Findok · Richtlinien
ZT-2505
40.2. nur bei Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung anwendbare Kontingente
überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.
Wortlaut laut Findok
4040.2. Kontingente für Waren aus Kanadanur bei Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung anwendbare Kontingente
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1781 der Kommission werden Kontingente geschaffen, für Waren ausderen Inanspruchnahme eine von Kanada dürfen nur angewandt werden wenn entwedergemäß dem "Export and Import Permits Act" erteilte Ausfuhrgenehmigung vorzulegen ist. Es handelt sich dabei um folgende Kontingente:
bei den unter Punkt 40.2. angeführten Kontingenten eine von Kanada gemäß dem Export and Import Permits Act erteilte Ausfuhrgenehmigung (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1781 der Kommission) oder
ein Handelsdokument mit einem Verweis auf Anhang 5-A des Beschlusses (EU) 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1781 der Kommission) oder
ein Handelsdokument mit einem Ursprungsnachweis laut Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbescheinigungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1585 der Kommission und Durchführungsverordnung (EU) 2017/1772 der Kommission)
vorgelegt wird.09.8300 (bestimmte Lebensmittelzubereitungen)
09.8301 (bestimmte Zuckerwaren und Schokolade)
09.8302 (bestimmte Lebensmittelzubereitungen)
Es wird darauf hingewiesen dass Waren KN09.8380 (Hunde-Positionen 1605 21 90 und 1605 29 00 unter mehrere Kontingente fallen können, wobei das jeweils anwendbare Kontingent davon abhängt, welche der vorerwähnten Unterlagen vorgelegt wird.Katzenfutter)
09.8337 (Mäntel)
09.8338 (Kostüme, Jacken usw.)
09.8341 (Negligees usw.)
09.8346 (andere Bekleidung)
09.8348 (Mäntel)
09.8361 (Fahrzeuge)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0503-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 27 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.01.2020 bis 17.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF