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Findok · Richtlinien

ZT-2505

8. Bestimmungen betreffend die Einfuhr von Braugerste (Kontingent Nr. 09.0076)

überholte Fassung (bis 27.01.2021)Richtlinie2020-0.758.310gilt ab 18.11.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2020 bis 27.01.2021.

Wortlaut laut Findok

8. Bestimmungen betreffend die Einfuhr von Braugerste (Kontingent Nr. 09.0076) Mit VerordnungDurchführungsverordnung (EGEU) Nr. 1064/20092020/1988 der Kommission wird ein Kontingent für Braugerste eröffnet, welche zur Herstellung von Bier bestimmt ist, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt. DiesesLaut Artikel 8 und 9 dieser Verordnung ist dieses Kontingent ist nur für Braugerste anwendbar, welche -ein spezifisches Gewicht von mindestens 60,5 kg/hl, -höchstens 1% beschädigte Körner (Gerstenkörner, sonstige Getreidekörner oder Wildhaferkörner, die Schäden, einschließlich Verderbserscheinungen aufgrund von Krankheiten, Frost, Hitze, Insekten- oder Pilzbefall, Unwetter oder sonstiger physikalischer Ursachen aufweisen) -einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 13,5% und -mindestens 96% gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität (Gerstenkörner oder Teile von Gerstenkörnern, die nicht als "beschädigte Körner" laut vorstehender Definition gelten, ausgenommen Körner, die Frost- oder Pilzschäden aufweisen) aufweist. Als Nachweis, dass die Gerste diesen Anforderungen entspricht, ist eine von einer amtlichen Stelle des Ursprungslandes ausgestellte Konformitätsbescheinigung vorzulegen. Wird eine derartige Konformitätsbescheinigung vorgelegt, ist ein repräsentatives Warenmuster zu entnehmen und an die Technische Untersuchungsanstalt zur Überprüfungeines der Qualitätskriterien zu senden. Die Übersendung dieses Musters kann unterbleiben, wenn der Einführer nachweist, dass während des Kontingentzeitraums bei zumindest 3% seiner von derartigen Bescheinigungen begleiteten Importe Warenmuster untersucht wurden.folgenden Dokumente vorzulegen: - eine Bescheinigung, dass auf Antrag des Einführers von der Zollstelle, an der die Einfuhrsendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist, eine Qualitätsanalyse durchgeführt wurde, oder - eine von einer amtlichen Stelle des Ursprungslands ausgestellte und von der Kommission anerkannte Konformitätsbescheinigung für die eingeführte Gerste. Liegt keine derartige Konformitätsbescheinigung derartiges Dokument vor, kann der Einführer bei jenem Zollamt, bei welchem er die Überführung der Gerste in den freien Verkehr beantragt, eine Qualitätsanalyse beantragen. Es ist darauf zu achten, dass weder die Einleitung der Warenuntersuchung noch der Qualitätsanalyse die Meldung an die Kontingentstelle nicht verzögert. Wird weder eine Konformitätsbescheinigungs der vorgenannten Dokumente vorgelegt noch eine Qualitätsanalyse beantragt, ist der Kontingentantrag abzulehnen. Der Einführer muss bei der zuständigen Zollbehörde zusätzlich zu der gegebenenfalls gemäß Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 952/2015 (UZK) verlangten Sicherheit eine Sicherheit von 85 Euro pro Tonne hinterlegen. Ist die Lieferung von einer durch den Federal Grain Inspection Service (Bundesgetreideaufsichtsbehörde der USA, "FGIS") ausgestellten Konformitätsbescheinigung begleitet, vermindert sich der Betrag dieser Sicherheit auf 10 Euro pro Tonne. Ein Muster dieser von "FGIS" ausgestellten Bescheinigung findet sich nachstehend. Die im Rahmen dieses Kontingentes eingeführte Gerste muss -innerhalb von sechs Monaten nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu Malz verarbeitet werden (dh. die Gerste muss innerhalb dieser Frist der Weiche unterzogen werden) und -aus diesem Malz muss innerhalb von 150 Tagen nach der Verarbeitung der Gerste zu Malz Bier hergestellt werden, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Gerste wird gemäß Artikel 166254 der Verordnung (EGEU) Nr. 450952/20082013 durch eine zollamtliche Überwachung gewährleistet. Die eingehobene Sicherheit von 85 Euro pro Tonne bzw. -, wenn vom FGIS (Federal Grain Inspection Service) der Vereinigten Staaten ausgestellte Konformitätsbescheinigung vorgelegt wird - von 10 Euro pro Tonne ist unverzüglich freizugeben, wenn -nachgewiesen wird, dass die vorgeschriebenen Qualitätskriterien erfüllt wurden; dieser Nachweis kann durch Vorlage einer Konformitätsbescheinigung oder durch Vorlage einer Qualitätsanalyse erfolgen und -nachgewiesen wird, dass die Ware innerhalb der festgesetzten Fristen bestimmungsgemäß verwendet wurde. Ergibt die Untersuchung, dass die Qualität des eingeführten Erzeugnisses niedriger ist als die vorgeschriebene Qualität, oder wird nicht nachgewiesen, dass die Ware innerhalb der festgesetzten Fristen bestimmungsgemäß verwendet wurde, so ist die Ware zu dem günstigsten Zollsatz außerhalb des Kontingentes abzufertigen, für den die Voraussetzungen vorliegen. Die Einfuhrsicherheit von 85 Euro pro Tonne bzw. von 10 Euro pro Tonne ist einzubehalten. Die Kontingentstelle ist zu informieren und überträgt allenfalls bereits gezogene Kontingentmengen an die Kommission zurück. Die vom FGIS (Federal Grain Inspection Service) der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellten Bescheinigungen für Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt, werden nach dem in den Artikeln 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 geregelten Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit von der Kommission offiziell anerkannt. Entsprechen die Analysewerte in der vom FGIS ausgestellten Konformitätsbescheinigung den vorstehenden Qualitätsstandards für Braugerste gemäß, werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bei mindestens 3 % der im betreffenden Zollkontingentszeitraum zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Erzeugnissen Proben entnommen. [Grafik]  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.758.310
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
31 (geltend: 32)
Gültig
18.11.2020 bis 27.01.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF