Findok · Richtlinien
UZK-TDA
4. Erläuterungen zu den Datenelementen
überholte Fassung (bis 11.07.2023)Richtlinie2020-0.459.272gilt ab 13.04.2017
Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.04.2017 bis 11.07.2023.
Wortlaut laut Findok
4. Erläuterungen zu den Datenelementen
MRN
Umleitungsantrag: Die MRN ist eine Alternative zu den beiden folgenden Datenelementen:
Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels,
Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet.
Anmeldung
Es sind die in Anlage D1 für das Einheitspapier Feld 1, Unterfelder 1 und 2 vorgesehenen Codes einzutragen.
Anzahl der Positionen1)
Gesamtzahl der in der Anmeldung oder der summarischen Anmeldung angemeldeten Warenpositionen.
[Bezug: Einheitspapier Feld 5]
1)Wird vom Computersystem automatisch eingetragen.
Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)
Eine den Waren zugewiesene eindeutige Nummer für den Eingang, die Einfuhr, den Ausgang und die Ausfuhr.
Es sind die Codes der WZO (ISO15459) oder gleichgestellte Nummern zu verwenden.
Summarische Anmeldungen: Alternative zur Nummer des Beförderungspapiers, wenn diese nicht vorliegt.
Vereinfachte Verfahren: Diese Angabe kann gemacht werden, wenn sie vorliegt.
Dieses Element stellt eine Verknüpfung zu anderen nützlichen Informationsquellen dar.
[Bezug: Einheitspapier Feld 7]
Nummer des Beförderungspapiers
Referenznummer des für die Beförderung der Waren in das oder aus dem Zollgebiet verwendeten Beförderungspapiers. Ist die Person, die die summarische Eingangsanmeldung vorlegt, nicht mit dem Beförderer identisch, so ist auch die Nummer des Beförderungspapiers des Beförderers anzugeben.
Sie besteht aus dem in Anlage D1 vorgesehenen Code für die Art des Beförderungspapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers.
Dieses Element stellt eine Alternative zur Kennnummer der Sendung (Unique consignment reference number [UCR]) dar, wenn diese nicht vorliegt. Es bildet eine Verknüpfung zu anderen nützlichen Informationsquellen.
Summarische Ausgangsanmeldungen - Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen: Nummer der Rechnung oder Ladeliste.
Summarische Eingangsanmeldung - Straßengüterverkehr: Diese Angabe ist, soweit bekannt, zu machen und kann sowohl Bezugnahmen auf das Carnet TIR als auch auf den Frachtbrief CMR enthalten.
Versender
Der im Beförderungsvertrag vom Beförderungsbesteller angegebene Versender der Waren.
Summarische Ausgangsanmeldungen: Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt. Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Versenders nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Versenders anzugeben. Sind die für eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben in einer Zollanmeldung gemäß Artikel 263 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 162 des Zollkodex enthalten, so entsprechen diese Angaben denjenigen unter "Versender/Ausführer" dieser Zollanmeldung.
Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden.
Die Nummer ist wie folgt strukturiert:
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Feld
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Inhalt
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Feldtyp
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Format
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Beispiele
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1
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Kennung des Drittlandes (ISO-Alpha-2-Ländercode)
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Alphabetisch 2
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a2
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US
JP
CH
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2
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Eindeutige Kennnummer in einem Drittland
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Alphanumerisch bis zu 15
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an..15
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1234567890ABCDE AbCd9875F pt20130101aa
Beispiele:
"US1234567890ABCDE" für einen Versender in den USA (Ländercode: US), dessen eindeutige Kennnummer 1234567890ABCDE ist. "JPAbCd9875F" für einen Versender in Japan (Ländercode: JP), dessen eindeutige Kennnummer AbCd9875F ist. "CHpt20130101aa" für einen Versender in der Schweiz (Ländercode: CH), dessen eindeutige Kennnummer pt20130101aa ist.
Kennung des Drittlandes: Die alphabetischen Codes der Europäischen Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2-Codes (a2), sofern sie mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates 1) festgelegten Ländercodes vereinbar sind.
1)ABl. Nr. L 152 vom 16.06.2009 S. 23.
Wird die EORI-Nummer eines Versenders oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Versenders angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.
Summarische Eingangsanmeldungen: Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Versenders nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Versenders anzugeben.
Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil "Summarische Ausgangsanmeldungen" der Erläuterung zum vorliegenden Datenelement beschrieben.
Wird die EORI-Nummer eines Versenders oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Versenders angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.
Versender/Ausführer
Derjenige, der die Ausfuhranmeldung ausstellt oder in seinem Namen ausstellen lässtfür dessen Rechnung sie ausgestellt wird und der zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Eigentümer der Waren ist oder gleichwertige Verfügungsrechte darüber innehat.
Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Versender/Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann die Zollverwaltung ihm für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.
[Bezug: Einheitspapier Feld 2]
Person, die die summarische Anmeldung abgibt
Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die summarische Anmeldung abgibt; ihr Name und ihre Anschrift sind nicht anzugeben.
Summarische Eingangsanmeldungen: Eine der in Artikel 127 Absatz 4 des Zollkodex genannten Personen.
Summarische Ausgangsanmeldungen: Die in Artikel 271 Absatz 2 des Zollkodex festgelegte Person. Die Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Waren gemäß Artikel 263 Absatz 1 des Zollkodex von einer Zollanmeldung erfasst werden.
Anmerkung: Diese Information dient der Bezeichnung der für die Abgabe der Anmeldung verantwortlichen Person.
Person, die die Umleitung beantragt:
Umleitungsantrag: die Person, die beim Eingang die Umleitung beantragt. Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die Umleitung beantragt; ihr Name und ihre Anschrift sind nicht anzugeben.
Empfänger:
Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.
Summarische Ausgangsanmeldungen: In Fällen gemäß Artikel 215 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben, wenn sie vorliegen. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das "an Order und blanko indossiert" ist, so ist der Empfänger unbekannt und werden ihn betreffende Einzelheiten in Feld 44 einer Ausfuhranmeldung durch folgenden Code ersetzt:
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Rechtsgrundlage
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Gegenstand
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Feld
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Code
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Anlage A
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Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das "an Order und blanko indossiert" ist, bei summarischen Ausgangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist.
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44
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30600
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Empfängers, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Empfängers nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben.
Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil "Summarische Ausgangsanmeldungen" der Erläuterung zum Datenelement "Versender" beschrieben.
Wird die EORI-Nummer eines Empfängers oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Empfängers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.
Summarische Eingangsanmeldungen: Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das "an Order und blanko indossiert ist", so ist der Empfänger unbekannt und werden ihn betreffende Einzelheiten durch den Code 10600 ersetzt:
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Rechtsgrundlage
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Gegenstand
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Code
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Anlage A
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Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das "an Order und blanko indossiert" ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist.
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10600
Wird diese Information verlangt, ist die EORI-Nummer des Empfängers anzugeben, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Empfängers nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben.
Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil "Summarische Ausgangsanmeldungen" der Erläuterung zum Datenelement "Versender" beschrieben.
Wird die EORI-Nummer eines Empfängers oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Empfängers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.
Anmelder/Vertreter
Diese Angabe wird verlangt, wenn es sich nicht um den Versender bzw. Ausführer (bei Ausfuhr) bzw. den Empfänger (bei Einfuhr) handelt.
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Anmelders/Vertreters.
[Bezug: Einheitspapier Feld 14]
Code für den Anmelder/Status des Vertreters
Der Code bezeichnet den Anmelder oder den Status seines Vertreters. Es sind die in Anlage D1 für Feld 14 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden.
Beförderer
Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn es sich um dieselbe Person handelt, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, es sei denn, dass Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt werden. In diesem Fall kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil "Summarische Ausgangsanmeldungen" der Erläuterung zum Datenelement "Versender" beschrieben.
Wenn es sich nicht um die Person handelt, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, sind der vollständige Name und die Anschrift des Beförderers anzugeben.
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beförderers oder die eindeutige Drittlandskennnummer des Beförderers,
wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist
und/oder
wenn die Beförderung auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg erfolgt.
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beförderers, wenn der Beförderer an das Zollsystem angeschlossen ist und Benachrichtigungen gemäß Artikel 185 Absatz 3 oder Artikel 187 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 erhalten möchte.
Wird die EORI-Nummer eines Beförderers oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Beförderers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.
Zu benachrichtigende Partei
Diejenige Partei, die beim Eingang über die Ankunft der Waren zu benachrichtigen ist. Diese Angabe ist je nach Fall zu machen. Anzugeben ist die EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift der zu benachrichtigenden Partei anzugeben.
Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil "Summarische Ausgangsanmeldungen" der Erläuterung zum Datenelement "Versender" beschrieben.
Wird die EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei oder die eindeutige Drittlandskennnummer der zu benachrichtigenden Partei angegeben, so sind ihr Name und ihre Anschrift nicht anzugeben.
Summarische Eingangsanmeldung: Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das "an Order und blanko indossiert" ist, wobei der Empfänger nicht genannt und Code 10600 eingetragen wird, wird stets die zu benachrichtigende Partei angegeben.
Summarische Ausgangsanmeldung: Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das "an Order und blanko indossiert" ist, wobei der Empfänger nicht genannt ist, werden im Feld "Empfänger" anstelle der "Empfänger"-Angaben stets die Angaben der zu benachrichtigenden Partei angegeben. Enthält eine Ausfuhranmeldung die Angaben für die summarische Ausgangsanmeldung, so wird in Feld 44 der betreffenden Ausfuhranmeldung der Code 30600 eingetragen.
Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des aktiven Beförderungsmittels bei Überschreiten der Grenze zum Zollgebiet der Union. Für das Kennzeichen sind die in Anlage C1 für Feld 18 des Einheitspapiers aufgeführten Angaben zu verwenden. Bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen sind die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer anzugeben. Bei der Beförderung auf dem Luftweg ist keine Angabe erforderlich.
Für die Staatszugehörigkeit sind die in Anlage D1 für Feld 21 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden, sofern diese Information nicht schon im Kennzeichen enthalten ist.
Schienengüterverkehr: Die Waggonnummer ist anzugeben.
Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels
Umleitungsantrag: Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO- Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer und bei der Beförderung auf dem Luftweg die IATA-Flugnummer.
Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code- Sharing-Vereinbarung befördert, so ist die Flugnummer der Code-Sharing-Partner zu verwenden.
Nummer der Beförderung1)
Fahrtkennung des Beförderungsmittels, zB Reisenummer, Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar.
Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code- Sharing-Vereinbarung befördert, so ist die Flugnummer der Code-Sharing-Partner zu verwenden.
Schienengüterverkehr: Die Zugnummer ist anzugeben. Dieses Datenelement ist gegebenenfalls bei multimodaler Beförderung anzugeben.
1)Gegebenenfalls anzugeben.
Code des ersten Ankunftsortes
Angaben zum ersten Ankunftsort im Zollgebiet. Für die Beförderung auf dem Seeweg ist dies ein Hafen, für die Beförderung auf dem Luftweg ein Flughafen und für die Beförderung auf dem Landweg ein Grenzübergang.
Der Code muss folgendem Muster entsprechen: UN/LOCODE (fünfstellig) + Ländercode (sechsstellig).
Straßen- und Schienengüterverkehr: Der Code muss dem für Zollstellen vorgesehenen Muster in Anlage D1 entsprechen.
Umleitungsantrag: Anzugeben ist der Code der angemeldeten ersten Eingangszollstelle.
Code des tatsächlichen ersten Ankunftsortes
Umleitungsantrag: Anzugeben ist der Code der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle.
Code des Landes der angemeldeten ersten Eingangszollstelle
Umleitungsantrag: Zu verwenden sind die in Anlage D1 für Feld 2 des Einheitspapiers aufgeführten Codes.
Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet
Datum und Uhrzeit bzw. geplantes Datum und Uhrzeit der Ankunft des Beförderungsmittels am ersten Flughafen (bei Beförderung auf dem Luftweg), am ersten Grenzübergang (bei Beförderung auf dem Landweg) oder im ersten Hafen (bei Beförderung auf dem Seeweg), wobei ein zwölfstelliger Code (CCYYMMDDHHMM) zu verwenden ist. Die Ortszeit des ersten Ankunftsorts ist anzugeben.
Umleitungsantrag: Anzugeben ist nur das Datum; zu verwenden ist ein achtstelliger Code (CCYYMMDD).
Codes für die zu durchfahrenden Länder
Kennung der Länder, die die Waren zwischen dem ursprünglichen Abgangsland und dem Land, für das sie letztendlich bestimmt sind, durchqueren (in chronologischer Reihenfolge). Dazu gehören auch die ursprünglichen Abgangsländer und die Länder, für die die Waren letztendlich bestimmt sind. Es sind die in Anlage D1 für Feld 2 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden. Diese Angabe ist zu machen, soweit sie bekannt ist.
Summarische Ausgangsanmeldungen Expressgutsendungen - Postsendungen: Anzugeben ist nur das Land, für das die Waren letztlich bestimmt sind.
Summarische Eingangsanmeldungen Expressgutsendungen - Postsendungen: Anzugeben ist nur das ursprüngliche Abgangsland der Waren.
Währungscode
Der in Anlage D1 für Feld 22 des Einheitspapiers vorgesehene Code für die Währung, in der die Rechnung ausgestellt ist.
Diese Angabe ist, soweit zur Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlich, in Verbindung mit dem "Betrag der Position" zu verwenden.
Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.
[Bezug: Einheitspapier Felder 22 und 44]
Verkehrszweig an der Grenze
Summarische Eingangsanmeldung: Verkehrszweig des aktiven Beförderungsmittels, in dem die Waren voraussichtlich im Zollgebiet der Union eintreffen. Im kombinierten Verkehr gelten die in Anlage C1, Erläuterung für Feld 21, enthaltenen Vorschriften.
Wird Luftfracht mit einem anderen Verkehrszweig als auf dem Luftweg befördert, ist der andere Verkehrszweig anzugeben.
Zu verwenden sind die in Anlage D1 für Feld 25 des Einheitspapiers aufgeführten Codes 1, 2, 3, 4, 7, 8 oder 9.
[Bezug: Einheitspapier Feld 25].
Ausgangszollstelle
Der in Anlage D1 für Feld 29 des Einheitspapiers vorgesehene Code für die Ausgangszollstelle.
Summarische Ausgangsanmeldungen Expressgutsendungen - Postsendungen:
Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.
Warenort1)
Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Waren beschaut werden können.
[Bezug: Einheitspapier Feld 30]
1)Gegebenenfalls anzugeben.
Ladeort 2)
Bezeichnung eines Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren auf das für ihre Beförderung benutzte Beförderungsmittel verladen werden, sowie des jeweiligen Landes.
2)In codierter Form, sofern vorhanden.
Summarische Eingangsanmeldungen Expressgutsendungen - Postsendungen:
Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.
Straßen- und Schienengüterverkehr: Ort der vertraglichen Übernahme der Waren oder die TIR-Abgangszollstelle.
Entladeort 1)
Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren von dem für ihre Beförderung benutzten Beförderungsmittel entladen werden, sowie des jeweiligen Landes.
Straßen- und Schienengüterverkehr: Liegt kein Code vor, ist der Ortsname so präzise wie möglich anzugeben.
Anmerkung: Dieses Element ist für das Verfahrensmanagement nützlich.
1)In codierter Form, sofern vorhanden.
Warenbezeichnung
Summarische Anmeldungen: eine uncodierte Bezeichnung, die so genau ist, dass die Zollbehörden die Waren identifizieren können. Allgemeine Begriffe (wie "Sammelladung", "Stückgut" oder "Teile") sind unzulässig. Eine Liste solcher allgemeiner Begriffe wird von der Kommission veröffentlicht. Bei Angabe der Warennummer ist diese Angabe nicht erforderlich.
Vereinfachte Verfahren: dient zolltariflichen Zwecken.
[Bezug: Einheitspapier Feld 31]
Art der Packstücke (Code)
Der in Anlage D1 für Feld 31 des Einheitspapiers vorgesehene Code für die Ausgangszollstelle.
Anzahl der Packstücke
Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, bei unverpackter Ware Angabe der Stückzahl. Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.
[Bezug: Einheitspapier Feld 31]
Versandzeichen
Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.
Diese Angabe ist gegebenenfalls nur für verpackte Ware erforderlich. Bei Containerfracht kann die Containernummer die Versandzeichen ersetzen, der Anmelder kann die Versandzeichen gegebenenfalls jedoch zusätzlich angeben. Eine UCR oder die Nummern im Beförderungspapier können die Versandzeichen ersetzen, wenn so eine eindeutige Identifizierung aller Packstücke der Sendung möglich ist.
Anmerkung: Dieses Element dient der Identifizierung von Sendungen.
[Bezug: Einheitspapier Feld 31]
Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht
Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.
[Bezug: Einheitspapier Feld 31]
Positionsnummer1)
Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen in der Anmeldung, der summarischen Anmeldung oder dem Umleitungsantrag aufgeführten Positionen.
Umleitungsantrag: Ist die MRN angegeben und betrifft der Umleitungsantrag nicht alle Positionen einer summarischen Eingangsanmeldung, so hat die die Umleitung beantragende Person die entsprechenden Positionsnummern anzugeben, die den Waren in der ursprünglichen summarischen Eingangsanmeldung zugeordnet waren.
Nur bei mehr als einer Warenposition anzugeben.
Anmerkung: Dieses vom Computersystem automatisch eingetragene Element dient der Identifizierung der betreffenden Warenposition innerhalb der Anmeldung.
[Bezug: Einheitspapier Feld 32]
1)Wird vom Computersystem automatisch eingetragen.
Warennummer
Die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer.
Summarische Eingangsanmeldungen: Erste vier Stellen des KN-Codes; diese Angabe ist nicht notwendig, wenn die Warenbezeichnung angegeben ist.
Vereinfachte Einfuhranmeldung: Zehnstelliger TARIC-Code. Die Beteiligten können diese Angabe gegebenenfalls durch zusätzliche TARIC-Codes ergänzen. Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.
Summarische Ausgangsanmeldungen: Erste vier Stellen des KN-Codes; diese Angabe ist nicht notwendig, wenn die Warenbezeichnung angegeben ist.
Vereinfachte Ausfuhranmeldung: Achtstelliger KN-Code. Die Beteiligten können diese Angabe gegebenenfalls durch zusätzliche TARIC-Codes ergänzen. Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Ausfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.
[Bezug: Einheitspapier Feld 33]
Rohmasse (kg)
Gewicht (Masse) der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen.
Soweit möglich kann der Anmelder dieses Gewicht auf Ebene der Positionen eintragen.
Vereinfachte Einfuhranmeldung: Diese Angabe ist nur dann zu machen, wenn sie zur Berechnung der Einfuhrabgaben notwendig ist.
Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.
[Bezug: Einheitspapier Feld 35]
Verfahren
Es ist der in Anlage D1 für Feld 37 Unterfelder 1 und 2 des Einheitspapiers vorgesehene Code für das Verfahren einzugeben.
Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Ein- und Ausfuhr von der Vorschrift zur Angabe der in Anlage D1 für Feld 37 Unterfeld 2 des Einheitspapiers festgelegten Codes absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.
Eigenmasse (kg)
Eigengewicht (-masse) der Ware ohne Umschließungen.
Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Ein- und Ausfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.
[Bezug: Einheitspapier Feld 38]
Betrag der Position
Preis der betreffenden Warenposition. Diese Angabe ist, soweit zur Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlich, in Verbindung mit dem "Währungscode" zu verwenden.
Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.
[Bezug: Einheitspapier Feld 42]
Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung für das in Artikel 182 des Zollkodex beschriebene Verfahren. Die Mitgliedstaaten können von dieser Vorschrift absehen, wenn andere geeignete Sendungsverfolgungssysteme vorhanden sind.
Zusätzliche Informationen
Code 10100 eintragen, wenn Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1147/20021) Anwendung findet (Waren, die mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen eingeführt werden).
[Bezug: Einheitspapier Feld 44]
1)ABl. Nr. L 170 vom 29.06.2002 S. 8.
Nummer der Bewilligung
Nummer der Bewilligung für Vereinfachungen. Die Mitgliedstaaten können von dieser Vorschrift absehen, wenn sie sicher sind, dass ihre Computersysteme diese Angabe aus anderen Elementen der Anmeldung, etwa der Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten, eindeutig ableiten können.
UN-Gefahrgutnummer
Die UN-Gefahrgutnummer (UNDG) ist eine eindeutige vierstellige Seriennummer, die die Vereinten Nationen den in einer Liste der am häufigsten beförderten Gefahrgüter enthaltenen Stoffen und Artikeln zuweist.
Diese Angabe ist gegebenenfalls zu machen.
Nummer des Zollverschlusses1)
Die Kennnummern der gegebenenfalls an der Beförderungsausrüstung angebrachten Zollverschlüsse.
1)Gegebenenfalls anzugeben.
Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
ABarzahlung
BKreditkarte
CScheck
DAndere (zB Kontoabbuchung)
HElektronischer Zahlungsverkehr
YKonto beim Beförderer
ZKeine Vorauszahlung
Diese Angabe ist nur zu machen, wenn sie vorliegt.
Datum der Anmeldung1)
Datum der Ausstellung und gegebenenfalls Unterzeichnung oder anderweitigen Beurkundung der betreffenden Anmeldung.
Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 des Zollkodex: Datum der Anschreibung in der Buchführung.
[Bezug: Einheitspapier Feld 54]
1)Gegebenenfalls anzugeben.
Unterschrift/Authentifizierung2)
[Bezug: Einheitspapier Feld 54]
2)Wird vom Computersystem automatisch eingetragen
Kennnummer für besondere Umstände
Codiertes Element zur Bezeichnung der vom betreffenden Wirtschaftsbeteiligten geltend gemachten besonderen Umstände.
APost- und Expressgutsendungen
CStraßengüterverkehr
DSchienengüterverkehr
EZugelassene Wirtschaftsbeteiligte
Eintragung nur erforderlich, wenn die Person, die die summarische Anmeldung abgibt, einen anderen als einen der in Tabelle 1 aufgeführten besonderen Umstände geltend macht.
Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.
Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)
Kennzeichnung der nachfolgenden Eingangszollstellen im Zollgebiet der Union.
Dieser Code ist anzugeben, wenn für den Verkehrszweig an der Grenze der Code 1, 4 oder 8 eingetragen wurde.
Der Code folgt der in Anlage D1 für Feld 29 des Einheitspapiers für die Eingangszollstelle vorgegebenen Struktur.
Normen und Schlagworte
- Anhang 9 Anlage A UZK-TDA, DelVO 2016/341, ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.459.272
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0170-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71649
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5 (geltend: 6)
- Gültig
- 13.04.2017 bis 11.07.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF