Findok · Richtlinien
UZK-TDA
Artikel 13 Vordrucke für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
geltende FassungRichtlinie2024-0.067.057gilt ab 12.07.2023
Inhaltsverzeichnis der UZK-TDA
Wortlaut laut Findok
Artikel 13 Vordrucke für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden.
2. Werden für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet, ist ein Versandpapier "Dokument ,T2L"' oder ",T2LF"' unter Verwendung des Vordrucks Exemplar 4 oder Exemplar 4/5 gemäß Titel III des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorzulegen. (*)
3. Dieser Vordruck ist erforderlichenfalls zu ergänzen durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke in Form des Exemplars 4 oder des Exemplars 4/5 gemäß Titel IV des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
4. Die Zollbehörden erlauben bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU, dass anstelle von Ergänzungsvordrucken als beschreibender Teil eines Versandpapiers "Dokuments ,T2L"' oder ",T2LF"' Ladelisten, die unter Verwendung des Vordrucks in Teil II Kapitel III des Anhangs 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu erstellen sind, verwendet werden. (*)
5. Erstellen die Zollbehörden das Versandpapier "Dokument ,T2L"' oder ",T2LF"' mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung, wobei die Verwendung von Ergänzungsvordrucken nicht möglich ist, so ist der in Absatz 2 festgelegte Vordruck durch einen oder mehrere Vordrucke in Form des Exemplars 4 oder des Exemplars 4/5 gemäß Titel III des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu ergänzen. (*)
6. Verwendet ein zugelassener Aussteller den Sonderstempel gemäß Artikel 128a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, so ist dieser Stempel von den Zollbehörden zu genehmigen und muss dem in Teil II Kapitel II des Anhangs 72-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 angegebenen Muster entsprechen. Die Abschnitte 23 und 23.1 des Anhangs 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 finden Anwendung. (*)
(*)Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 05.04.2019, ABl. Nr. L 96 vom 05.04.2019 S. 55 Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 19.11.2020, ABl. Nr. L 387 vom 19.11.2020 S. 26
Normen und Schlagworte
- Art. 13 UZK-TDA, DelVO 2016/341, ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.067.057
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0170-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71649
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 12.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF