Findok · Richtlinien
ZT-2505
32. Bestimmungen für Qualitätsrindfleisch (Kontingent Nr. 09.2202)
überholte Fassung (bis 19.10.2017)RichtlinieBMF-010314/0381-III/11/2017gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 19.10.2017.
Wortlaut laut Findok
32. Bestimmungen für Qualitätsrindfleisch (Kontingent Nr. 09.2202)
Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 darf dieses Zollkontingent nur in Anspruch genommen werden, wenn eine in dem betreffenden Drittland ausgestellte Echtheitsbescheinigung vorgelegt wird.
Die Echtheitsbescheinigung muss dem nachstehenden Muster entsprechen.
[Grafik]
Auf der Rückseite der Echtheitsbescheinigung muss angegeben sein, dass Fleisch die folgenden Anforderungen erfüllt:
1.Die Rindfleischteilstücke werden von Schlachtkörpern von weniger als 30 Monate alten Färsen und Ochsen gewonnen, die zumindest in den letzten 100 Tagen vor ihrer Schlachtung nur Futter erhalten haben, das mindestens zu 62 % aus Kraftfutter und/oder Futtergetreide-Nebenprodukten (Trockenmasse der Futterration) bestand und einem Gehalt an metabolisierbarer Energie von über 12,26 Megajoule je Kilogramm Trockenmasse entspricht oder diesen überschreitet.
2.Die Färsen und Ochsen, die gemäß Nummer 1 gefüttert werden, erhalten im Schnitt eine Futterration (Trockenmasse), die einer täglichen Gewichtszunahme von wenigstens 1,4 % entspricht.
3.Die Schlachtkörper, von denen die Teilstücke gewonnen werden, werden von einem Klassifizierer der nationalen Regierung bewertet; diese Bewertung und die anschließende Schlachtkörpereinstufung werden nach einer von der nationalen Regierung zugelassenen Methode vorgenommen. Die Bewertungsmethode der nationalen Regierung und die Einstufung als solche müssen eine Bewertung der erwarteten Schlachtkörperqualität unter Berücksichtigung des Reifegrades und der Genussqualitätsmerkmale der Teilstücke ergeben. Die Methode muss, ohne darauf begrenzt zu sein, eine Bewertung der Reifungsmerkmale Farbe und Textur des Rückenmuskels (Musculus longissimus dorsi), Knochen und Knorpelverknöcherung sowie eine Bewertung der erwarteten Genussqualität, einschließlich einer kombinierten Angabe zum intramuskulären Fettgewebe und zur Festigkeit des Rückenmuskels (Musculus longissimus dorsi) umfassen.
4.Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.
5.Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz "Qualitätsrindfleisch" ergänzt werden.
Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig wenn Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben sind und wenn sie den Stempel der Ausstellungsbehörde sowie die Unterschrift der zeichnungsbefugten Person(en) trägt. Der Stempel kann jedoch durch ein gedrucktes Siegel auf dem Original der Echtheitsbescheinigung und eventuellen Bescheinigungskopien ersetzt werden.
Vor Anwendung des Kontingentzollsatzes ist daher zu prüfen, ob der Stempelabdruck auf der Bescheinigung einem in e-Zoll (Abfragen-Manager / Stempel / Kontingente) für das jeweilige Kontingent und das jeweilige Ursprungsland angegebenen Stempelabdruck entspricht.
Entspricht der Stempelabdruck keinem dieser Muster, so sind die Vorschriften unter Punkt 39.3.5.1. (Seite 62) sinngemäß anzuwenden.
Die Echtheitsbescheinigung läuft spätestens am 30. Juni nach dem Tag ihrer Ausstellung ab.
Folgende Behörden sind zur Ausstellung derartiger Echtheitsbescheinigungen befugt:
Australien:
Department of Agriculture, Fisheries and Forestry (DAFF) of the Australian Government
18 Marcus Clarke Street
Canberra City ACT 2601
AUSTRALIA
Kanada:
Canadian Food Inspection Agency (CFIA)
1400 Merivale Road
Ottawa, Ontario
K1A 0Y9
CANADA
Neuseeland:
Ministry of Agriculture and Forestry
Pastoral House
25 The Terrace
Wellington
NEW ZEALAND
Uruguay:
Dirección General de Servicios Ganaderos
División Industria Animal
Constituyente 1476, Piso 2
Montevideo
URUGUAY
USA:
Food Safety and Inspection Service (FSIS) of the United States Department of Agriculture (USDA)
Washington D.C., 20250
UNITED STATES OF AMERICA
Von anderen Stellen ausgestellte Echtheitsbescheinigungen sind nicht anzuerkennen.
Gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 darf dieses Kontingent nur auf Fleisch angewendet werden, das beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union eine Kerntemperatur von höchstens -12°C aufweist
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0381-III/11/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 19.10.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF