Findok · Richtlinien
ZT-2505
33. Kontingentmenge bei Kontingent Nr. 09.7210 (Rindfleisch auf Peru), 09.7315 (Rindfleisch aus Nicaragua) und 09.7300 (Rindfleisch aus Zentralamerika)
überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.
Wortlaut laut Findok
3133. Sonderbestimmungen für die Einfuhr von bestimmten gefärbten GewebenKontingentmenge bei Kontingent Nr. 09.7210 (Rindfleisch auf Peru), 09.7315 (Rindfleisch aus KoreaNicaragua) und 09.7300 (Kontingent Nr. 09.2457Rindfleisch aus Zentralamerika)
Laut Artikel 5 und 6 derMit Durchführungsverordnung (EU)der Kommission Nr. 1093405/20112013 darf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2457wird ein Kontingent für Waren der KN-Codes 5408 22 und 5408 23 (nicht jedoch andere unter dieses Kontingent fallende Waren) nur angewendet werdenRindfleisch aus Peru eröffnet, wenn eine vom ermächtigten Ausführer unterzeichnete Erklärungdessen Mengen in englischer Sprache vorliegt, durch die bestätigt"Schlachtkörperäquivalent" angegeben ist. In einer Fußnote zu diesem Kontingent wird dazu festgelegt, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet100 kg Fleisch mit Knochen 70 kg Fleisch ohne Knochen entsprechen.
Diese ErklärungMit Durchführungsverordnung der Kommission Nr. 922/2013 muss zudem folgende Angaben enthalten:wird ein Kontingent für Rindfleisch aus Nicaragua eröffnet, dessen Mengen in "Schlachtkörperäquivalent" angegeben ist. In einer Fußnote zu diesem Kontingent wird dazu festgelegt, dass 100 kg Fleisch mit Knochen 70 kg Fleisch ohne Knochen entsprechen.
-Den PreisMit Durchführungsverordnung der Kommission Nr. 924/2013 es ungefärbten Gewebes ohne Ursprungseigenschaftwird ein Kontingent für Rindfleisch aus Zentralamerika eröffnet, das zur Herstellung des gefärbten Gewebes der KN-Codes 5408 22 und 5408 23 verwendet wurdedessen Mengen in "Schlachtkörperäquivalent" angegeben ist. In einer Fußnote zu diesem Kontingent wird dazu festgelegt, in Eurodass 100 kg Fleisch mit Knochen 70 kg Fleisch ohne Knochen entsprechen.
-Den Ab-Werk-Preis des gefärbten Gewebes der KN-Codes 5408 22 und 5408 23 in EuroBei diesen Kontingenten ist immer die Eigenmasse als Kontingentmenge anzugeben. Die erforderliche Umrechnung auf das Schlachtkörpergewicht wird von der Europäischen Kommission vorgenommen.
Außerdem müssen die in Punkt 13.3. (Seite 14) genannten Erfordernisse erfüllt sein.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0503-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 27 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.01.2020 bis 17.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF