Findok · Richtlinien
ZT-2505
47. Kontingente Nrn. 09.0153, 09.0159 und 09.0160 (Butter und andere Fettstoffe aus der Milch)
überholte Fassung (bis 27.01.2021)Richtlinie2020-0.758.310gilt ab 18.11.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2020 bis 27.01.2021.
Wortlaut laut Findok
47. Kontingente Nrn. 09.0153, 09.0159 und 09.0160 (Butter und andere Fettstoffe aus der Milch)
Das Kontingent 09.0153 ist laut Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission in zwei Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0159 und 09.0160 unterteilt.
Jede Abschreibung auf eines dieser Teilkontingente führt auch zu einer Verringerung der Menge des Hauptkontingentes. Ist die Menge des Hauptkontingentes ausgeschöpft, fällt automatisch auch die Menge des dazugehörigen Teilkontingentes auf Null.
Jedes dieser Teilkontingente ist wiederum in zwei Teilmengen unterteilt, von denen in jedem Halbjahr (Teilzeitraum) eine Teilmenge zur Verfügung steht.
Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission endet die Ziehung für jeden Teilzeitraum - mit Ausnahme der mit 30. Juni endenden Teilzeiträume - am fünften Kommissionsarbeitstag des zweiten Monats nach Ablauf des betreffenden Teilzeitraums. Zu diesem Zeitpunkt wird die im vorangegangenen Zollkontingentsteilzeitraum nicht in Anspruch genommene Menge auf den nächsten Teilzeitraum übertragen. Am 30. Juni eines jeden Jahres nicht in Anspruch genommene Mengen werden jedoch nicht auf den folgenden Zollkontingentszeitraum übertragen.
Die Übertragung der Mengen führt zu einer Erschöpfung der Kontingentmenge des Vorquartals. Ziehungsanträge für das Vorquartal werden daher ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Mengen von der Europäischen Kommission abgewiesen, und zwar auch dann, wenn die Annahme der Zollanmeldung vor der Übertragung der Mengen erfolgte.
Daraus ergibt sich, dass Kontingentanträge, welche nach dem fünften Werktag des zweiten Monats nach Ende des ersten, zweiten oder dritten Quartals (zB im Rahmen eines Erstattungsantrags) gestellt werden, abgelehnt werden müssen. Dies gilt jedoch nicht für Anträge welche Einfuhren im letzten Teilzeitraum (endend mit 30. Juni) betreffen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.758.310
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 31 (geltend: 32)
- Gültig
- 18.11.2020 bis 27.01.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF