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Findok · Richtlinien

ZT-2505

16.1. entfällt

überholte Fassung (bis 31.12.2019)RichtlinieBMF-010314/0482-III/11/2019gilt ab 01.01.2019

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2019 bis 31.12.2019.

Wortlaut laut Findok

16.1. Anwendung bestimmter Zollkontingente für Fische, die nur durch "Schutzgasverpackung" bearbeitet wurdenentfällt Die Fußnoten zur Verordnung (EU) Nr. 2015/2265 lassen offen, ob die als "Schutzgasverpackung" ("MAP-packing", "Modified Atmosphere Packing") bezeichnete Verarbeitung für sich allein ausreicht, um das jeweilige Kontingent in Anspruch zu nehmen. "Schutzgasverpackung" besteht darin, dass der Ware Gase zugesetzt werden, um das Wachstum bestimmter unerwünschter Mikroorganismen zu kontrollieren. Die Europäische Kommission hat dazu mitgeteilt, dass diese Bearbeitung für sich allein ausreicht, um eines dieser Kontingente in Anspruch zu nehmen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0482-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 32)
Gültig
01.01.2019 bis 31.12.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF