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Findok · Richtlinien

ZT-2505

45. Kontingente Nrn. 09.0142 und 09.0143 (gefrorenes Rindersaumfleisch)

überholte Fassung (bis 27.01.2021)Richtlinie2020-0.758.310gilt ab 18.11.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2020 bis 27.01.2021.

Wortlaut laut Findok

45. Kontingente Nrn. 09.0142 und 09.0143 (gefrorenes Rindersaumfleisch) Dieses Kontingent ist laut Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission nur für Saumfleisch anwendbar, das bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union gefroren ist und eine Kerntemperatur von - 12 °C oder weniger aufweist. Im Rahmen dieser Kontingente darf nur ganzes Saumfleisch eingeführt werden. Saumfleisch, das im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0143 eingeführt wird, darf nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn ihm eine von Argentinien ausgestellte Echtheitsbescheinigung gemäß nachstehendem Muster beigefügt ist. [Grafik]     Jede Echtheitsbescheinigung kann nur für eine einzige Einfuhranmeldung verwendet werden. Echtheitsbescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Union oder Argentiniens ausgefüllt und mit einer laufenden Nummer versehen, die von den ausstellenden Behörden zugeteilt wird. Echtheitsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie von der ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet wurden. Echtheitsbescheinigungen gelten als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben sind und die Bescheinigungen ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen. Der Name der für die Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen zuständigen Behörde Argentiniens wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Echtheitsbescheinigungen gelten für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Tag ihrer Ausstellung, jedoch nicht länger als bis zum letzten Tag des Zollkontingentszeitraums.

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.758.310
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
31 (geltend: 32)
Gültig
18.11.2020 bis 27.01.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF