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Findok · Richtlinien

UZK-TDA

Abschnitt 2 Entscheidungen über vZTA

geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 13.04.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA

Wortlaut laut Findok

Abschnitt 2 Entscheidungen über vZTA Artikel 4 Form von vZTA-Anträgen und vZTA-Entscheidungen 1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der VerbesserungAnpassung des vZTA-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für Anträge und Entscheidungen in Bezug auf vZTA und alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen können, verwendet werden. 2. In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes: a)Bis zum Zeitpunkt der VerbesserungAnpassung der ersten Phase des elektronischen Systems i)werden vZTA-Entscheidungen unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 2 beantragt und ii)wird für vZTA-Entscheidungen das Format des Formulars in Anhang 3 verwendet. b)ab dem Zeitpunkt der VerbesserungAnpassung der ersten Phase des elektronischen Systems bis zum Zeitpunkt der VerbesserungAnpassung der zweiten Phase des elektronischen Systems i)werden vZTA-Entscheidungen unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 4 beantragt und ii)wird für vZTA-Entscheidungen das Format des Formulars in Anhang 5 verwendet.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.067.057
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0170-IV/6/2016
Stammnummer
71649
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
Gültig
13.04.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF