Findok · Richtlinien
ZT-2505
44. Kontingent Nr. 09.0145 (gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von "B-Erzeugnissen")
überholte Fassung (bis 27.01.2021)Richtlinie2020-0.758.310gilt ab 18.11.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2020 bis 27.01.2021.
Wortlaut laut Findok
44. Kontingent Nr. 09.0145 (gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von "B-Erzeugnissen")
Dieses Kontingent ist laut Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission in zwei Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0163 und 06.0164 unterteilt.
Jede Abschreibung auf eines dieser Teilkontingente führt auch zu einer Verringerung der Menge des Hauptkontingentes. Ist die Menge des Hauptkontingentes ausgeschöpft, fällt automatisch auch die Menge des dazugehörigen Teilkontingentes auf Null.
Die Menge dieses Kontingents ist in "Schlachtkörpergewicht" festgesetzt. Laut Artikel 19 (1) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission entsprechen dabei 100 kg nicht entbeintes Fleisch 77 kg entbeintem Fleisch.
Für die eingeführten Tiere gilt die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Die im Rahmen dieses Kontingentes importieren Waren müssen laut Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission Zur Herstellung von "B-Erzeugnissen" verwendet werden.
Laut Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission versteht man unter "A-Erzeugnis" ein Verarbeitungserzeugnis aus Rindfleisch, ausgenommen die in Anhang I Teil XV Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse oder die vorstehend beschriebenen A-Erzeugnisse. Ebenfalls als B-Erzeugnis gilt ein Verarbeitungserzeugnis des KN-Codes 0210 20 90, das so getrocknet oder geräuchert wurde, dass Farbe und Konsistenz des frischen Fleisches vollkommen verschwunden sind, und das ein Verhältnis Wasser/Eiweiß von höchstens 3:2 aufweist
Innerhalb von drei Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union muss die gesamte eingeführte Menge verarbeitet werden.
Zur Überprüfung der Qualität des Enderzeugnisses und seiner Übereinstimmung mit der Rezeptur des Verarbeiters für die Zusammensetzung des Erzeugnisses können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten repräsentative Proben entnehmen und analysieren.
Gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission ist folgender Betrag vom Wirtschaftsbeteiligten als Sicherheit zu leisten
Für den KN-Code ex 0202 20 30: 420 EUR je 1 000 kg Eigengewicht
Für den KN-Code ex 0202 30 10: 657 EUR je 1 000 kg Eigengewicht
Für den KN-Code ex 0202 30 50: 657 EUR je 1 000 kg Eigengewicht
Für den KN-Code ex 0202 30 90: 903 EUR je 1 000 kg Eigengewicht
Für den KN-Code ex 0206 29 91: 903 EUR je 1 000 kg Eigengewicht
Der zuständigen Behörde ist ein Nachweis darüber vorzulegen, dass die gesamte eingeführte Fleischmenge innerhalb von drei Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der angegebenen Einrichtung zu den vorgeschriebenen Enderzeugnissen verarbeitet wurde. Erfolgte die Verarbeitung nach der Frist von drei Monaten, wird die freigegebene Sicherheit um 15% und der Restbetrag für jeden Tag, um den die Frist überschritten wurde, um 2% gekürzt.
Der Nachweis der Verarbeitung ist innerhalb von sieben Monaten nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen. Wird der Verarbeitungsnachweis innerhalb der Frist von sieben Monaten erstellt und innerhalb der auf diese Frist folgenden 18 Monate vorgelegt, wird der einbehaltene Betrag abzüglich 15% der Sicherheit zurückgezahlt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.758.310
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 31 (geltend: 32)
- Gültig
- 18.11.2020 bis 27.01.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF