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Findok · Richtlinien

ZT-2505

18. Nur bei Direktversand anwendbare Kontingente (Kontingente Nrn. 09.1166, 09.1175, 09.1176 und 09.1186)

überholte Fassung (bis 17.11.2020)Richtlinie2020-0.454.224gilt ab 01.08.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2020 bis 17.11.2020.

Wortlaut laut Findok

18. Nur bei Direktversand anwendbare Kontingente (Kontingente Nrn. 09.1166, 09.1175, 09.1176 und 09.1186) Mit Verordnung (EG) Nr. 747/2001 idF der Verordnung (EG) Nr. 19/2006 wurde ein Zollkontingent (laufende Nummer 09.1166) für Olivenöl mit Ursprung in Jordanien eröffnet, welches nur anwendbar ist, wenn das Olivenöl vollständig in Jordanien hergestellt und direkt von Jordanien in die Gemeinschaft befördert wurde. Ein Antrag auf Anwendung dieses Kontingentes ist daher nur anzunehmen, wenn neben dem Ursprung der Ware auch die direkte Beförderung von Jordanien in die Gemeinschaft durch geeignete Unterlagen (z.B. Frachtpapiere) nachgewiesen wird. Mit Verordnung (EG) Nr. 747/2001 idF der Verordnung (EG) Nr. 209/2003wurde ein Zollkontingent (laufende Nummer 09.1186) für Olivenöl eröffnet, welches nur anwendbar ist, wenn das Olivenöl vollständig im Libanon hergestellt und direkt vom Libanon in die Gemeinschaft befördert wurde. Ein Antrag auf Anwendung dieses Kontingentes ist daher nur anzunehmen, wenn neben dem Ursprung der Ware auch die direkte Beförderung vom Libanon in die Gemeinschaft durch geeignete Unterlagen (z.B. Frachtpapiere) nachgewiesen wird. Laut Fußnote 4 der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 idF der Verordnung (EG) Nr. 209/2003 dürfen die Kontingente mit den Nummern 09.1175 und 09.1176 (Knoblauch mit Ursprung im Libanon) nur unter den Voraussetzungen der Art. 9 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 in Anspruch genommen werden. Laut Art. 9 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 wird Knoblauch mit Ursprung im Libanon nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr (im Rahmen dieser Kontingente) in der Gemeinschaft abgefertigt, wenn die Ware aus dem Libanon unmittelbar in die Gemeinschaft transportiert wurde. Als unmittelbar aus dem Libanon in die Gemeinschaft transportiert gelten Erzeugnisse, -deren Transport durch kein anderes Drittland führt; -deren Transport - mit oder ohne Umladung bzw. Zwischenlagerung - durch eines oder mehrere andere Drittländer als dem Libanon führt, sofern die Durchquerung dieser Länder geografisch oder ausschließlich durch Transporterfordernisse begründet ist und die betreffenden Erzeugnisse ständig unter Kontrolle der Zollbehörden des/der Transit- bzw. Zwischenlagerungslandes/-länder standen, in diesen Ländern nicht in den Handel oder zum Verbrauch gebracht wurden, dort keinen anderen Maßnahmen als gegebenenfalls der Ent- und Wiederverladung oder Maßnahmen zu ihrer Frischhaltung unterzogen wurden. Den Behörden der Gemeinschaft ist nachzuweisen, dass die Bedingungen des direkten Transports erfüllt sind. Dieser Nachweis kann insbesondere durch die Vorlage einer der folgenden Unterlagen erbracht werden: -durch einen im Libanon ausgestellten einzigen Frachtbrief, mit dem das Transitland/die Transitländer durchquert wurde(n); -durch eine Bescheinigung der Zollbehörden des Transitlands/ der Transitländer mit genauer Beschreibung der Waren, dem Zeitpunkt ihrer Ent- und Wiederverladung bzw. Verschiffung oder Anlandung unter Angabe der betreffenden Schiffe, einer Bescheinigung der Bedingungen, unter denen ihr Aufenthalt erfolgte. Hinsichtlich der für die Anwendung des Kontingentzollsatzes für Knoblauch mit Ursprung im Libanon erforderlichen Ursprungsbescheinigung siehe Punkt 11 (Seite 12)

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.454.224
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
30 (geltend: 32)
Gültig
01.08.2020 bis 17.11.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF