Findok · Richtlinien
UZK-TDA
Abschnitt 2 Entscheidungen über vZTA
geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 13.04.2017
Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA
Wortlaut laut Findok
Abschnitt 2 Entscheidungen über vZTA
Artikel 4 Form von vZTA-Anträgen und vZTA-Entscheidungen
1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der VerbesserungAnpassung des vZTA-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für Anträge und Entscheidungen in Bezug auf vZTA und alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen können, verwendet werden.
2. In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes:
a)Bis zum Zeitpunkt der VerbesserungAnpassung der ersten Phase des elektronischen Systems
i)werden vZTA-Entscheidungen unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 2 beantragt und
ii)wird für vZTA-Entscheidungen das Format des Formulars in Anhang 3 verwendet.
b)ab dem Zeitpunkt der VerbesserungAnpassung der ersten Phase des elektronischen Systems bis zum Zeitpunkt der VerbesserungAnpassung der zweiten Phase des elektronischen Systems
i)werden vZTA-Entscheidungen unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 4 beantragt und
ii)wird für vZTA-Entscheidungen das Format des Formulars in Anhang 5 verwendet.
Normen und Schlagworte
- Art. 4 UZK-TDA, DelVO 2016/341, ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.067.057
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0170-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71649
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 13.04.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF