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Findok · Richtlinien

ZT-2505

40.1. Kontingent für Bisonfleisch

überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.

Wortlaut laut Findok

39.3.5.240.1. Nach dem Einlangen des ErgebnissesKontingent für Bisonfleisch Nach demMit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1772 der Kommission Einlangen des Ergebnisses ist wie folgt vorzugehen:wird unter der laufenden Nummer 09.8400 ein Kontingent für Bisonfleisch geschaffen, dessen Kontingentmenge in "Schlachtkörpergewicht" festgelegt ist. WurdeTrotz der Kontingentmenge "Schlachtkörpergewicht" ist als Kontingentmenge in der Zollanmeldung ausnahmslos das Eigengewicht anzugeben. Die Umrechnung von der ausländischen Behörde die EchtheitEigengewicht auf Schlachtkörpergewicht wird von der Echtheitsbescheinigung und deren sachliche Richtigkeit bestätigtEuropäischen Kommission vorgenommen. Um diese Umrechnung korrekt durchzuführen zu können, und liegt ein positives Ziehungsergebnis vorist bei einigen der unter dieses Kontingent fallenden Waren (Positionen 0201 30 00 20, so sind allenfalls bei0202 30 10 20, 0202 30 50 20 und 0202 30 90 20) der EinfuhrKontingentantrag unter Anwendung des Regelzollsatzes erhobene Eingangsabgabender Nummer 09.8401 und bei Waren der Position 0210 20 90 91 unter der Nummer 09.8402 zu erstattenstellen. Die Abrechnung von Anträgen unter den Kontingentnummern 09.8401 und 09.8402 erfolgt - nach Umrechnung durch die Europäische Kommission mit dem Faktor 1,3 (Kontingentnummer 09.8401) bzw. eine geleistete Sicherheit unverzüglich freizugeben1,35 (Kontingentnummer 09.8402) - auf Kontingent Nummer 09.8400. Wurde die Echtheit der Herstellungsbescheinigung oder deren sachliche Richtigkeit nicht bestätigt, sind allenfalls im ZugeDieses Kontingent darf für Waren der Einfuhrabfertigung nicht erhobene Abgaben nun in der Höhe der sonst in Betracht kommenden Zollsätze gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Zollkodex zu erfassen bzwPosition 0202 30 50 20 nur angewandt werden, wenn eine Echtheitsbescheinigung nach nachstehendem Muster vorgelegt wird. der sich ergebende Unterschiedsbetrag einzuheben. Die Kontingentmenge ist im Wege der Kontingentstelle rückzuübertragen.Diese Bescheinigung darf nur anerkannt werden wenn sie von folgender Stelle ausgestellt wurde: Wird durch Vorlage einer gefälschten oder sachlich unrichtigen Echtheitsbescheinigung ein Kontingentzollsatz zu Unrecht angewendet, so entsteht gemäß im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung die Abgabenschuld hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages.CANADIAN FOOD INSPECTION AGENCY - GOVERNMENT OF CANADA/AGENCE CANADIENNE D'INSPECTION DES ALIMENTS - GOUVERNEMENT DU CANADA [Grafik]    

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0503-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
27 (geltend: 32)
Gültig
01.01.2020 bis 17.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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