Findok · Richtlinien
UZK-TDA
Abschnitt 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 13.04.2017
Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA
Wortlaut laut Findok
Abschnitt 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Artikel 14 Mittel zum Datenaustausch
Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der VerbesserungAnpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe von Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in eines der folgenden Zollverfahren verwendet werden:
a)Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
b)Zolllager;
c)vorübergehende Verwendung;
d)Endverwendung;
e)aktive Veredelung.
Normen und Schlagworte
- Art. 14 UZK-TDA, DelVO 2016/341, ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.067.057
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0170-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71649
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 13.04.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF