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Findok · Richtlinien

ZT-2505

32. Bestimmungen für Qualitätsrindfleisch (Kontingent Nr. 09.2202 und 09.2203)

überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.

Wortlaut laut Findok

3032. SonderbestimmungenBestimmungen für die Einfuhr von Surimizubereitungen aus KoreaQualitätsrindfleisch (Kontingent Nr. 09.245009.2202 und 09.2203) LautGemäß Artikel 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1093481/20112012 darf das Zollkontingent mitin der laufenden Nummer 09.2450Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/2179 (Surimizubereitungen aus Korea)dürfen diese Zollkontingente nur angewendetin Anspruch genommen werden, wenn eine vom ermächtigten Ausführer unterzeichnete Erklärung in englischer Sprache vorliegt, durch die bestätigtdem betreffenden Drittland ausgestellte Echtheitsbescheinigung vorgelegt wird, dass. Die Echtheitsbescheinigung muss dem nachstehenden Muster entsprechen. [Grafik]   Auf der Rückseite der Echtheitsbescheinigung muss angegeben sein, dass Fleisch die folgenden Anforderungen erfüllt: 1.Die Rindfleischteilstücke werden von Schlachtkörpern von weniger als 30 Monate alten Färsen und Ochsen gewonnen, die zumindest in den letzten 100 Tagen vor ihrer Schlachtung nur Futter erhalten haben, das mindestens zu 62 % aus Kraftfutter und/oder Futtergetreide-Nebenprodukten (Trockenmasse der Futterration) bestand und einem Gehalt an metabolisierbarer Energie von über 12,26 Megajoule je Kilogramm Trockenmasse entspricht oder diesen überschreitet. -2.Die Färsen und Ochsen, die Surimizubereitung mindestens einen Fischanteilgemäß Nummer 1 gefüttert werden, erhalten im Schnitt eine Futterration (Trockenmasse), die einer täglichen Gewichtszunahme von 40 GHT aufweist undwenigstens 1,4 % entspricht. 3.Die Schlachtkörper, von denen die Teilstücke gewonnen werden, werden von einem Klassifizierer der nationalen Regierung bewertet; diese Bewertung und die anschließende Schlachtkörpereinstufung werden nach einer von der nationalen Regierung zugelassenen Methode vorgenommen. Die Bewertungsmethode der nationalen Regierung und die Einstufung als solche müssen eine Bewertung der erwarteten Schlachtkörperqualität unter Berücksichtigung des Reifegrades und der Genussqualitätsmerkmale der Teilstücke ergeben. Die Methode muss, ohne darauf begrenzt zu sein, eine Bewertung der Reifungsmerkmale Farbe und Textur des Rückenmuskels (Musculus longissimus dorsi), Knochen und Knorpelverknöcherung sowie eine Bewertung der erwarteten Genussqualität, einschließlich einer kombinierten Angabe zum intramuskulären Fettgewebe und zur Festigkeit des Rückenmuskels (Musculus longissimus dorsi) umfassen. 4.Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. 5.Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz "Qualitätsrindfleisch" ergänzt werden. Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben sind und wenn sie den Stempel der Ausstellungsbehörde sowie die Unterschrift der zeichnungsbefugten Person(en) trägt. Der Stempel kann jedoch durch ein gedrucktes Siegel auf dem Original der Echtheitsbescheinigung und eventuellen Bescheinigungskopien ersetzt werden. -die HauptzutatVor Anwendung des Kontingentzollsatzes ist daher zu prüfen, ob der Surimigrundlage FischStempelabdruck auf der Art "Pazifischer Pollack"Bescheinigung einem in e-Zoll (theragra ChalcogrammaAbfragen-Manager / Stempel / Kontingente) istfür das jeweilige Kontingent und das jeweilige Ursprungsland angegebenen Stempelabdruck entspricht. Entspricht der Stempelabdruck keinem dieser Muster, so sind die Vorschriften unter Punkt 39.3.5.1. (Seite 64) sinngemäß anzuwenden. Die Echtheitsbescheinigung läuft spätestens am 30. Juni nach dem Tag ihrer Ausstellung ab. Diese Erklärung muss zudem folgende Angaben enthaltenFolgende Behörden sind zur Ausstellung derartiger Echtheitsbescheinigungen befugt: Australien: Department of Agriculture, Fisheries and Forestry (DAFF) of the Australian Government 18 Marcus Clarke Street Canberra City ACT 2601 AUSTRALIA Kanada: Canadian Food Inspection Agency (CFIA) 1400 Merivale Road Ottawa, Ontario K1A 0Y9 CANADA Neuseeland: Ministry of Agriculture and Forestry Pastoral House 25 The Terrace Wellington NEW ZEALAND Uruguay: Dirección General de Servicios Ganaderos División Industria Animal Constituyente 1476, Piso 2 Montevideo URUGUAY USA: Food Safety and Inspection Service (FSIS) of the United States Department of Agriculture (USDA) Washington D.C., 20250 UNITED STATES OF AMERICA Von anderen Stellen ausgestellte Echtheitsbescheinigungen sind nicht anzuerkennen. Gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 darf dieses Kontingent nur auf Fleisch angewendet werden, das beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union eine Kerntemperatur von höchstens -12°C aufweist -Die Gesamtmenge dieses Kontingentes wird in acht Teilmengen vergeben, wobei vier Teilmengen ausschließlich für Einfuhren aus den USA und die verwendete Menge Fisch der Art "Pazifischer Pollack"anderen vier Teilmengen ausschließlich für Einfuhren aus anderen Ländern (theragra Chalcogramma)derzeit nur Australien, angegeben als prozentueller Anteil des gesamten fürKanada, Neuseeland und Uruguay) anwendbar sind. Um die Herstellung des als Surimi verwendeten Fisches;Importe der korrekten Teilmenge zuordnen zu können, ist der Kontingentantrag bei Einfuhr aus den USA unter der Nummer 09.2203 und bei Einfuhren aus anderen Ländern unter der Nummer 09.2202 zu stellen. -das Ursprungsland des "Pazifischen Pollack" Außerdem müssenDas in der Zollanmeldung angegebene Ursprungsland muss mit jenem Land übereinstimmen, in welchem die in Punkt 13.3vorgenannte Echtheitsbescheinigung ausgestellt wurde. (Seite 14) genannten Erfordernisse erfüllt seinIst diese Übereinstimmung nicht gegeben ist unverzüglich mit der Kontingentstelle zur Klärung der weiteren Vorgangsweise Kontakt aufzunehmen. Pazifischer Pollack wird in englischer Sprache als "Alaska Pollack" bezeichnetJede Abschreibung auf Kontingent Nummer 09.2202 oder 09.2203 führt auch zu einer Verringerung der Menge des Kontingentes 09.2201. Ist die Menge des Kontingentes 09.2201 ausgeschöpft, fällt automatisch auch die Menge der Kontingente 09.2202 und 09.2203 auf Null

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0503-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
27 (geltend: 32)
Gültig
01.01.2020 bis 17.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF