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Findok · Richtlinien

ZT-2505

11. Unterlagen für die Einfuhr von Knoblauch aus dem Libanon (Kontingente Nrn. 09.1175 und 09.1176)

überholte Fassung (bis 30.06.2020)Richtlinie2020.0.307.043gilt ab 18.05.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.05.2020 bis 30.06.2020.

Wortlaut laut Findok

11. Unterlagen für die Einfuhr von Knoblauch aus dem Libanon (Kontingente Nrn. 09.1175 und 09.1176) Laut Fußnote 4 der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 idF der Verordnung (EG) Nr. 209/2003 dürfen die Kontingente mit den Nummern 09.1175 und 09.1176 (Knoblauch mit Ursprung im Libanon) nur unter den Voraussetzungen der Art. 9 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 in Anspruch genommen werden. Laut Art. 9 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 wird Knoblauch mit Ursprung im Libanon nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr (im Rahmen dieser Kontingente) in der Gemeinschaft abgefertigt, wenn ein Ursprungsnachweis der zuständigen Behörden des Libanon gemäß Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2015 (UZK) vorliegt. Da von Seiten des Libanon keine Angaben darüber gemacht wurden welche die vorstehend genannten "zuständigen Behörden" sind, dürfen derzeit diese Kontingente nicht angewandt werden. Anträge auf Anwendung dieser Kontingente sind daher zurückzuweisen. Hinsichtlich des ebenfalls erforderlichen Direktversands siehe Punkt 18 (Seite 24)

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020.0.307.043
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
28 (geltend: 32)
Gültig
18.05.2020 bis 30.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF