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Findok · Richtlinien

ZT-2505

34. Ermittlung der Kontingentmenge bei Kontingenten Nr. 09.7226 (Zucker aus Peru), Nr. 09.7235 (Zucker aus Kolumbien), Nr. 09.7311 (Zucker aus Panama), 09.7307 (Zucker aus Zentralamerika) und 09.7533 (Zucker aus Ecuador)

überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.

Wortlaut laut Findok

3234. Bestimmungen für QualitätsrindfleischErmittlung der Kontingentmenge bei Kontingenten Nr. 09.7226 (KontingentZucker aus Peru), Nr. 09.220209.7235 (Zucker aus Kolumbien), Nr. 09.7311 (Zucker aus Panama), 09.7307 (Zucker aus Zentralamerika) und 09.7533 (Zucker aus Ecuador) Mit Durchführungsverordnung der Kommission Nr. 405/2013 wird ein Kontingent für Zucker aus Peru eröffnet, dessen Mengen in "Rohzuckeräquivalent" angegeben ist. Mit Durchführungsverordnung Nr. 741/2013 der Kommission wird ein Kontingent für Zucker aus Kolumbien eröffnet, dessen Mengen in "Rohzuckeräquivalent" angegeben ist. Mit Durchführungsverordnung Nr. 923/2013 der Kommission wird ein Kontingent für Zucker aus Kolumbien eröffnet, dessen Mengen in "Rohzuckeräquivalent" angegeben ist. Mit Durchführungsverordnung Nr. 924/2013 der Kommission wird ein Kontingent für Zucker aus Kolumbien eröffnet, dessen Mengen in "Rohzuckeräquivalent" angegeben ist. Mit Durchführungsverordnung Nr. 2017/754 der Kommission wird ein Kontingent für Zucker und zuckerhaltige Waren aus Ecuador eröffnet, dessen Mengen in "Rohzuckeräquivalent" angegeben ist. Gemäß Artikel 3Anhang IV Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. DurchführungsverordnungVerordnung (EU) Nr. 4811234/20122007 darf dieses Zollkontingent nur in Anspruch genommen werden, wenn eine in dem betreffenden Drittland ausgestellte Echtheitsbescheinigung vorgelegt wirdist Rohzucker der Standardqualität ein Zucker mit einem Rendementwert von 92 %. Der Rendementwert für Rohrzucker ist laut dieser Verordnung wie folgt zu berechnen: (Polarisationsgrad x 2) -100 Die Echtheitsbescheinigung muss dem nachstehenden Muster entsprechenZur Ermittlung der Kontingentmenge sind die Bestimmungen der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 17 der KN sinngemäß anzuwenden. Dort ist festgelegt dass bei Zucker, dessen Rendementwert von 92 % abweicht, dieser Rendementwert mit einem Berichtigungskoeffizienten zu multiplizieren ist, welcher sich aus der Division des ermittelten Rendementwerts durch 92 ergibt. Auf der Rückseite der Echtheitsbescheinigung muss angegeben sein, dass FleischDaher sind für diese Kontingente ist die folgenden Anforderungen erfülltKontingentmenge wie folgt zu berechnen: 11. KN-Positionen 1701 13, 1701 14, 1701 91 und 1701 99 90:.Die Rindfleischteilstücke werden von Schlachtkörpern von weniger als 30 Monate alten Färsen und Ochsen gewonnen, die zumindest in den letzten 100 Tagen vor ihrer Schlachtung nur Futter erhalten haben, das mindestens zu 62 % aus Kraftfutter und/oder Futtergetreide-Nebenprodukten (Trockenmasse der Futterration) bestand und einem Gehalt an metabolisierbarer Energie von über 12,26 Megajoule je Kilogramm Trockenmasse entspricht oder diesen überschreitet. Für Waren der dieser KN-Position ist die Kontingentmenge nach der folgenden Formel zu berechnen: [(Polarisationsgrand x 2 -100) : 92] x Eigengewicht Zum Beispiel: 10 Tonnen Zucker mit einem Polarisationsgrad von 98 %: 98 x 2 = 196 196 - 100 = 96 Umrechnungsfaktor = 96:92=1,043478261 Kontingentmenge = Eigengewicht x Umrechnungsfaktor = 10 x 1,043478261 = 10,43478261 2. KN-Position 1701 99 10 Für Waren der KN-Position 1701 99 10 ist - abweichend von den vorstehenden Bestimmungen - die Kontingentmenge nach der folgenden Formel zu berechnen: Eigengewicht x (100/92) 2Werden z.B.Die Färsen und Ochsen, die gemäß Nummer 1 gefüttert werden 100 kg Zucker der Position 1701 99 10 importiert, erhalten im Schnittergibt das eine Futterration (Trockenmasse), die einer täglichen GewichtszunahmeKontingentmenge von wenigstens 1,4 % entspricht.100 kg x (100/92) = 108,695 33. KN-Positionen 1702, 1704, 1806, 1901, 2006, 2007, 2009, 2101, 2106 und 3302.Die Schlachtkörper, von denen die Teilstücke gewonnen werden, werden von einem Klassifizierer der nationalen Regierung bewertet; diese Bewertung und die anschließende Schlachtkörpereinstufung werden nach einer von der nationalen Regierung zugelassenen Methode vorgenommen. Die Bewertungsmethode der nationalen Regierung und die Einstufung als solche müssen eine Bewertung der erwarteten Schlachtkörperqualität unter Berücksichtigung des Reifegrades und der Genussqualitätsmerkmale der Teilstücke ergeben. Die Methode muss, ohne darauf begrenzt zu sein, eine Bewertung der Reifungsmerkmale Farbe und Textur des Rückenmuskels (Musculus longissimus dorsi), Knochen und Knorpelverknöcherung sowie eine Bewertung der erwarteten Genussqualität, einschließlich einer kombinierten Angabe zum intramuskulären Fettgewebe und zur Festigkeit des Rückenmuskels (Musculus longissimus dorsi) umfassen. Für Waren dieser KN-Positionen ist als Kontingentmenge der Zuckergehalt anzugeben. 4.WerdenDie Teilstücke werden gemäß Artikel 13 z.B. 100 kg einer Ware der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.Position 1806 mit einem Zuckergehalt von 80 % importiert, beträgt die Kontingentmenge Eigengewicht x Zuckergehalt = 100 x 0,8 = 80 5.Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz "Qualitätsrindfleisch" ergänzt werden. Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig wenn Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben sind und wenn sie den Stempel der Ausstellungsbehörde sowie die Unterschrift der zeichnungsbefugten Person(en) trägt. Der Stempel kann jedoch durch ein gedrucktes Siegel auf dem Original der Echtheitsbescheinigung und eventuellen Bescheinigungskopien ersetzt werden. Vor Anwendung des Kontingentzollsatzes ist daher zu prüfenWird eines dieser Kontingente beantragt, ob der Stempelabdruck aufist von jeder in der Bescheinigung einem in e-Zoll (Abfragen-Manager / Stempel / Kontingente) für das jeweilige KontingentSendung enthaltenen Ware ein repräsentatives Muster zu entnehmen und an die Technische Untersuchungsanstalt zur Überprüfung des Zuckergehalts und das jeweilige Ursprungsland angegebenen Stempelabdruck entsprichtzur Feststellung des Rendementwertes zu senden. Entspricht der Stempelabdruck keinem dieser Muster, so sind die Vorschriften unter Punkt 39.3.5.1. (Seite 64) sinngemäß anzuwenden. Die Echtheitsbescheinigung läuft spätestens am 30. Juni nach dem Tag ihrer Ausstellung ab.Musterentnahme kann unterbleiben wenn -Folgende Behörden sind zur Ausstellung derartiger Echtheitsbescheinigungen befugt:bei Waren der KN-Positionen 1701 und 1702 der Polarisationsgrad bzw. der Rendementwert Australien:-bei Waren anderer KN-Positionen der Zuckergehalt Department of Agriculture, Fisheries and Forestry (DAFF) of the Australian Government 18 Marcus Clarke Street Canberra City ACT 2601 AUSTRALIA Kanada: Canadian Food Inspection Agency (CFIA) 1400 Merivale Road Ottawa, Ontario K1A 0Y9 CANADA Neuseeland: Ministry of Agriculture and Forestry Pastoral House 25 The Terrace Wellington NEW ZEALAND Uruguay: Dirección General de Servicios Ganaderos División Industria Animal Constituyente 1476, Piso 2 Montevideo URUGUAY USA: Food Safety and Inspection Service (FSIS) of the United States Department of Agriculture (USDA) Washington D.C., 20250 UNITED STATES OF AMERICA Von anderen Stellen ausgestellte Echtheitsbescheinigungen sind nicht anzuerkennenaus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist. Gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 481/2012 darf dieses Kontingent nur auf Fleisch angewendet werden, das beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union eine Kerntemperatur von höchstens -12°C aufweist Die Gesamtmenge dieses Kontingentes wird in vier Teilmengen vergeben. Um die Importe der korrekten Teilmenge zuordnen zu könnenWird vom Anmelder eine nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Kontingentmenge erklärt, so ist der Kontingentantrag unter der Nummer 09.2202 zu stellen. Die AnrechnungAnwendung der Kontingentmengen erfolgt zugleich sowohl auf die Gesamtmenge unter Kontingent Nrerklärten Kontingentmenge anzunehmen. 09.2201 also auch auf die jeweilige Teilmenge. Nach Einlangen des Untersuchungsergebnisses der Technischen Untersuchungsanstalt ist die Kontingentmenge vom Abfertigungszollamt auf Basis dieses Untersuchungsergebnisses neu zu berechnen. Das Ergebnis dieser Berechnung ist unter Beilage des Untersuchungsergebnisses der Technischen Untersuchungsanstalt unverzüglich an die Kontingentstelle weiterzuleiten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0503-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
27 (geltend: 32)
Gültig
01.01.2020 bis 17.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF