Findok · Richtlinien
ZT-2505
29. Bestimmungen über die zulässige Verpackung bei Kontingenten Nr. 09.0124 und 09.0131 (Süßkartoffeln)
überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.
Wortlaut laut Findok
2729. Bestimmungen für Maniok, Süßkartoffeln, Pfeilwurz udgl. aus China (über die zulässige Verpackung bei Kontingenten Nr. 09.0124 und 09.012709.0131 (Süßkartoffeln)
Laut Art. 34 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2010 istdürfen die Inanspruchnahme der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0124 und 09.0131 (Süßkartoffeln aus China) und 09.0127 (Maniok, Pfeilwurz udgl. aus China) an die Vorlage eines von den zuständigen Behörden ausgestellten Ursprungsnachweises nach Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2015 (UZK) bzw. nach Artikel 57 bis 59 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2447 (UZK-IA) gebunden. Es können jedoch auch Ursprungsbescheinigungen anerkanntnur für jene Süßkartoffeln angewandt werden, welche den Bestimmungen der Artikel 55 bis 56 der Verordnung 2454/93 (ZK-DVO) entsprechenNICHT in unmittelbaren Umschließungen importiert werden.
Die chinesische Verwaltung hat mitgeteilt dass folgende Stelle zur Ausstellung derartiger Zeugnisse berechtigt ist:
General Administration of Quality Supervision, Inspection and Quarantine of the People's Republic of China (AQSIQ)
9 Madiandonglu
Haidian District
Beijing 100088
Von lokalen Büros (Adressen bei den jeweiligen Stempelmustern unter e-Zoll / Abfragen-Manager / Stempel / Kontingente) dieser Behörde ausgestellte Bescheinigungen sind ebenfalls anzuerkennen.
Von anderen Stellen ausgestellte Zeugnisse sind nicht anzuerkennen.
Von der chinesischen Verwaltung wurde mitgeteilt, dass derartige Bescheinigungen nur auf Formularvordrucken entsprechend nachstehendem Muster ausgestellt werden. Auf anderen Formularvordrucken ausgestellte Bescheinigungen sind daher nicht anzuerkennen.
Vor Anwendung des Kontingentzollsatzes ist zu prüfen, ob der Stempelabdruck auf der Bescheinigung einem in e-Zoll (Abfragen-Manager / Stempel / Kontingente) für das jeweilige Kontingent angegebenen Stempelabdruck entspricht.
Entspricht der Stempelabdruck keinem dieser Muster, so sind die Vorschriften unter Punkt 39.3.5.1 (Seite 64) sinngemäß anzuwenden.
Normen und Schlagworte
- Art. 61 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0503-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 27 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.01.2020 bis 17.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF