Findok · Richtlinien
ZT-2505
41.1. Übertragung von Kontingentmengen
überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 21.11.2019
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.11.2019 bis 17.05.2020.
Wortlaut laut Findok
41.441.1. VerzugszinsenÜbertragung von Kontingentmengen
Die Ziehung aus den für ein Quartal festgelegten Kontingentmengen endet am zwanzigsten Werktag der Europäischen Kommission nach dem Ende des jeweiligen Quartals. Die ungenutzten Zollkontingentmengen werden auf das nächste Quartal übertragen. Am Ende des letzten Quartals eines jeden Jahres (also vom 30 Juni auf dem 1. Juli) wird kein ungenutzter Teil der Kontingente auf den nächsten Zeitraum übertragen.
Im Falle einer Erstattung, dieDie Übertragung der Mengen führt zu einem Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen führt, wirdeiner Erschöpfung der Kontingentmenge des Vorquartals. Ziehungsanträge für die zu zahlenden Verzugszinsendas Vorquartal werden daher ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Mengen von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegteKommission abgewiesen, und zwar auch dann, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblattwenn die Annahme der Zollanmeldung vor der Übertragung der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 1 Prozentpunkt angewandtMengen erfolgte.
Daraus ergibt sich, dass Kontingentanträge, welche nach dem zwanzigsten Werktag nach Ende des ersten, zweiten oder dritten Quartals (z.B. im Rahmen eines Erstattungsantrags) gestellt werden, abgelehnt werden müssen.
Diese Übertragung der Mengen erfolgt an folgenden Tagen:
Kontingentzeitraum 01.07.19 bis 30.09.19: 28.10.19
Kontingentzeitraum 01.10.19 bis 31.12.19: 30.01.20
Kontingentzeitraum 01.01.20 bis 31.03.20: 04.05.20
Kontingentzeitraum 01.04.20 bis 30.06.20: keine Übertragung
Kontingentzeitraum 01.07.20 bis 30.09.20: 28.10.20
Kontingentzeitraum 01.10.20 bis 31.12.20: 29.01.21
Kontingentzeitraum 01.01.21 bis 31.03.21: 03.05.21
Ist im letzten Quartal eines jeden Jahres (also im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni) ein Kontingent für ein bestimmtes Land erschöpft, können Einfuhren aus diesem Land im Rahmen des Kontingents für "andere Länder" erfolgen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. März.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0503-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 26, 27 (geltend: 32)
- Gültig
- 21.11.2019 bis 17.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF