Findok · Richtlinien
ZT-2505
43. Kontingent Nr. 09.0144 (gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von "A-Erzeugnissen")
überholte Fassung (bis 27.01.2021)Richtlinie2020-0.758.310gilt ab 18.11.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2020 bis 27.01.2021.
Wortlaut laut Findok
43. Kontingent Nr. 09.0144 (gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von "A-Erzeugnissen")
Dieses Kontingent ist laut Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission in zwei Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161 und 09.0162 unterteilt.
Jede Abschreibung auf eines dieser Teilkontingente führt auch zu einer Verringerung der Menge des Hauptkontingentes. Ist die Menge des Hauptkontingentes ausgeschöpft, fällt automatisch auch die Menge des dazugehörigen Teilkontingentes auf Null.
Die Menge dieses Kontingents ist in "Schlachtkörpergewicht" festgesetzt. Laut Artikel 19 (1) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission entsprechen dabei 100 kg nicht entbeintes Fleisch 77 kg entbeintem Fleisch.
Für die eingeführten Tiere gilt die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Die im Rahmen dieses Kontingentes importieren Waren müssen laut Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission Zur Herstellung von "A-Erzeugnissen" verwendet werden.
Laut Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission versteht man unter "A-Erzeugnis" ein Verarbeitungserzeugnis der KN-Codes 1602 10 00, 1602 50 31 oder 1602 50 95, das kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthält. Das Erzeugnis darf ein Verhältnis Kollagen/Eiweiß von nicht mehr als 0,45 aufweisen und muss mindestens 20 GHT mageres Fleisch ohne Schlachtnebenerzeugnisse und Fett enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 % des Nettogesamtgewichts ausmachen müssen. Dabei
a) gilt als Kollagengehalt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Hydroxyprolingehalt, der nach ISO 3496-1994 bestimmt wird;
b) wird der Gehalt an magerem Rindfleisch ohne Fett mit dem Analyseverfahren gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission bestimmt.
c) umfassen Schlachtnebenerzeugnisse Folgendes: Kopf und Teile davon (einschließlich Ohren), Füße, Schwänze, Herz, Euter, Leber, Nieren, Bries (Thymusdrüse), Bauchspeicheldrüse, Hirn, Lunge, Schlund, Nierenzapfen, Milz, Zunge, Hautfett, Rückenmark, essbare Häute, Geschlechtsorgane (Uterus, Ovarien und Hoden), Schilddrüse und Hypophyse;
d) ist das Erzeugnis einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Erzeugnis bis ins Innere zu koagulieren, sodass dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist.
Innerhalb von drei Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union muss die gesamte eingeführte Menge verarbeitet werden.
Zur Überprüfung der Qualität des Enderzeugnisses und seiner Übereinstimmung mit der Rezeptur des Verarbeiters für die Zusammensetzung des Erzeugnisses können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten repräsentative Proben entnehmen und analysieren.
Gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission ist folgender Betrag vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten
Für den KN-Code ex 0202 20 30: 1 414 EUR je 1 000 kg Eigengewicht
Für den KN-Code ex 0202 30 10: 2 211 EUR je 1 000 kg Eigengewicht
Für den KN-Code ex 0202 30 50: 2 211 EUR je 1 000 kg Eigengewicht
Für den KN-Code ex 0202 30 90: 3 041 EUR je 1 000 kg Eigengewicht
Für den KN-Code ex 0206 29 91: 3 041 EUR je 1 000 kg Eigengewicht
Der zuständigen Behörde ist ein Nachweis darüber vorzulegen, dass die gesamte eingeführte Fleischmenge innerhalb von drei Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der angegebenen Einrichtung zu den vorgeschriebenen Enderzeugnissen verarbeitet wurde. Erfolgte die Verarbeitung nach der Frist von drei Monaten, wird die freigegebene Sicherheit um 15% und der Restbetrag für jeden Tag, um den die Frist überschritten wurde, um 2% gekürzt.
Der Nachweis der Verarbeitung ist innerhalb von sieben Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen. Wird der Verarbeitungsnachweis innerhalb der Frist von sieben Monaten erstellt und innerhalb der auf diese Frist folgenden 18 Monate vorgelegt, wird der einbehaltene Betrag abzüglich 15% der Sicherheit zurückgezahlt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.758.310
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 31 (geltend: 32)
- Gültig
- 18.11.2020 bis 27.01.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF