Findok · Richtlinien
ZT-2505
16.1. entfällt
überholte Fassung (bis 31.12.2019)RichtlinieBMF-010314/0482-III/11/2019gilt ab 01.01.2019
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2019 bis 31.12.2019.
Wortlaut laut Findok
16.1. Anwendung bestimmter Zollkontingente für Fische, die nur durch "Schutzgasverpackung" bearbeitet wurdenentfällt
Die Fußnoten zur Verordnung (EU) Nr. 2015/2265 lassen offen, ob die als "Schutzgasverpackung" ("MAP-packing", "Modified Atmosphere Packing") bezeichnete Verarbeitung für sich allein ausreicht, um das jeweilige Kontingent in Anspruch zu nehmen.
"Schutzgasverpackung" besteht darin, dass der Ware Gase zugesetzt werden, um das Wachstum bestimmter unerwünschter Mikroorganismen zu kontrollieren.
Die Europäische Kommission hat dazu mitgeteilt, dass diese Bearbeitung für sich allein ausreicht, um eines dieser Kontingente in Anspruch zu nehmen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0482-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.01.2019 bis 31.12.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF