Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1924-W/03
Hochrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG bei Bezug von Arbeitslosengeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1924-W/03vom 12.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat
im Streitjahr folgende lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen:
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ATS
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Zeitraum
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Aktivbezüge
A
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2.500
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1.6.-29.6.2001
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Aktivbezüge
B
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101.272
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16.7.-31.12.2001
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Pensionsbezüge
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32.344
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16.3.-31.12.2001
Daneben
sind ihm im Zeitraum 1.1.-15.7.2001 Arbeitslosengelder in Höhe von ATS
64.092 zugeflossen.
Bei der
Einkommensteuerveranlagung 2001 kam - bedingt durch den Bezug von
Transferleistungen - dementsprechend der sog. "besondere
Progressionsvorbehalt" zur Anwendung, die Abgabennachforderung wurde mit
€ 619,32 ermittelt.
In der Berufung wurde
zunächst der Zufluss der Aktivbezüge A bestritten; nach Erlassung
einer abweisenden Berufungsvorentscheidung, in der begründend darauf
hingewiesen wurde, dass noch nochmaliger Überprüfung keine
rechnerische und inhaltliche Rechtswidrigkeit festgestellt werden konnte, hat
der Bw. den Zufluss der Aktivbezüge A nunmehr zugestanden, allerdings
bezweifelt, dass bei einem Nebenverdienst von ATS 2.500 eine Steuernachforderung
von € 619 entstehen könnte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 Z 2 EStG 1988 hat bei gleichzeitigem Bezug von lohnsteuerpflichtigen
Einkünften eine Pflichtveranlagung zu erfolgen.
Der Grund für die
Abgabennachforderung ist primär nicht auf den Nebenverdienst von ATS 2.500
zurückzuführen, sondern auf den Bezug von Witwerpension, bei der die
pensionsauszahlende Stelle keine Lohnsteuer einbehalten konnte. Die Pension wird
daher beim Ansatz im Zuge der Veranlagung voll progressionswirksam.
Daneben wurde noch das
Arbeitslosengeld nach § 3 Abs. 2 EStG 1988
berücksichtigt.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 5 lit a EStG 1988 sind
das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder
an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit.
§ 3 Abs. 2 EStG 1988
lautet:
"Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie
Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z. 5 lit. a ... nur für einen Teil des
Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes
(§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das
Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen.
Das
Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter
Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde..."
Aus der obigen Bestimmung
ergibt sich, dass eine Umrechnung dann nicht zu erfolgen hat, wenn
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zeitgleich mit den
Transferleistungen anfallen.
Wie aus der Begründung zum
Einkommensteuerbescheid 2001 hervorgeht, hat das Finanzamt § 3 Abs. 2 EStG
1988 rechtsrichtig angewandt, indem es die (teilweise) zeitgleich mit dem
Arbeitslosengeld anfallenden Einkünfte, d.s. der Aktivbezug A und der
Pensionsbezug nicht in die Umrechnung
einbezogen hat. Es wurden also nur die Aktivbezüge B auf einen Jahresbetrag
hochgerechnet. Hingewiesen wird, dass die Kontrollrechnung (Besteuerung der
Arbeitslosengelder) eine höhere Steuerschuld ergeben
hätte.
Da somit auch der
unabhängige Finanzsenat keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
feststellen konnte, war die Berufung abzuweisen.
Wien,
12. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1924-W/03
- Stammnummer
- 7169
- Gültig
- 12.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF