anhangs 22-14 UZK-IA vorgesehen, wobei die Verwendung eines digital ausgestellten Ursprungszeugnisses ermöglicht wurde, sofern dieses dem Muster des Anhangs XVIII entspricht.
Bis Ende 2019 können auch noch Ursprungszeugnisse nach Anhang 13 der ZK-DVO anerkannt werden.
es besteht ein Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit (sofern in den betreffenden Einfuhrregelungen nichts anderes bestimmt ist) im Sinne des Art. 58 UZK-IA
der Art. 59 UZK-IA regelt das zwischenstaatliche Prüfverfahren (Details siehe nachfolgenden Abschnitt 1.6)
Diese besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelungen bestehen zumeist nur im Zusammenhang mit Zollkontingenten. Nähere Hinweise dazu können der FINDOK Arbeitsrichtlinie ZT-2500 entnommen werden.
1.6. Prüfung des nichtpräferenziellen Ursprungs und vorliegender Ursprungszeugnisse
Bei der Prüfung des nichtpräferenziellen Ursprungs und vorliegender Ursprungszeugnisse ist zu unterscheiden, ob es sich um die Einfuhr von unter Abschnitt 1.5. genannten bestimmten Waren oder um andere Waren handelt.
1.6.1. Einfuhr von unter Abschnitt 1.5. genannten bestimmten Waren
Der Art. 59 UZK-IA regelt das zwischenstaatliche Prüfverfahren (auch Verifizierung genannt) der vorzulegenden Ursprungszeugnisse, die entweder dem Muster nach Anhang 22-14 UZK-IA (bzw. bis, dem Anhang 13 ZK-DVO Ende 2019 nach (bis Ende 2019Anhang 13 ZK-DVO) bzw. dem Anhang XVIII (verlautbart im ABl L 2024/567 vom 15.2.2024) entsprechen müssen. Prüfungen erfolgen im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit dieser Ursprungszeugnisse oder wenn Zweifel an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestehen. Darüber hinaus ist auch eine stichprobenweise nachträgliche Überprüfung dieser Ursprungszeugnisse vorgesehen.
1.6.2. Einfuhr von anderen als unter Abschnitt 1.5. genannten Waren
Bestehen Zweifel am erklärten nichtpräferenziellen Ursprungland, können die Zollbehörden gemäß Art. 61 Abs. 1 UZK vom Anmelder (Zollanmeldung) Ursprungsnachweise für die Ware verlangen. Diese Ursprungsnachweise umfassen alle Unterlagen und Informationen (zB Unternehmen und Produktionsort der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung, verwendete Vormaterialien, Produktionsprozesse, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes und Geschäftskorrespondenzen usw.) die für die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs im Sinne des Art. 60 UZK in Verbindung mit Art. 32, Art. 33, Art. 34, Art. 35 und Art. 36 sowie Anhang 22-01 UZK-DA zweckdienlich sind.
Sogenannte allgemeine Ursprungszeugnisse, die bei Einfuhren in die Union im Rahmen der Zollabfertigung freiwillig vorgelegt werden, sind keine Ursprungszeugnisse im Sinne des Art. 57 UZK-IA. Für diese allgemeinen Ursprungszeugnisse gibt es keine Formvorschriften und sie werden hauptsächlich ausgestellt, um bestimmten Anforderungen (zB im Zusammenhang mit Dokumentenakkreditiven) im internationalen Handel zu entsprechen.
Ungeachtet ihrer Form und ihres Inhalts können derartige allgemeine Ursprungszeugnisse nur dann als ein weiteres Erkenntnismittel zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs anerkannt werden, wenn keine Zweifel darüber bestehen, dass sie den nichtpräferenziellen Ursprung eines Landes oder Gebietes unter Berücksichtigung der Tatbestandsmerkmale des Art. 60 UZK bescheinigen.
Ungeachtet ihrer Form und ihres Inhalts wird die indizielle Wirkung diese freiwillig vorgelegten Ursprungszeugnisse entkräftet, wenn aufgrund derer Zweifel am angemeldeten Ursprung verbleiben.
Ein zwischenstaatliches Prüfverfahren ist für diese allgemeinen Ursprungszeugnisse nicht vorgesehen beziehungsweise besteht dafür keine rechtliche Grundlage im UZK.
Hinweis:
Wird bei der Überprüfung der Zollanmeldung und der Warenbeschau festgestellt, dass der angemeldete nichtpräferenzielle Ursprung fehlerhaft ist, so wird der für die Berechnung der Höhe der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben auf die Waren zu berücksichtigende Ursprung anhand der vom Anmelder vorgelegten Nachweise, oder, wenn diese unzureichend sind, anhand vorliegender Informationen festgestellt (siehe Art. 243 UZK-IA).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.135.496
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0115-IV/7/2016
- Stammnummer
- 71713
- Enthalten in Fassung
- 11 (geltend: 12)
- Gültig
- 22.02.2024 bis 29.02.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF