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Findok · Richtlinien

ZT-2505

29. Bestimmungen über die zulässige Verpackung bei Kontingenten Nr. 09.0124 (Süßkartoffeln), 09.0130 (Maniok u. dgl.) und 09.0131 (Süßkartoffeln)

überholte Fassung (bis 27.01.2021)Richtlinie2020-0.758.310gilt ab 18.11.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2020 bis 27.01.2021.

Wortlaut laut Findok

29. Bestimmungen über die zulässige Verpackung bei Kontingenten Nr. 09.0124 (Süßkartoffeln), 09.0130 (Maniok u. dgl.) und 09.0131 (Süßkartoffeln) Laut Art. 47 Abs. 1 und 2 der VerordnungDurchführungsverordnung (EGEU) Nr. 1085/20102020/1988 der Kommission dürfen die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0124 und 09.0131 (Süßkartoffeln) nur für jene Süßkartoffeln angewandt werden, welche NICHTfrisch, ganz und in unmittelbaren Umschließungen importiert werdenvon 28 kg oder weniger aufgemacht sind. Laut Art. 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission darf das Zollkontingent mit den laufenden Nummern 09.0130 (Maniok, Süßkartoffeln, Pfeilwurz udgl.) nur für Erzeugnisse in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von 28 kg oder weniger, frisch und ganz oder ohne Schale und gefroren, auch in Stücken.  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.758.310
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
31 (geltend: 32)
Gültig
18.11.2020 bis 27.01.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF