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Findok · Richtlinien

ZT-2505

17. Vom Versendungsland abhängige Kontingente (Kontingente Nrn. 09.0692 und 09.1641)

überholte Fassung (bis 31.07.2020)Richtlinie2020-0.408.753gilt ab 01.07.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2020 bis 31.07.2020.

Wortlaut laut Findok

17. Vom Versendungsland abhängige Kontingente (Kontingente Nrn. 09.0692 und 09.1641) Mit Verordnung (EG) Nr. 660/2002 wurden Zollkontingente (laufende Nummern 09.0692 und 09.1641) für bestimmte Fischereierzeugnisse eröffnet, welche sich in Grönland oder in St. Pierre und Miquelon im freien Verkehr befinden und in unverändertem Zustand in die Gemeinschaft wiederausgeführt werden. Diese Voraussetzungen sind durch Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung EXP nachzuweisen. Der Ursprung der Ware ist für die Anwendung dieser Zollkontingente ohne Belang.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.408.753
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
29 (geltend: 32)
Gültig
01.07.2020 bis 31.07.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF